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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.03.2024 RU240003

7 mars 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,036 mots·~10 min·1

Résumé

Nachbarschaftsstreit / Ausstandsgesuch gegen Friedensrichterin Pflüger / Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren GV.2024.00017

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 7. März 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. 1, … Zürich, nämlich: 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, 4. F._____, 5. G._____, 6. H._____, 7. I._____, 8. J._____, Beklagte und Beschwerdegegner betreffend Nachbarschaftsstreit / Ausstandsgesuch gegen Friedensrichterin Pflüger / Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren GV.2024.00017 Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü-

- 2 rich, Kreise 7 + 8, vom 23. Januar 2024 (GV.2024.00002)

- 3 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (fortan Friedensrichteramt), ein gegen die Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) gerichtetes Schlichtungsgesuch anhängig, mit welchem sie die Feststellung verlangte, dass die ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. Oktober 2023 nicht statutengemäss einberufen worden und damit nichtig sei, sowie dass sämtliche dort gefassten Beschlüsse nichtig und aufzuheben seien (act. 6/1). Das Friedensrichteramt legte das Geschäft unter der Nummer GV.2024.00002 an. Nachdem das Friedensrichteramt bei der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss eingeholt hatte (act. 6/3), lud es die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 21. Februar 2024 vor und stellte den Beklagten je ein Doppel des Schlichtungsgesuches samt Beilagen zu (act. 6/4). Mit E-Mail vom 17. Januar 2024 gelangte der Beklagte 8 an das Friedensrichteramt und machte u.a. darauf aufmerksam, dass sich im Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin eindeutig ehrverletzende und damit ungebührliche Passagen fänden, weshalb er darum bitte, entsprechende Diffamierungen an die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer "verhandlungsfähigen Eingabe" zurückzuweisen (act. 6/11). Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 hielt das Friedensrichteramt daraufhin fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen von Art. 132 Abs. 2 ZPO entspreche, weshalb ihr eine Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt werde, "die ungebührlichen Äusserungen in Ziff. 5 und Ziff. 8 (in der Eingabe orange markiert) gebührlich zu formulieren oder wegzulassen", ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Der Verfügung beigelegt findet sich die Eingabe der Beschwerdeführerin, in welcher die beanstandeten und nachfolgend wiedergegebenen Ziffern 5 und 8 teilweise orange markiert sind (vgl. [act. 3 =] act. 5 [= act. 6/12]; orange markierter Teil nachfolgend grau hinterlegt): "(…) 5 - Geltend mache ich dass das Bezirksgericht Zürich keine Verfügungen RA X._____ als Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft verschicken, da das Bezirksgericht Zürich bestens bekannt ist, dass RA X._____ nur verfälschte Vollmächte dem Gericht einreicht und un-

- 4 ter einer erhebliche Interessenkonflikt steht. RA X._____ hat eine Dauer Rechtsstreit verursacht, mit der einzigen Zweck, sich selbst zu bereichern! Er schamlos die Tatsache ausnützt, dass andere Stockwerkeigentümer auf Grund von Altersschwäche, psychische Störungen und geistliche Einschränkungen urteilsunfähig sind." (…) "8 - Es kann einfach nicht sein, dass ein geistlich behindert, schwere psychisch gestörte Mensch Protokolle für Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____-str. 1, … Zürich. (…)" Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2024 zugestellt (act. 6/23). 2.1 Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist an die Kammer und stellt die folgenden Anträge (act. 2): " 1 - Die Verfügung vom 23. Januar 2024 im Bezug auf GV.20204.00002 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom 23. Januar 2024 im Bezug auf GV.20204.00002 nichtig ist. 2 - Friendenrsichterin Pflüger sei mit einem unparteiischen und nicht vorgenommen und fähigen Friedensrichter zu ersetzen. 3 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2 Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Kammer und ergänzte ihr Rechtsbegehren um die nachfolgende Ziffer (act. 7): " 4 - Das Friendensrichteramt kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen unverzögerlich in Bezug auf GV.2024.00017." Die Ausführungen in dieser Eingabe sind weitestgehend deckungsgleich mit denjenigen in der Eingabe vom 2. Februar 2024. Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, inwiefern diese Eingabe mit Blick auf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist beachtlich ist. Jedenfalls soweit die Eingabe eine Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich des Verfahrens GV.2024.00017 enthält (so ist jedenfalls der neue Antrag Ziff. 4 zu verstehen), bleibt aber festzuhalten, dass eine solche zwar jederzeit erhoben werden kann und insbesondere an keine Frist gebunden ist. Eine in Bezug auf das Verfahren GV.2024.00017 erho-

- 5 bene Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde kann aber nicht im vorliegenden Verfahren, welches die Verfügung vom 23. Januar 2024 im Verfahren GV.2024.00002 zum Gegenstand hat, erhoben werden. Auf den ergänzenden Antrag ist daher nicht einzutreten. 2.3 Die Akten des Friedensrichteramtes, Geschäft Nr. GV.2024.00002, wurden beigezogen (act. 6/1–28). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist den Beschwerdegegnern mit diesem Entscheid zuzustellen. 3.1 Die angefochtene Verfügung des Friedensrichteramtes, mit welcher der Beschwerdeführerin Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt worden war, stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Ein solcher ist in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen, oder wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO Ziff. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerde gegen die Fristansetzung zur Verbesserung der Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die vorliegende Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin infolge des angefochtenen Entscheides ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Dies zum einen, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Entscheid anzufechten, und zum andern, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen sollten (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 6; KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24). Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil darzulegen und nachzuweisen, sofern er nicht offensichtlich ist (siehe dazu ZR 112/2013 Nr. 52 S. 198; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 319 N 15).

- 6 - 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, ihr Schlichtungsgesuch sei ihr durch das Friedensrichteramt "rechtswidrig und verfassungswidrig" zurückgeschickt worden. Es wäre erforderlich, dass das Friedensrichteramt das Original der Eingabe in den Akten behalte. Bestätigt worden sei ihr vom Friedensrichteramt immerhin, dass eine Kopie der Eingabe in den Akten sei. Warum das Friedensrichteramt ihre Eingabe als ungebührlich erachte, sei zudem mit keinem Wort begründet worden. Ihr sei sodann nicht klar, was die Formulierung "Bei Säumnis gilt die Eingabe als nicht erfolgt" zu bedeuten habe (act. 2). 3.3 Die Beschwerdeführerin legt mit diesen Ausführungen nicht dar, worin ihr durch die vorinstanzliche Verfügung zur Zeit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde (vgl. act. 2). Ein solcher ist auch nicht offensichtlich: Sollte das Friedensrichteramt die Eingabe nicht wie von der Vorinstanz verlangt korrigieren, wird diese das Verfahren mangels zu beachtender Eingabe abschreiben. Gegen einen solchen Abschreibungsentscheid steht der Beschwerdeführerin wiederum ein Rechtsmittel zu Verfügung, mit dem zusammen auch prozessleitende Verfügungen in Frage gestellt werden können, welche das Friedensrichteramt im Verlaufe des Verfahrens getroffen hat und auf dem die Säumnisfolge – hier in der Form, als die beanstandete und in der Folge nicht korrigierte Eingabe als nicht erfolgt gilt – letztlich beruht (vgl. auch: OGer ZH RU190052 vom 20. November 2019, E. 2., insb. E. 2.4). Zur Zeit droht der Beschwerdeführerin damit kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. 3.4 Entsprechend ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.5 Festzuhalten ist zuhanden der Beschwerdeführerin dennoch, was folgt: Sie beanstandet, das Vorgehen des Friedensrichteramtes, ihr die eingereichte Eingabe im Original zurückzusenden, sei nicht zulässig bzw. "rechtswidrig und verfassungswidrig". Dem ist zu widersprechen: So ist es mangels anderslautender Bestimmungen zulässig und entspricht zudem dem üblichen Vorgehen in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 u. 2 ZPO, die mangelhafte Eingabe im Original zur Korrektur zurückzusenden. Soweit der verbesserliche Mangel innerhalb der dafür angesetzten Nachfrist behoben wird, gilt die korrigierte Eingabe als korrekt

- 7 und rechtsgültig erfolgt, sowie die allenfalls dafür geltende Frist als mit ihrer ersten Einreichung, mithin dem Datum der Einreichung der mangelhaften Eingabe, als gewahrt (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017 Art. 132 N 35). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei nicht klar, inwiefern die Eingabe als ungebührlich qualifiziert werde, so hat das Friedensrichteramt die entsprechenden Passagen wie gezeigt (hiervor E. 1.) markiert und damit hinreichend kenntlich gemacht. Dass das Friedensrichteramt die entsprechenden Passagen zu Unrecht als ungebührlich qualifiziere, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, aufgrund sprachlicher Defizite ihrerseits nicht zu verstehen, was die Formulierung "Bei Säumnis gilt die Eingabe als nicht erfolgt" bedeutet bzw. was die Konsequenten daraus sind, so führt dieser Einwand nicht dazu, dass die Verfügung des Friedensrichteramtes zu bemängeln wäre. Es steht der Beschwerdeführerin jederzeit frei, sich im Falle von Verständnisproblemen um eine Übersetzung der Verfügung zu bemühen oder sich entsprechende (rechtliche) Beratung – beispielsweise bei einem Anwalt – angedeihen zu lassen. 4.1 Der Vollständigkeit halber ist zur von der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Verfahren GV.20214.00017 erhobenen Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde – auf welche wie gezeigt nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.2) – doch das Folgende festzuhalten: 4.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, am 24. Januar 2024 ein Schlichtungsgesuch eingereicht und den Kostenvorschuss geleistet zu haben, weshalb nun eine Vorladung durch das Friedensrichteramt zu ergehen habe (act. 2 Rz. 20). 4.3 Neben dem, dass die Beschwerdeführerin nicht begründet, worin konkret sie eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung zu erkennen glaubt, ist ihr bereits aus anderen Verfahren bekannt, wann überhaupt von einer Rechtsverweigerung/verzögerung ausgegangen werden kann (vgl. z.B. OGer ZH PS210029 vom 4. März 2021, E. 3. f.). Dass eine solche klar nicht vorliegt, wenn aufgrund eines

- 8 am 24. Januar 2024 eingereichten Schlichtungsgesuches bis am 12. Februar 2024 noch keine Vorladung zur Schlichtungsverhandlung erfolgt ist, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden. 5. Die Beschwerdeführerin stellt sodann ein Ausstandsbegehren gegen die mit dem Verfahren vor dem Friedensrichteramt befasste Friedensrichterin Susann Pflüger (act. 2 Rz. 16 ff.). Das Obergericht bzw. die Kammer ist für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Friedensrichter nicht erstinstanzlich zuständig (vgl. § 127 lit. c GOG). Damit ist auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten (vgl. auch: OGer ZH RU170065 vom 19. Dezember 2017, E. 8.). Eine Pflicht, das Ausstandsbegehren an die zuständige Stelle weiterzuleiten, enthält die ZPO nicht, weshalb davon abzusehen ist. 6. Die Beschwerdeführerin stellte beim Friedensrichteramt mit Eingabe vom 2. Februar 2024 (Datum Poststempel: 5. Februar 2024) ein Fristerstreckungsgesuch in Bezug auf die mit der vorliegend angefochtenen Verfügung angesetzte Frist (act. 27). Das Friedensrichteramt hat über dieses Fristerstreckungsgesuch nicht befunden; das Verfahren vor dem Friedensrichteramt ist nunmehr (wie der Kammer aus dem Verfahren Geschäft Nr. RU240008 bekannt ist) sistiert. Es ist damit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist zur Zeit nicht säumniswirksam ablaufen kann. Das Friedensrichteramt ist der Vollständigkeit halber dennoch darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerde an die Kammer praxisgemäss als Fristerstreckungsgesuch anzusehen und der Beschwerdeführerin die Frist zur Verbesserung der Eingabe durch das Friedensrichteramt nochmals neu anzusetzen sein wird. 7.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

- 9 - 7.2 Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. statt vieler: OGer ZH RU210024 vom 6. April 2021, E. 5.). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eigetreten. 2. Auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen Friedensrichterin Susann Pflüger wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln von act. 2 und 7, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

- 10 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 7. März 2024