Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 24. September 2020
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Dietikon vom 26. August 2020 (IA200119-T)
- 2 - Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 26. August 2020 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Dietikon einen Kostenvorschuss von Fr. 280.00 zu leisten (Urk. 2, Disp. Ziff. 1). 1.2. Mit Eingabe vom 30. August 2020 erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen die oben genannte Verfügung innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Klage sei abzuweisen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, sie habe keine Möglichkeit gehabt, der Friedensrichterin zu beweisen, dass die Forderungen der Klägerin unberechtigt seien. Die Friedensrichterin habe ihr die Möglichkeit genommen, die Forderungen der Klägerin mittels Dokumenten zu widerlegen (Urk. 1). 2.1. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30 m.w.H.). 2.2. Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 280.00 zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Über die Klage wurde noch nicht entschieden. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen, der Klägerin mangels wesentlicher
- 3 - Umtriebe, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz je unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'281.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. H. Lampel versandt am: lb
Beschluss vom 24. September 2020 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz je unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...