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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.10.2024 RU240050

14 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·751 mots·~4 min·1

Résumé

Nachbarrecht / Kostenvorschuss

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 14. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen STWEG B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ betreffend Nachbarrecht / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedenrichteramtes Männedorf vom 24. September 2024 (GV.2024.00015)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 17. September 2024 ging beim Friedensrichteramt Männedorf das von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gestellte Schlichtungsgesuch betreffend Nachbarrecht gegenüber dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (act. 1). In einer darauf folgenden Eingabe ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch insofern, als dass der Streitwert sich auf Fr. 50'000.– belaufe (act. 5 f). Mit Verfügung vom 24. September 2024 setzte das Friedensrichteramt der Beschwerdegegnerin eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 1). Beim Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts könne ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden, was die klagende Partei dem Friedenrichteramt innert der zehntägigen Frist nachzuweisen habe, andernfalls auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (Dispositiv- Ziff. 2). Als Rechtsmittel gegen diese Verfügung wurde die Beschwerde angegeben (Dispositiv-Ziff. 4, act. 7 = act. 15, Aktenexemplar). Gleichentags lud die Friedensrichterin die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung, angesetzt auf den 24. Oktober 2024, vor (act. 8). 1.2. Gegen die Verfügung des Friedensrichteramts Männedorf vom 24. September 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 10; act. 12) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er verlangte, der Streitgegenstand sei als gegenstandslos zurückzuweisen, und äusserte sich zum Schlichtungsgesuch (act. 17). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 13). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. E. 2.), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (BLI-

- 3 - CKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 308 – 334 N 95). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des angefochtenen Entscheids besitzt (REETZ in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Vor Art. 308 – 318 N 30 m.V.a. BGE 120 II 5 E. 2.a). Mit der Verfügung vom 24. September 2024 setzte die Friedensrichterin der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 18). Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an den Beschwerdeführer richtet. Es ist daher weder ersichtlich, noch hat der Beschwerdeführer dargelegt, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung haben könnte. Er setzt sich vielmehr mit dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Garten werde nicht korrekt unterhalten, auseinander. Über die Begründetheit dieser Vorbringen wurde aber mit der Verfügung vom 24. September 2024 nicht entschieden. Dazu kann sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz anlässlich der auf den 24. Oktober 2024 angesetzten Schlichtungsverhandlung äussern. Auf die Beschwerde ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 17, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und mit einer Kopie von act. 17 an das Friedensrichteramt Männedorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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