Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. September 2019
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 28. August 2019 (IA190073-T)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 28. August 2019 wurde dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) eine Frist von vierzehn Tagen angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Regensdorf einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1). b) Mit Eingabe vom 5. September 2019 erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Forderungsklage sei abzuweisen, da keine missbräuchliche Kündigung ersichtlich und das Arbeitsverhältnis aufgrund der wirtschaftlichen Lage aufgelöst worden sei. Die Forderung aus Arbeitsvertrag von brutto Fr. 36'648.– sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1). c) Mit Schreiben vom 12. September 2019, beim Obergericht eingegangen am 13. September 2019, zog die Beklagte die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Friedensrichteramt Regensdorf, an den Kläger unter Beilage des Doppels der Urk. 1 sowie von Kopien der Urk. 4, 5 und 7/2-3, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt brutto Fr. 36'648.– bzw. netto Fr. 29'847.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am
Beschluss vom 24. September 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Friedensrichteramt Regensdorf, an den Kläger unter Beilage des Doppels der Urk. 1 sowie von Kopien der Urk. 4, 5 und 7/2-3, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...