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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.09.2024 RU240023

13 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,873 mots·~19 min·2

Résumé

Unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss und Urteil vom 13. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 24. Juli 2023 (ED220025-L)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …+…, eine Klage gegen B._____ (fortan Beklagter) ein und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt (Urk. 2). Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 leitete das Friedensrichteramt die Unterlagen zur Bearbeitung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (Urk. 1). Vor dem Friedensrichteramt stellte der Gesuchsteller die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 1): "1. Es sei in dem vom Konkursamt Zürich-Hottingen durchgeführten Konkurs über den Kläger die von der Konkursverwaltung in verteilungsplan (Nr. 1) 3. Klasse zugelassenen Forderungen der Beklagten von CHF 12'600.-- (Ord.-Nr. 10) abzuweisen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 12'600.--, zuzüglich 5% Zins seit 30.11.2011 aus dem Verteilungsplan (Nr.1) zurück erstatten. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, Dividenden und Gerichtskosten gemäß der Verteilungsliste dem Kläger zurück zu erstatten." 2. Mit Urteil vom 24. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit folgendem Dispositiv ab (Urk. 6 S. 8 = Urk. 12 S. 8): "1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreis … + …, Schlichtungsgesuch vom 2. Mai 2022, wird abgewiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. [Mitteilungssatz] 4. [Rechtsmittelsatz; Beschwerde 10 Tage]" 3. Gegen das Urteil vom 24. Juli 2023 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde (Urk. 11, Urk. 16 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) mit den folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1):

- 3 - "1. Das Urteil des Bezirksgerichts ZH vom 24.7.2023 (ED 220 025) sei aufzuheben und die Sache für eine neue Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Im Verfahren beim Obergericht sei die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen". 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da es sich beim Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2) und der Beklagte als Gegenpartei im Hauptverfahren vorliegend keine Parteistellung hat, ist von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 5. Auf die Vorbringen des Gesuchstellers wird im Folgenden nur soweit eingegangen, als dass sie sich als entscheiderheblich erweisen. II. Prozessuales 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. BSK ZPO-Willisegger, Art. 229 N 31 f.). 2. Im Beschwerdeverfahren besteht eine Rüge- und Begründungspflicht (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1. mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, wor-

- 4 auf sie ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei hat sie sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht der Beschwerde führenden Partei zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Beschwerde oder einzelne Rügen ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 5.2. mit Hinweisen). 3. Auch im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH PP210003 vom 15. Juli 2021 E. II.1.1.; OGer ZH RT200124 vom 3. November 2020 E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2). III. Beurteilung 1. Abschluss des Konkursverfahrens über den Gesuchsteller 1.1. Vorbringen 1.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass bezüglich der Formulierung der Ziffer 1 des Rechtsbegehrens des Gesuchstellers in seiner Klage vom 2. Mai 2022 auf eine Kollokationsklage zu schliessen sei. Eine solche sei jedoch ausgeschlossen, da der Konkurs über den Schuldner bereits mit Urteil vom 2. Juni 2021 geschlossen worden sei, womit eine Kollokationsklage klarerweise verspätet sei. Überdies hätte die

- 5 - Kollokationsklage dem Gesuchsteller als Konkursschuldner ohnehin nicht offen gestanden (Urk. 12 S. 4 E. 2.4). 1.1.2. Der Gesuchsteller rügt, dass das erwähnte Schlusserkenntnis des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2021 weder ihm noch seinen Gläubigern mitgeteilt noch im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert worden sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei das Konkursverfahren über ihn somit nicht abgeschlossen (Urk. 11 S. 2). 1.2. Beurteilung 1.2.1. Die pauschalen unbelegten Vorbringen, wonach das Konkursverfahren über ihn nicht abgeschlossen sei, waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und stellen unzulässige Noven dar (vgl. oben E. II.1.), welche im Beschwerdeverfahren nicht zu hören sind. Überdies erweisen sich die Ausführungen hinsichtlich der fehlenden Publikation sogleich als falsch, da der Schluss des Konkursverfahrens gegen den Gesuchsteller am tt. Juni 2021 im Schweizerischen Handelsblatt SHAB publiziert wurde. Da die Publikationen im Schweizerischen Handelsblatt elektronisch erfolgen, im Internet publiziert werden und auf der Webseite des Schweizerischen Handelsamtsblatts abrufbar sind, handelt es sich dabei um eine allgemein notorische Tatsache (vgl. dazu auch Urteil 5A_62/ 2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1 = Praxis 2010 Nr. 17). 1.2.2. Weitere Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die festgestellte Aussichtslosigkeit der Ziffer 1 der Klage des Gesuchstellers enthält die Beschwerde nicht, womit die Beschwerde in diesem Punkt als aussichtslos zu qualifizieren ist. 2. Sachverhaltsdarstellung Der Gesuchsteller wiederholt unter dem Titel "Sachverhalt" seine Darstellungen zur Zusammensetzung seiner behaupteten Forderung (Urk. 11 S. 2 f.), welche er auch bereits vor Vorinstanz so vorgetragen hat, ohne einen eigentlichen Bezug zum angefochtenen Entscheid herzustellen oder damit eine Rüge vorzutragen. Auf diese Wiederholungen ist grundsätzlich nicht weiter einzugehen.

- 6 - 3. Höhe der Dividendenauszahlung 3.1. Vorbringen 3.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsteller mit Rechtsbegehren Ziffer 2 die Rückzahlung der kollozierten Forderung des Beklagten in ihrer gesamten Höhe verlange. Obwohl dem Gericht die Konkursakten nicht vorliegen würden, sei davon auszugehen, dass die Forderung des Beklagten nicht vollständig gedeckt worden sei, sondern dass der Beklagte lediglich eine Dividende (in unbekannter Höhe) erhalten habe. Dies sei auch aus dem Rechtsbegehren Ziffer 3 zu schliessen, wo der Gesuchsteller (zusätzlich) die Rückerstattung der Dividende verlange. Da mit der Rückforderungsklage klarerweise nur eine tatsächlich bezahlte Nichtschuld zurückverlangt werden könne, sei das Rechtsbegehren Ziffer 2 ohne weiteres als aussichtslos einzustufen (Urk. 12 S. 5 E. 2.5.2.a). 3.1.2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Konkursforderungen nicht vollständig gedeckt worden seien (Urk. 11 S. 3). Gemäss dem Konkursinventar habe die Konkursmasse Fr. 2'250'776.59 betragen. Abgesehen von ein paar kleinen Beträgen stehe das gesamte Vermögen dem Gesuchsteller zu. Mit diesem Vermögen seien die angeblichen Konkursforderungen des Beklagten im Kollokationsplan vollumfänglich gedeckt gewesen (Urk. 11 S. 4). 3.1.3. Sodann bringt der Gesuchsteller vor, dass er nicht die vom Beklagten erhaltene Dividenden, sondern die gesamte in der Verteilungsliste stehenden Dividenden und Gerichtskosten vom Beklagten zurückverlange, da der Konkurs über ihn ohne Schuld und Betreibung durch den Beklagten veranlasst worden sei und dieser damit sachfremde Ziele verfolgt habe (Urk. 11 S. 4). 3.2. Beurteilung 3.2.1. Die Vorinstanz ist sinngemäss davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller mit seinen Rechtsbegehren Ziffer 2 und Ziffer 3 die Rückforderung der vom Beklagten kollozierten Forderung in unterschiedlicher Höhe begehre, und zwar mit dem Rechtsbegehren Ziffer 2 den gesamten kollozierten Betrag und mit Ziffer 3 nur die

- 7 ausbezahlte Dividende. Davon ausgehend erachtete die Vorinstanz das Rechtsbegehren Ziffer 2 für aussichtslos, weil nur eine tatsächlich bezahlte Nichtschuld, welche als Dividende im Konkurs ausbezahlt worden sei, zurückverlangt werden könne. Der Gesuchsteller scheint dieser Interpretation seiner Rechtsbegehren zu widersprechen, wenn er im Beschwerdeverfahren zu Rechtsbegehren Ziffer 2 geltend macht, er verlange vom Beklagten nicht dessen Dividende, sondern die gesamten, in der Verteilungsliste stehenden Dividenden und Gerichtskosten zurück, weil der Beklagte den Konkurs über ihn ohne Schulden und Betreibung veranlasst und damit sachfremde Ziele verfolgt habe. Allerdings ergibt sich aus diesen Vorbringen des Gesuchstellers weiterhin nicht klar, welchen Anspruch er mit Rechtsbegehren Ziffer 2 und welchen mit Rechtsbegehren Ziffer 3 geltend machen möchte. 3.2.2. Sollte es sich bei einem der beiden Rechtsbegehren um eine allgemeine Schadenersatzklage handeln, ist zu bemerken, dass diese den Rahmen einer Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG sprengt. Mit einer solchen kann der Konkursschuldner, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, einzig eine an den Gläubiger bezahlte Forderung beweisen und sie vom jeweiligen Gläubiger zurückfordern. Als allgemeine Schadenersatzklage (Art. 41 ff. OR) ausserhalb einer Rückforderungsklage würde sie u.a. eine rechtswidrige Schädigung voraussetzen, die angesichts der Tatsache, dass ein offizielles Konkursverfahren durchgeführt und abgeschlossen wurde, weder im Ansatz dargetan noch ersichtlich ist. Insofern wäre seine Klage aufgrund einer vorläufigen Prüfung als aussichtslos anzusehen. 3.2.3. Soweit der Gesuchsteller vom Beklagten die Rückzahlung einer Nichtschuld im Umfang der von ihm kollozierten Forderung bzw. der darauf entfallenden Dividende verlangt, ist dies unter dem Titel von Art. 86 SchKG zwar grundsätzlich denkbar, setzt aber den Nachweis der Nichtschuld voraus, den der Gesuchsteller mit der Nichtigkeit von Gerichtsurteilen, auf denen die kollozierten Forderungen des Beklagten beruhen, erbringen will. Dieser Nachweis ist ihm jedoch nicht gelungen (vgl. nachstehend E. 4).

- 8 - 4. Verletzung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) 4.1. Vorbringen 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsteller in seiner Klage auf einen Entscheid vom 10. September 2009 verweise, er jedoch einen Entscheid vom 19. März 2008 der Klage beigelegt habe (Urk. 12 S. 5 E. 2.5.2.b). Weiter kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Kostenregelung des handelsgerichtlichen Verfahrens, auf welches sich die Ausführungen des Gesuchstellers mutmasslich beziehen würden, nicht bekannt sei. Weder würden sich in der Klageschrift Ausführungen zum Wortlaut und der Begründung der Kostenauflage finden noch werde der Entscheid zu den Akten gereicht (Urk. 12 S. 6 f. E. 2.5.2.d). 4.1.2. Der Gesuchsteller rügt, dass er der Klageschrift irrtümlich statt des Urteils des Handelsgerichts vom 10. September 2009 (Geschäfts-Nr.: HG090066) das Urteil des Handelsgerichts vom 19. März 2008 (Geschäfts-Nr.:HG070268) beigelegt habe. Das Gericht hätte ihm in Anwendung von Art. 56 ZPO durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung seiner Ausführungen einräumen müssen (Urk. 11 S. 5). 4.2. Rechtliches Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Nach der Verhandlungsmaxime (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO) tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Um-

- 9 ständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (BGer 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 5.1.). 4.3. Beurteilung 4.3.1. Der Gesuchsteller hat seiner Klage den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 19. März 2008 (Prozess-Nr.: HG070268) als Beilage 2 beigelegt (Urk. 5/2/2). In der Beweisofferte schrieb er dazu "Beilage 2 Beschluss und Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 10.9.2009" (vgl. Urk. 1 S. 1). In seiner Klage selbst nennt der Gesuchsteller sodann bei Verweisen auf den Entscheid durchgehend die Prozess-Nr. HG070268. 4.3.2. Die Klage ist dermassen unstrukturiert aufgebaut und unsorgfältig abgefasst, dass es schwierig ist, zu verstehen, was der Gesuchsteller in seiner Klage genau gestützt auf welche Ansprüche geltend macht (vgl. vorstehend E. 3.). Der Gesuchsteller stellt sich in seiner Beschwerde zusammenfassend auf den Standpunkt, dass der Vorinstanz hätte auffallen müssen, dass er seine Ansprüche nicht auf den eingereichten Entscheid mit der Prozess-Nr. HG070268 stütze, sondern auf einen anderen Entscheid, welchen er versehentlich nicht eingereicht habe. 4.3.3. Der vom Gesuchsteller eingereichte Entscheid datiert entgegen der Beweisofferte nicht vom 10. September 2009 sondern vom 19. März 2008. Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass der Gesuchsteller in seiner schriftlichen Klage konsequent auf die Geschäfts-Nr. HG070268 des eingereichten Entscheids verwiesen hat. Ihm ist beizupflichten, dass es sich dabei um einen Widerspruch handelt, doch kann der Vorinstanz aufgrund der unsorgfältig abgefassten Klage, den vielen Schreibfehlern und auch aufgrund der fehlenden genauen Verweise auf die entsprechenden Stellen im Entscheid kein Vorwurf gemacht werden, dass sie diesen Fehler im Wirrwarr der Klage nicht erkannt hat. Es ist zu Lasten des Gesuchstellers zu werten, dass er durchgehend pauschal auf den eingereichten Entscheid verwiesen hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, alle Beilagen genau zu lesen und dabei zu analysieren, ob womöglich die falsche Beilage beigelegt wurde. Hätte der Gesuchsteller sorgfältiger auf die aus seiner Sicht relevanten Stellen im beigelegten Entscheid verwiesen, wäre es für die Vorinstanz offensichtlich geworden, dass der Gesuchsteller

- 10 versehentlich ein falsches Urteil der Klage beigelegt hat, da sie die entsprechenden Stellen nicht gefunden hätte. Unter Berücksichtigung der pauschalen Verweise handelt es sich aber um keinen klar feststellbaren Mangel. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, in Anwendung von Art. 56 ZPO den Gesuchsteller aufzufordern, dem Gericht darzulegen, ob er nun jeweils pauschal auf den eingereichten Beschluss und das Urteil mit der Prozess-Nr. HG070268 verweist oder doch auf einen der Klage nicht beigelegten Entscheid vom 10. September 2009. Die Rüge hinsichtlich der Verletzung der allgemeinen Fragepflicht gemäss Art. 59 ZPO erweist sich damit als unbegründet. 5. Die weiteren Rügen 5.1. In der Rüge des Gesuchstellers unter dem Titel "Ziffer 4d" stützt sich der Gesuchsteller wiederum darauf, dass er eine Gehörsverletzung im Urteil vom 10. September 2009 (Prozess-Nr.: HG090066) geltend mache. Da dieses Urteil irrtümlich nicht vorgelegt worden sei, sei das von der Vorinstanz erfasste Urteil mangelhaft (Urk. 11 S. 6). 5.2. Wie bereits oben aufgezeigt, kann der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht erkannt, dass sich der Gesuchsteller auf ein anderes Urteil gestützt habe (vgl. oben E. III.4.3.), weshalb sich diese Rüge als unbegründet erweist. 5.3. In seinen übrigen Rügen stellt der Gesuchsteller dem vorinstanzlichen Entscheid vorwiegend neue respektive erweiterte Sachverhaltsdarstellungen entgegen und legt teilweise auch neue Unterlagen wie die Statuten der C._____ AG vom 8. Dezember 1998 (Urk. 14/6) sowie eine Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich (Urk. 14/7) ins Recht. Aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahrens sind die neuen und erweiterten Sachverhaltsausführungen und die neuen Beilagen unbeachtlich (vgl. oben E. II.1.), weshalb sich auch diese Rügen als unbegründet erweisen.

- 11 - 6. Zwischenfazit Im Ergebnis ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage bei vorläufiger Beurteilung als aussichtslos zu qualifizieren ist. 7. Zur Mittellosigkeit 7.1. Rechtliches Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt kumulativ zur fehlenden Aussichtslosigkeit voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren (Art. 117 lit. a ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Denn nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei kann beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang ihr die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, welche zur Führung nicht aussichtsloser Prozesse erforderlich sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a = Praxis 1996 Nr. 6). Die gesuchstellende Partei hat daher sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen, wobei umso höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, je komplexer diese Verhältnisse sind. Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3). Dies gilt insbesondere bei einer Partei, der aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offenlegen und belegen muss und sie dies später unterlässt. Das entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016

- 12 - E. 4.1.2; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2; BGer 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 8.2.2). 7.2. Beurteilung 7.2.1. Zur Darlegung seiner Mittellosigkeit reichte der Gesuchsteller der Vorinstanz diverse Unterlagen ein (Urk. 3/2-7). 7.2.2. Den Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit ist der Gesuchsteller damit jedoch bei weitem nicht nachgekommen. Die eingereichten Belege waren bei der Klageeinleitung am 2. Mai 2022 teilweise klar veraltet. So sagt ein Entscheid des Sozialamtes Thurgau vom 26. März 2019 (Urk. 3/2) nichts über die finanziellen Verhältnisse der mittlerweile nach Schweden übersiedelten Familie zum Zeitpunkt der Klageeinleitung im Jahr 2021 aus. Auch andere Beilagen wie der provisorische Rentenbescheid vom 18. Dezember 2017 (Urk. 3/3) oder die Steuererklärung 2019 (Urk. 3/5) sind klar veraltet. Die Steuererklärung 2019 (Urk. 3/5) ist überdies auch nicht unterschrieben, womit dieser keinerlei Aussagekraft zugemessen werden kann. Weiter hat der Gesuchsteller zu seinem Bedarf einzig einige pauschale Behauptungen aufgestellt (Urk. 1 S. 2), ohne für die geltend gemachten Ausgabepositionen entsprechende Belege einzureichen. Es ist somit unmöglich festzustellen, ob die finanziellen Mittel des Gesuchstellers und seiner Familie für die Deckung seiner persönlichen und den familiären Bedürfnisse ausreichen und ob ein Überschuss generiert wird. Der Gesuchsteller wurde von der hiesigen Kammer bereits in anderen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass er seine komplexen Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen hat (vgl. OGer ZH RA160007 vom 26. Juli 2016 E. 3 f.; OGer ZH RA160005 vom 5. April 2016 E. 4c; OGer ZH RU160083 vom 20. Januar 2017 E. 5.2), womit er als prozesserfahren anzusehen ist und er somit seiner Mitwirkungspflicht vorliegend nicht nachgekommen ist. 7.2.3. Der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsteller auch darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Überschuss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens in Beziehung zu setzen ist, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Dabei sollte der monatliche Überschuss es dem Gesuchsteller ermöglichen, die Pro-

- 13 zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 2.2). 7.2.4. Der mutmassliche Prozessaufwand der dem errechneten Überschuss gegenüberzustellen ist, richtet sich nach der mutmasslichen Prozessentschädigung der einschlägigen Bestimmungen und den zu erwartenden Gerichtskosten (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.4), wobei die vom Gesuchsteller geltend gemachten Reisekosten (vgl. Urk. 1 S. 1) durch die unentgeltliche Rechtspflege nicht gedeckt werden (Art. 118 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 12'600.– betragen die Gebühren für das Schlichtungsverfahren gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) maximal Fr. 615.–. Eine Prozessentschädigung würde in Anwendung von § 4 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) maximal Fr. 3'016.– (inkl. MWST) betragen. Damit der Gesuchsteller diese voraussichtlichen Kosten in der Höhe von total maximal Fr. 3'631.– nicht innert eines Jahres zurückbezahlen könnte, dürfte er nicht einmal einen Überschuss von Fr. 302.60 pro Monat haben. 7.2.5. Aufgrund dieser Ausführungen wäre die Vorinstanz bereits aufgrund des fehelenden Nachweises der Mittellosigkeit verpflichtet gewesen, das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 8. Fazit Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbin-

- 14 dung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdegegner mangels Umtrieben und dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen und von der Rechtsmittelinstanz neu zu beurteilen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die ansprechende Partei hat in ihrer Rechtsmittelschrift neben der Mittellosigkeit insbesondere mit Blick auf das vorinstanzliche Urteil darzutun, dass die Rechtsbegehren des Rechtsmittelverfahrens nicht aussichtslos erscheinen. Wird dem erstinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegengesetzt, besteht die Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wird (BGer 4A_170/2011 vom 17. Mai 2011 E. 3.1.). 3. Der Gesuchsteller hat auch im vorliegenden Verfahren ausgeführt, dass er mittellos sei (Urk. 11 S. 15), unterlässt es jedoch, dies für das Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise zu belegen; der pauschale Verweis auf die Unterlagen aus den Akten der Vorinstanz reicht hierzu nicht aus (Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 6 mit Hinweis). Ausserdem wurde bereits ausgeführt, dass der Gesuchsteller mit den bisher eingereichten Unterlagen seine Mittellosigkeit nicht genügend dargelegt hat (vgl. oben E. III.7.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 15 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller (auf dem Rechtshilfeweg), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 12'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: jo

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