Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2020 RU190074

10 février 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,049 mots·~5 min·10

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190074-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 10. Februar 2020 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt B._____, vom 19. Dezember 2019 (GV.2019.00416 / SB.2019.00553)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 19. September 2019 stellte A._____ (Kläger) gegen den Kanton Zürich (Beklagter) beim Friedensrichteramt der Stadt B._____ (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch. Er verlangte im Wesentlichen, der Beklagte sei zu verpflichten, den ihm aberkannten Führerausweis wieder zu aktivieren sowie den Schaden von Fr. 18'746.23 zuzüglich Zinsen zu ersetzen (act. 1). 1.2. Am 25. September 2019 lud die Vorinstanz auf den 31. Oktober 2019 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 2). Mit E-Mail vom 31. Oktober 2019 ersuchte der Kläger um Verschiebung der Verhandlung, da er erkrankt und nicht reisefähig sei (act. 7). Daraufhin wurde die Verhandlung auf den 7. November 2019 verschoben (act. 8). Am 5. November 2019 teilte der Kläger mit, er sei bis am 29. November 2019 krank und könne den Termin nicht wahrnehmen (act. 10). Mit Schreiben vom 7. November 2019 gab die Vorinstanz dem Kläger Gelegenheit, dies bis am 15. November 2019 mit einem Arztzeugnis zu belegen; nach Vorlage desselben werde eine erneute Verschiebung verfügt (act. 11). Nachdem innert Frist keine Eingabe erfolgte, setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 28. November 2019 eine Nachfrist von zehn Tagen an, um das angeforderte Arztzeugnis einzureichen; bei Säumnis werde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (act. 13). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2019 erklärte der Kläger, er verweise auf die vorangegangene Korrespondenz und weise die Verfügung zur Verbesserung zurück (act. 17). 1.3. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab, da auch innert der Nachfrist kein Arztzeugnis eingereicht worden sei. Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 420.– fest und auferlegte die Kosten dem Kläger (act. 22 [= act. 24 = act. 18]). 1.4. Dagegen erhob der Kläger am 27. Dezember 2019 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 23). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-20). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Der Kläger bringt in seiner Beschwerde vor, er befinde sich seit September 2019 bis laufend ärztlich dokumentiert und attestiert reiseunfähig im Krankenstand. Deshalb habe keine Schlichtungsverhandlung stattfinden können. Das Schlichtungsverfahren hätte sistiert werden müssen. Zudem habe er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Gesuch hätte dem dafür zuständigen Bezirksgericht Zürich vorgelegt werden müssen (act. 23). 2.3. Die Schlichtungsverhandlung kann auf Ersuchen einer Partei verschoben werden, wenn zureichende Gründe dafür gegeben sind (Art. 135 lit. b ZPO). Der Verschiebungsgrund ist glaubhaft zu machen, d.h. im Einzelnen darzulegen und (soweit möglich) unter Beweis zu stellen. Insbesondere sind Urkunden, aus denen der angerufene Hinderungsgrund hervorgeht, zusammen mit dem Verschiebungsgesuch einzureichen. Ist das Verschiebungsgesuch ungenügend begründet oder dokumentiert, ist in Ausübung der richterlichen Fragepflicht eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung der erforderlichen Belege anzusetzen (BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 135 N 12 f.). Obschon der Kläger von der Vorinstanz zweimal dazu aufgefordert war, hat er innert den ihm dafür angesetzten Fristen keinen Beleg für die als Verschiebungsgrund angeführte Erkrankung eingereicht. Unbestritten erschien er am 7. November 2019 nicht zur Schlichtungsverhandlung. Bis zum Eingang der Antwort auf ein Verschiebungsgesuch darf keine stillschweigende Bewilligung der Verschiebung angenommen werden. Die einmal rechtsgültig zugestellte Vorladung bleibt solange gültig, als sie nicht ausdrücklich widerrufen worden ist – sei es schriftlich, mündlich oder per E-Mail (vgl. statt vieler: BSK ZPO-BRÄNDLI / BÜH- LER, 3. Aufl. 2017, Art. 135 N 28). Bei Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das

- 4 - Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Darauf wurde der Kläger auch in der Vorladung hingewiesen (act. 2). Damit erachtete die Vorinstanz den Kläger zu Recht als säumig und schrieb das Verfahren gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO zutreffend ab. Der Kläger erwähnt nicht, wann und wo er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt haben will. Seinen Eingaben an die Vorinstanz lässt sich kein entsprechender Antrag entnehmen (act. 1; act. 6; act. 7; act. 10; act. 17). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Inwiefern bei den vom Kläger gestellten Anträgen eine sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte begründet werden könnte, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da dem Beklagten im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'746.23. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am: 11. Februar 2020

Urteil vom 10. Februar 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RU190074 — Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2020 RU190074 — Swissrulings