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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.03.2025 RU240061

20 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,039 mots·~15 min·2

Résumé

Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 20. März 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen Stadt B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom 29. November 2024 (GV.2024.00027 / SB.2024.00064)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 8. Mai 2024 reichte A._____ (Kläger und Berufungskläger; fortan: Kläger) beim Friedensrichteramt Wädenswil (fortan: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen die Stadt B._____ (Beklagte und Berufungsbeklagte; fortan: Beklagte) mit folgenden Anträgen ein (act. 7/6/1): 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Persönlichkeitsrechte des Klägers widerrechtlich gemäss Art. 28 ZGB verletzt habe. Sie sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von Fr. 12'000. zu bezahlen. 2. Es sei festzustellen, dass die Schuld nebst Zins und Betreibungskosten in Höhe von Fr. 12'193.40 der Betreibung 1 sowie des darin referenzierten Verlustscheines Nr. 2 des Betreibungsamtes Zug nicht bestehe. Das Betreibungsamt Zug sei zu verpflichten, sämtliche damit zusammenhängende Registereinträge zu löschen. 3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte in Höhe von Fr. 6'272.75 ungerechtfertigt bereichert sei. In Feststellung der Bereicherung sei die Beklagte zu verpflichten, diesen Betrag zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 10. März 2021 dem Kläger zurückzuzahlen. a. Eventualiter sei festzustellen, dass der vorsorglich definierte Unterhalt gemäss Art. 37 ZPO ungerechtfertigt gewesen sei und die Beklagte sei demzufolge zur Bezahlung in Höhe von Fr. 18'466.15 an den Kläger zu verpflichten. 4. Alle Kostenfolgen zulasten der Gegenpartei. Zugleich ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 7/6/2). 1.2. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine 20tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 525. für das Schlichtungsverfahren an (act. 7/4/1). Gleichzeitig machte sie ihn in der Verfügung sowie in einem Begleitschreiben darauf aufmerksam, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Pflicht zur Leistung des Vorschusses befreien würde und ein entsprechendes Gesuch beim in der Hauptsache zuständigen Bezirksgericht einzureichen wäre (act. 7/4/1 und act. 7/5). 1.3. Einen Tag nach Erhalt der Verfügung und des Begleitschreibens, d.h. am 22. Mai 2025, reichte der Kläger beim Bezirksgericht Horgen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren ein (vgl. act. 7/3/2 [Konvolut]). Mit Urteil vom 18. Juli 2024 wies

- 3 das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit ab (act. 7/3/1). 1.4. Am 22. Oktober 2024 setzte die Vorinstanz dem Kläger unter Hinweis auf die Säumnisfolge des Nichteintretens auf das Schlichtungsgesuch eine Nachfrist bis 31. Oktober 2024 an, um den Kostenvorschuss von Fr. 525. zu leisten (act. 7/2/1). 1.5. Der Kläger leistete den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht, worauf die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2024 auf das Schlichtungsgesuch nicht eintrat (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/1/1 Dispositiv- Ziff. 1). Als Rechtsmittel belehrte die Vorinstanz in der Verfügung die Beschwerde innert 30 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich (Dispositiv-Ziff. 3). 2. Dagegen erhob der Kläger am 6. Dezember 2024 (Datum Poststempel) "Beschwerde" beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren (act. 2 S. 1). Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 7/1-6) und teilte den Parteien den Eingang des Rechtsmittels mit (act. 8/1). Das Verfahren ist spruchreif. 3. 3.1. Gegen einen Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert Fr. 10'000. erreicht (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; OGer ZH RU150043 vom 30. Juli 2015 E. 2). Vorliegend beträgt der Streitwert des Schlichtungsbegehrens über Fr. 30'000. (vgl. act. 7/6/1). Folglich ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" schadet dem Kläger jedoch nicht. Es entspricht der konstanten Praxis der Kammer, unrichtig bezeichnete Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen zu bezeichnen und nach den richtigen Regeln zu behandeln. Das vorliegende Rechtsmittel ist entsprechend als Berufung entgegen zu nehmen.

- 4 - 3.2. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen; sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (statt vieler: OGer LB220031 vom 7. Oktober 2022 E. 2.1). Der Kläger hat seine Berufung acht Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung und damit rechtzeitig eingereicht. Die Berufung enthält zwar keinen formellen Antrag in der Sache. Aus der Begründung ergibt sich jedoch ohne Weiteres, dass der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur unverzüglichen Durchführung der Schlichtungsverhandlung anstrebt. Zudem will er obergerichtlich festgestellt haben, dass die Vorinstanz Art. 203 Abs. 1 ZPO verletzt habe, wonach die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Schlichtungsgesuches stattzufinden habe. Der Kläger ist durch den angefochtenen beschwert und zur Berufung legitimiert. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt (Art. 59 f. ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. 3.3. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis (sog. Kognition). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus alle sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sie sich vielmehr auf die Beurteilung der in der Berufungsschrift bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Innerhalb dieses Prüfprogramms wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Nichteintretensverfügung, mit Urteil vom 18. Juli 2024 habe das Bezirksgericht Horgen das Gesuch des Klägers

- 5 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abgewiesen. Dieses Urteil des Bezirksgerichts Horgen sei in Rechtskraft erwachsen. Dem Kläger sei Frist angesetzt worden, um für das Schlichtungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 525. zu leisten. Er habe den Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf das Schlichtungsgesuch nicht einzutreten sei (Art. 101 ZPO; act. 6). 4.2. Der Kläger macht in seiner Berufung zusammengefasst geltend, mit Art. 101 ZPO habe der Gesetzgeber eine unverhältnismässige Einschränkung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV geschaffen, welche nicht mit Art. 36 Abs. 2 BV zu vereinbaren sei. Er sei unverschuldet mittellos und dürfe aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht vom Rechtsweg ausgeschlossen werden. Nach Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II seien alle Menschen vor dem Gericht gleich und seien die zivilrechtlichen Verpflichtungen durch ein zuständiges und unabhängiges Gericht zu verhandeln. Werde das Verfahren einer mittellosen Person mangels Leistung eines Kostenvorschusses überhaupt nicht anhand genommen, sei dies auch nicht fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Schweiz habe ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten und könne sich diesen nicht unter Berufung auf das innerstaatliche Recht, namentlich Art. 36 BV, entziehen (Art. 26 f. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969; SR 0.111). Die Vorinstanz hätte Art. 101 ZPO deshalb zufolge Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit nicht anwenden dürfen (Art. 35 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 190 BV). Die Zuständigkeit der Vorinstanz sei gegeben (Art. 31 ZPO). Gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 203 Abs. 1 ZPO hätte die Vorinstanz innert zwei Monaten nach Eingang des Schlichtungsgesuches die Schlichtungsverhandlung durchführen müssen. Die Vorinstanz habe diese Ordnungsfrist verletzt, was es im Hinblick auf sein Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) festzuhalten gelte. 5. 5.1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Das gilt nach herrschender Rechtsprechung und Lehre auch für die Schlichtungsbehörde (OGer ZH vom 18. Okto-

- 6 ber 2011 RU110040 E. 3; OFK ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2023, Art. 98 N 2; MORET, ZPO annotée/Kurzkommentar, 2023 Art. 98 N 2). In der revidierten Fassung von Art. 98 ZPO, die vorliegend noch nicht anwendbar ist (vgl. Art. 407f ZPO), hat der Gesetzgeber dies nunmehr ausdrücklich festgehalten. Nach Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht bzw. die Schlichtungsbehörde eine Frist zur Leistung des Vorschusses an. Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht bzw. die Schlichtungsbehörde auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Kläger führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, "der Sachverhalt und die Anwendung von Art. 101 ZPO wird nicht bestritten" (act. 2 S. 1). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, sie habe dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 525. angesetzt und dieser habe den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, beanstandet der Kläger demnach nicht (vgl. vorstehende E. 4.1). Er ist jedoch der Ansicht, dass die Vorinstanz mit der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses und dem Nichteintreten als Reaktion auf das Ausbleiben des Kostenvorschusses sein verfassungsmässiges Recht und seinen völkerrechtlichen Anspruch auf Zugang zum Gericht verletzt habe (vgl. vorstehende E. 4.2). 5.2. Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Diese sog. Rechtsweggarantie verschafft jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen einklagbaren Anspruch auf Zugang zu einem den Anforderungen von Art. 30 BV genügenden Gericht mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen (STÄHELIN, Rechtsverfolgungskosten und unentgeltliche Rechtspflege im Lichte der Rechtsgleichheit, Rz. 148; BSK BV-WALDMANN, 2015, Art. 29a N 5; KLEY, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29a N 4 ff.). Der gleiche Anspruch auf Zugang zum Gericht ergibt sich bei zivilrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II (vgl. STÄHELIN, a.a.O., N 152 sowie die Hinweise in FN 264 und 265).

- 7 - 5.3. Sowohl der verfassungsmässige als auch der völkerrechtliche Anspruch auf Zugang zum Gericht gelten jedoch nicht absolut; sie bestehen nur innerhalb der jeweils geltenden Prozessordnung bzw. dürfen durch übliche Sachurteilsvoraussetzungen wie Frist- und Formerfordernisse oder Kostenvorschusspflichten eingeschränkt werden, soweit der Zugang zum Gericht dadurch nicht übermässig erschwert wird. Weder aus Art. 29a BV noch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II ergibt sich bei Zivilstreitigkeiten ein genereller unbedingter Anspruch auf kostenlosen Zugang zum Gericht. Der Staat darf von Rechtsuchenden einen Kostenbeitrag verlangen. Er muss aber dafür Sorge tragen, dass dem Einzelnen der Zugang zum Gericht nicht aus wirtschaftlichen Gründen faktisch verwehrt bleibt (vgl. STÄHELIN, a.a.O., N 156-160 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; KLEY, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29a N 9; BSK BV-WALDMANN, 2015, Art. 29a N 11 und 28 f.; vgl. für Art. 29a BV zudem BGE 141 I 241 E. 4.1; BGE 137 II 409 E. 4.2 = Pra 2012 N 73; BGer 1C_373/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.5). 5.4. Damit der Zugang zum Zivilgericht auch für Personen mit wenig oder ohne finanzielle Mittel gewährleistet bleibt, hat der schweizerische Gesetzgeber verschiedene Massnahmen ergriffen: So sieht die ZPO für gewisse Verfahren die Befreiung von Gerichtskosten vor, womit auch die Leistung eines Kostenvorschusses entfällt (vgl. Art. 114 f. ZPO). Den Kantonen wurde die Befugnis eingeräumt, weitere Befreiungen von den Prozesskosten zu gewähren (Art. 116 ZPO). Weiter wird eine Partei von der Leistung eines Vorschusses entbunden, wenn ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO). Schliesslich ist aArt. 98 Abs. 1 ZPO als Kann-Vorschrift formuliert und räumt damit dem Gericht bzw. der Schlichtungsbehörde ein gewisses Ermessen ein. Das Gericht kann aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses ganz oder teilweise verzichten (DIKE ZPO-GRÜTTER, 3. Aufl. 2025, Art. 98 N 9). Gemäss dem revidierten Art. 98 ZPO wird das Gericht von der klagenden Partei zudem künftig in vielen Verfahren nur noch einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen

- 8 können. Nicht zu diesen Verfahren gehört das Schlichtungsverfahren (Art. 98 Abs. 2 ZPO). Im Schlichtungsverfahren sind die Gerichtskosten nach Ansicht des Gesetzgebers moderat und ist ein Kostenvorschuss in der gesamten Höhe zumutbar. Der Gesetzgeber misst der Kostenvorschusspflicht gerade im Schlichtungsverfahren eine "wichtige Warnfunktion" zu und erblickt darin ein "wirksames Mittel", um rechtsmissbräuchliche, schikanöse und querulatorische Rechtsverfolgung und Prozessführung zu verhindern (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2697, S. 2741 f.; vgl. auch BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2025, Art. 98 N 14). 5.5. Bei der Ausübung des Ermessens gemäss aArt. 98 ZPO ist auf eine rechtsgleiche Vorschusspraxis zu achten. Die Einholung eines Kostenvorschusses ist der Regelfall und der Verzicht die Ausnahme. Insbesondere dort, wo knapp kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, kann es sich aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, den Kostenvorschuss zu reduzieren, eine ratenweise Abzahlung anzuordnen oder ganz von der Einholung eines Kostenvorschusses abzusehen (DIKE ZPO-GRÜTTER, 3. Aufl. 2025, Art. 98 N 9; BSK ZPO-HOF- MANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2025, Art. 98 N 27; MEIER/SCHINDLER, Unerschwinglichkeit der Rechtsdurchsetzung - eine Verweigerung des Zugangs zum Gericht?, in: Haftpflichtprozess 2015, S. 29 ff., 55 f.; vgl. auch BGer 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.2.2). Das gilt allerdings nur dann, wenn aufgrund der finanziellen Situation knapp kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Bei aussichtslosen Klagen ist eine Reduktion oder Befreiung von der Kostenvorschusspflicht demgegenüber nicht gerechtfertigt, selbst wenn die betroffene Partei mittellos ist (BGer 4A_186/2012 vom 19. Juni 2012 E. 7). Es ist gerade ein Zweck der Kostenvorschusspflicht, eine Überlastung der Gerichte durch unnötige Prozesse zu verhindern (vgl. vorstehende E. 5.4; JENT-SØRENSEN/MEIER, Was dürfen Zivilgerichte kosten?, in: ZZZ 55/2021 S. 605 ff., 606). Auch der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK festgehalten, es sei zulässig, von einem mittellosen Kläger einen Kostenvorschuss zu verlangen, wenn der Prozess als aussichtslos beurteilt werde (Urteil EGMR Ramos gegen die Schweiz vom 14. Oktober 2010 [NR. 10111/06]). Es verstösst demnach weder gegen Verfassungs-

- 9 - (vgl. Art. 29 Abs. 3 ZPO) noch gegen Völkerrecht, wenn von einer mittellosen Partei ein Kostenvorschuss für eine als aussichtslos beurteilte Klage verlangt wird. 5.6. Was die Höhe des Kostenvorschusses betrifft, handelt es sich bei Gerichtskosten um Kausalabgaben, die dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 133 V 402 E. 3.1; BGE 132 I 117 E. 4.2). Das Kostendeckungsprinzip spielt für die Begrenzung der Gerichtskosten in der Praxis keine grosse Rolle, da die Justizkosten in der Schweiz nur zum Teil auf die Rechtsuchenden abgewälzt werden (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.3; MARTI, Die Kosten im heutigen Zivilprozess, in: Anwaltsrevue 2018, S. 116 ff., 118; JENT-SØREN- SEN/MEIER, a.a.O., S. 606 f.). Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Gebühr ein grosser Ermessenspielraum zu. Es darf dabei massgeblich auf den Streitwert abstellen, hat jedoch darauf zu achten, dass die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme der Justiz nicht verunmöglicht oder übermässig erschwert (BGer 4A_376/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 1.3.4.4; ferner BGE 140 III 65 E. 3; BGE 139 III 334 E. 3.2.4). 6. Angewandt auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesagten Folgendes: Für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche (vgl. vorstehende E. 1.1) sehen die ZPO und das zürcherische Recht keine Kostenbefreiung vor (vgl. § 200 GOG). Es handelt sich um ein kostenpflichtiges Schlichtungsverfahren, für das ein Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Schlichtungskosten verlangt werden darf (aArt. 98 ZPO; vgl. auch vorstehende E. 5.1 und 5.4). Das Bezirksgericht Horgen wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren mit Urteil vom 18. Juli 2024 ab (act. 7/3/1 S. 8). Es setzte sich im Rahmen des Entscheids mit den einzelnen Begehren des Klägers auseinander und begründete ausführlich, weshalb es diese als aussichtslos erachtete (act. 7/3/1 S. 4-7). Der Kläger ergriff gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel. Der Entscheid erwuchs somit in Rechtskraft. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz allfälliger

- 10 - Mittellosigkeit des Klägers an der Einforderung eines vollen Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren festhielt (vgl. vorstehende E. 5.5). Dass der Kostenvorschuss von Fr. 525. überhöht wäre, macht der Kläger zu Recht nicht geltend. Der Kostenvorschuss bewegt sich im gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG vorgegebenen Rahmen. Er erscheint mit Blick auf den objektiven Wert der Leistung angemessen und hält sich in vernünftigen Grenzen. Hätte der Kläger nicht, wie von ihm selbst ausgeführt, bewusst überklagt (act. 7/6/2 S. 3), wäre der Kostenvorschuss zudem nochmals etwas tiefer ausgefallen. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen kein Recht verletzt hat. Der angefochtene Entscheid steht insbesondere im Einklang mit dem einschlägigen Bundes- und Völkerrecht. Er ist zu bestätigen. Weil das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig war, liegt auch keine Verletzung von Art. 203 ZPO vor, wonach die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monate seit Eingang des Gesuchs stattzufinden habe. Auch das entsprechende Feststellungsbegehren des Klägers ist unbegründet. Zusammenfassend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss wären die Prozesskosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Kläger nicht, da er unterliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Damit wird das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom 29. November 2024 (Geschäfts-Nr. GV.2024.00027 / SB.2024.00064) wird bestätigt. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 24. März 2025

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