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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.09.2020 RU200015

29 septembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·738 mots·~4 min·7

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 29. September 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 16. März 2020 (GV.2020.00081/SB.2020.00076)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 16. März 2020 entschied die Friedensrichterin des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, das Folgende (Urk. 1 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die auf Freitag, den 20. März 2020 angesetzte Schlichtungsverhandlung findet nicht statt. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 4. Die Kosten werden von der Beklagten bezogen. 5. Den Parteien werden keine Partei- und Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"

Die Friedensrichterin führte dazu aus, dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) mit Klageeinreichung vom 26. Februar 2020 um Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung ersucht habe, zu welcher die Parteien in der Folge auch vorgeladen worden seien. Mit E-Mail vom 16. März 2020 habe die Klägerin dem Friedensrichteramt mitgeteilt, dass sie die Klage vorbehaltlos zurückziehe. Das Verfahren werde als vorbehaltloser Rückzug und unter Kostenbezug an die Klägerin am Protokoll des Friedensrichteramtes abgeschrieben (Urk. 1 S. 2). b) Mit am 29. März 2020 der Post übergebener Eingabe erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien von der Klägerin zu tragen. Für die Auferlegung der Kosten an sie bestehe keine Rechtsgrundlage (Urk. 1). c) Die Friedensrichterin berichtigte in der Folge mit Verfügung vom 6. April 2020 die Verfügung vom 16. März 2020 (vgl. Urk. 2 S. 1). Sie verfügte dabei folgendermassen (Urk. 2 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als durch vorbehaltslosen Klagerückzug erledigt abgeschrieben.

- 3 - 2. Die auf Freitag, den 20. März 2020 angesetzte Schlichtungsverhandlung hat nicht stattgefunden. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. 5. Den Parteien werden keine Partei- und Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"

2. a) Aufgrund des Erlasses der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 6. April 2020 ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). b) Die Friedensrichterin auferlegte der Beklagten im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2020 irrtümlicherweise die Kosten. So führte sie dazu in der diesbezüglichen Erwägung selber aus, dass die Kosten von der Klägerin zu beziehen seien (Urk. 1 S. 2). Es rechtfertigt sich daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. auf eine Kostenerhebung zu verzichten (§ 200 lit. a GOG). Vorliegend besteht sodann keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an die Beklagte (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 25), wobei diese im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: rl

Beschluss vom 29. September 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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