Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 15. April 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner, betreffend Forderung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, vom 25. Februar 2025 (GV.2025.00034)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 18. Februar 2025 ging beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 11 und 12 (nachfolgend Vorinstanz) das Schlichtungsgesuch des Klägers und Beschwerdegegners (nachfolgend Beschwerdegegner) für eine Forderung von Fr. 1'565.– gegenüber der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein (act. 6/1). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2025 wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um für die Kosten des Schlichtungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6/3/2) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Darin nimmt sie zum Schlichtungsgesuch Stellung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–6). 2. 2.1. Gegenstand einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2025 können nur die darin getroffenen Anordnungen sein und zwar nur insoweit, als die Beschwerdeführerin davon betroffen ist. Ansonsten fehlt es ihrer Beschwerde an einem Rechtsschutzinteresse. Dabei handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen die Kammer auf die Beschwerde nicht eintritt (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde zunächst dem Beschwerdegegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 5). Erst nach Leistung des Kostenvorschusses durch den Beschwerdegegner wird das Schlichtungsverfahren seinen Lauf nehmen. Die Parteien werden zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen, anlässlich derer die Beschwerdeführerin Gelegenheit haben wird, zum Schlichtungsgesuch Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist durch den dem Beschwerdegegner auferlegten Kostenvorschuss nicht beschwert. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
- 3 - 3. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 11 und 12, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: