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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.09.2024 RU240019

19 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,134 mots·~11 min·4

Résumé

Rechtsverweigerung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 19. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsverweigerung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom 11. April 2024 (GV.1 / SB.2024.00065)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 24. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt Kreise … und … der Stadt Zürich (fortan: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse …, … Zürich, ein. Darin verlangte sie die Feststellung, dass die ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. Dezember 2023 nicht statutengemäss einberufen worden und damit nichtig sei, sowie dass sämtliche dort gefassten Beschlüsse nichtig und aufzuheben seien (act. 1). 1.2. Die Vorinstanz legte das Geschäft unter der Nummer GV.1 an. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine fünftägige Frist an, um bestimmte farblich markierte Äusserungen in Ziff. 5 und Ziff. 8 des Schlichtungsgesuchs gebührlich zu formulieren oder wegzulassen. Die Vorinstanz drohte ihr an, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht erfolgt gelte (act. 4; zu den Markierung vgl. act. 10). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Verfahren RU240009; vgl. act. 7). Die Kammer trat mit Beschluss vom 2. April 2024 auf die Beschwerde nicht ein (act. 14). 1.4. Bereits zuvor, d.h. mit Verfügung vom 18. März 2024, setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nochmals eine fünftägige Frist an, um die farblich markierten Äusserungen in Ziff. 5 und Ziff. 8 des Schlichtungsgesuchs gebührlich zu formulieren oder wegzulassen (act. 12). Auslöser war ein Beschluss der Kammer vom 7. März 2024, mit welchem auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine identische Verfügung der Vorinstanz in einem anderen Verfahren (GV.2) nicht eingetreten wurde (act. 11). Die Verfügung betreffend Nachfristansetzung wurde der Beschwerdeführerin am 27. März 2024 zugestellt (act. 13). 1.5. Mit Verfügung vom 11. April 2024 schrieb die Vorinstanz die Schlichtungseingabe vom 25. Januar 2024 als nicht erfolgt erledigt ab (act. 15 = act. 29 [Aktenexemplar] = act. 31 Dispositiv-Ziff. 1). Hinsichtlich der Kostenfolgen verfügte

- 3 sie, die Kosten fielen ausser Ansatz und der geleistete Kostenvorschuss werde der Beschwerdeführerin zurückerstattet (act. 29 Dispositiv-Ziff. 3). 1.6. Noch ohne Kenntnis von der Abschreibungsverfügung wiederholte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2024 (Datum Postaufgabe [act. 33/4]) das in der Schlichtungseingabe vom 24. Januar 2024 gestellte Rechtsbegehren und schrieb unter der Überschrift "Begründung": "1 - Die Situation im Haus ist Ihnen bestens bekannt.": (versehentlich akturiert als act. 64 im Verfahren GV.2; fortan zitiert als act. 22). 1.7. Mit Schreiben vom 18. April 2024 hielt die Vorinstanz an der Gültigkeit der Abschreibungsverfügung fest (act. 23). 2. 2.1. Gegen die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom 11. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 30). Sie beantragt, die Verfügung sei für nichtig zu erklären und aufzuheben; zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich, d.h. innerhalb von einem Tag, zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen. Eventualiter sei die Zustellung der Verfügung für nichtig zu erklären und aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse …, … Zürich (act. 30 S. 1). 2.2. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei (act. 1- 27) und teilte der Beschwerdeführerin den Beschwerdeeingang mit (act. 33). Weiterungen erübrigen sich (vgl. unten E. 3.4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Angefochten ist eine Verfügung, mit welcher eine Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch als nicht erfolgt erledigt abschrieb (act. 29 Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfügung enthält keine Rechtsmittelbelehrung, weshalb die Beschwerdeführerin eventualiter die Feststellung der Nichtigkeit der Zustellung der Verfügung

- 4 verlangt (act. 30 S. 1 und 4). Es ist vorweg zu prüfen, welches Rechtsmittel im vorliegenden Fall gegeben ist. 3.2. Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben (Art. 132 Abs. 2 ZPO). Wird der Mangel innert der Nachfrist nicht behoben, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das bedeutet, sie wird schlichtweg nicht beachtet und es treten die Säumnisfolgen ein (OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Aufl. 2023, Art. 132 N 4; KRAMER/ERK, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 132 N 5). Betrifft der Mangel die verfahrenseinleitende Eingabe, ist die Verfahrenseinleitung nachträglich als nicht geschehen zu betrachten. Nach ständiger Praxis der Kammer hat in diesen Fällen kein anfechtbarer Nichteintretensentscheid zu ergehen, sondern ist das Verfahren entweder abzuschreiben (OGer LF220013 vom 17. Februar 2022 E. 2.2; OGer PQ170011 vom 7. März 2017 E. 2.2; OGer PA140050 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2) oder es ist festzustellen, dass die Eingabe als nicht erfolgt gelte (OGer PS240079 vom 16. Mai 2024 S. 10; OGer PS240015 vom 16. Mai 2024 S. 9). Weil es sich dabei um keinen förmlichen Entscheid handelt, ist grundsätzlich auch keine Rechtsmittelbelehrung erforderlich. Will die betroffene Partei geltend machen, die Schlichtungsbehörde oder das Gericht weigere sich zu Unrecht, ihr Gesuch oder ihre Klage zu behandeln, steht ihr dafür nur die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde i.S.v. Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung (OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Aufl. 2023, Art. 132 N 4, KRAMER/ERK, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 132 N 5; BK ZPO-FREI, 2012, Art. 132 N 25; GASSER/RICKLI, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 2; KUKO ZPO- BRUNNER/VISCHER, Art. 319 N 14). Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin vom 23. April 2024 wurde deshalb als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen. 3.3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde wurde einen Tag nach Zustellung der Verfügung erhoben (vgl. act. 25), sie enthält Anträge und eine Begründung. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 321 ZPO).

- 5 - 3.4. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich gegen die untätige Behörde (BGE 142 III 110 E. 3.2; BGer 5A_378/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2; OGer ZH PC220025 vom 1. Juli 2022 E. II.1; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 319 N 27; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 319 ZPO N 17). Entsprechend wurde die Stadt Zürich und nicht die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____strasse …, … Zürich, als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufgenommen. Die Gründe, weshalb die Vorinstanz die Schlichtungseingabe als nicht erfolgt betrachtete, sind hinreichend dokumentiert. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz ist deshalb zu verzichten (Art. 324 ZPO). 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung vom 18. März 2024 mit der Fristansetzung zur Verbesserung des Mangels sei ihr am 27. März 2024 zugestellt worden. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern sei die fünftägige Frist am 12. April 2024 abgelaufen. Bei Erlass der Verfügung vom 11. April 2024 habe deshalb noch keine Säumnis ihrerseits vorgelegen. Vielmehr habe sie mit Eingabe vom 12. April 2024 rechtzeitig das Schlichtungsgesuch ohne Begründung erneut eingereicht. Dasselbe habe sie zudem bereits mit Eingabe vom 2. Februar 2024 getan (act. 30 S. 3-6). 5. 5.1. Vorweg ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, sie habe ihr Schlichtungsbegehren bereits mit Eingabe vom 2. Februar 2024 ohne Begründung erneut eingereicht. Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte sich die Nachfristansetzung erübrigt und wäre der angefochtene Entscheid schon aus diesem Grund aufzuheben. Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Eine Begründung des Schlichtungsgesuchs ist zulässig, aber nicht erforderlich (OFK ZPO-MÖHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 202 N 8; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 202 N 3). Ergibt sich der Streitgegenstand wie vorliegend bereits aus den Rechtsbegehren, kann auf eine Begründung verzichtet werden. 5.2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 verlangte die Beschwerdeführerin eine Erstreckung der im anderen Verfahren angesetzten Frist zur Entfernung der ungebührlichen Passagen (im vorliegenden Verfahren hatte die Vorinstanz zu diesem

- 6 - Zeitpunkt noch keine solche Frist angesetzt [vgl. act. 4]; act. 3 = act. 32/5 S. 3). Zugleich berichtigte sie ihre Rechtsbegehren im anderen und bestätigte ihre Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren (act. 3 = act. 32/5 S. 2). Entgegen der Beschwerdeführerin musste die Vorinstanz aus der Bestätigung der Rechtsbegehren nicht schliessen, die Beschwerdeführerin wolle damit ihre Schlichtungsbegehren ohne Begründung erneut einreichen. Wäre dem so gewesen, hätte der Sistierungsantrag im anderen Verfahren überhaupt keinen Sinn gemacht. 6. Weiter ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2024 angesetzte fünftägige Frist bei Erlass der Abschreibungsverfügung am 11. April 2024 bereits abgelaufen war (act. 29). 6.1. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob die Frist während der Gerichtsferien über Ostern vom 24. März 2024 bis 7. April 2024 stillstand oder nicht (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vorinstanz gab der Beschwerdeführerin als Reaktion auf deren Schreiben vom 12. April 2024 (act. 22) zu verstehen, dass der Fristenstillstand während der Gerichtsferien im Schlichtungsverfahren nicht gelte (act. 23). Das ist grundsätzlich richtig (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Allerdings sind die Parteien gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO auf die Ausnahmen von der Geltung der Fristenstillstände hinzuweisen (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Erfolgt kein solcher Hinweis, stehen die Fristen während der Gerichtsferien dennoch still (BGE 139 III 78 E. 5). Die Vorinstanz unterliess es, die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 18. März 2024 (act. 12) auf die Nichtgeltung der Gerichtsferien im Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Sie tat dies auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens (vgl. act. 4). Entsprechend ist der Fristenlauf unter Miteinbezug der Gerichtsferien zu berechnen. 6.2. Die Verfügung vom 18. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 27. März 2024 und damit während der Gerichtsferien zugestellt (act. 13). Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes (Art. 146 ZPO). Die Frist begann somit am 8. April 2024 zu laufen und endete am 12. April 2024. Die Beschwerdeführerin war deshalb bei Erlass der Abschreibungsverfügung vom 11. April 2024 noch nicht säumig.

- 7 - 7. Es bleibt zu klären, ob die Beschwerdeführerin ihr Schlichtungsgesuch bis am 12. April 2024 hinreichend verbesserte. 7.1. Mit Eingabe vom 12. April 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren. Zudem fügte sie als "Begründung" an "1 - Die Situation im Haus ist Ihnen bestens bekannt.". Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Begründung aus dem Schlichtungsgesuch vom 24. Januar 2024 verzichtet. Damit ist der Mangel der teilweise ungebührlichen Begründung behoben. Gleichzeitig fehlt der Eingabe vom 12. April 2024 eine Bezeichnung der Gegenpartei. Die Bezeichnung der Gegenpartei gehört nach dem Gesagten (oben E. 5.1) ebenfalls zu den inhaltlichen Anforderungen an ein Schlichtungsgesuch. Die Eingabe vom 12. April 2024 ist somit kein rechtsgenügliches Schlichtungsgesuch. 7.2. Der Vorinstanz ist die Gegenpartei jedoch aus dem ersten (ungebührlichen) Schlichtungsgesuch vom 24. Januar 2024 bekannt (vgl. act. 1 S. 1). Es wäre deshalb im vorliegenden Fall überspitzt formalistisch, wenn das Schlichtungsgesuch als nicht erfolgt betrachtet würde. Ebenso würde es einen prozessualen Leerlauf darstellen, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nochmals eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels der fehlenden Parteibezeichnung ansetzen müsste. Das Schlichtungsbegehren ist daher als verbessert anzusehen. In zukünftigen Fällen tut die Beschwerdeführerin allerdings gut daran, innert der Nachfrist ein vollständiges Schlichtungsbegehren einzureichen. 7.3. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob die Frist zur Verbesserung des Mangels überhaupt säumniswirksam hätte ablaufen können, obwohl bei der Kammer bis zum 2. April 2024 noch ein Beschwerdeverfahren gegen die erste entsprechende Verfügung vom 14. Februar 2024 anhängig war (vgl. oben E. 1.3 f.). 8. Zusammenfassend ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen, die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom 11. April 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Parteien unverzüglich zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen (Art. 202 Abs. 3 ZPO). Unverzüglich beinhaltet bereits, dass die Vorladung so rasch als möglich erfolgen soll. Eine konkrete zeitliche Vorgabe, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt ("innerhalb von

- 8 einem Tag"), ist nicht erforderlich. Die Aufhebung der Verfügung bezieht sich auch auf die vorinstanzliche Kostenregelung. Der Kostenvorschuss ist einzubehalten und die Vorinstanz wird im Rahmen der Fortführung des Schlichtungsverfahrens neu über die Festsetzung und Auferlegung der Kosten zu entscheiden haben (vgl. Art. 207 ZPO). 9. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels eines begründeten Antrags auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung nicht zuzusprechen (vgl. BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde wird die Verfügung des Friedensrichteramtes Kreise … + … Zürich vom 11. April 2024 vollumfänglich aufgehoben und das Friedensrichteramt angewiesen, die Parteien unverzüglich zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse …, … Zürich, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage einer Kopie von act. 30 an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 9 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt wohl unter Fr. 30'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 23. September 2024

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