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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.09.2019 RU190050

4 septembre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·784 mots·~4 min·7

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190050-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 4. September 2019 in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Oberengstringen vom 5. August 2019 (GV.2019.00019)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Parteien stehen sich im Schlichtungsverfahren wegen einer Forderung vor dem Friedensrichteramt Oberengstringen gegenüber. 2.1 Mit Verfügung vom 5. August 2019 setzte das Friedensrichteramt Oberengstringen der klagenden Partei, das heisst der Beschwerdegegnerin, Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 350.– an, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde. Gleichzeitig belehrte das Friedensrichteramt die Beschwerde gegen diese Verfügung (vgl. act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). A._____ nahm das zum Anlass für eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Als Beschwerdeführer macht er geltend, er habe mit der Rechnung der Beschwerdegegnerin nichts zu tun (act. 2). 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 10). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1 Mit Beschwerde sind prozessleitende Verfügungen über die Leistung von Vorschüssen selbständig anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Grundsätzlich ist die Beschwerde somit das richtige Rechtsmittel, um sich gegen die angefochtene Verfügung zur Wehr zu setzen. 3.2 Auf eine Beschwerde ist jedoch nur dann einzutreten, wenn die Beschwerde führende Partei dazu berechtigt bzw. legitimiert ist. Beschwerdelegitimiert sind die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert sind und damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

- 3 - 3.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 5. August 2019, mit welcher der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an den Beschwerdeführer richtet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieser Verfügung haben könnte. Er scheint das offensichtlich zu verkennen, nachem er trotz Hinweis auf allfällige Kostenfolgen (act. 7) an der förmlichen Behandlung der Beschwerde festgehalten hat. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 ZPO). 4.2 Auch wenn wie vorliegend "nur" ein Kostenvorschuss bzw. ein prozessleitender Entscheid im Sinne der Zivilprozessordnung angefochten ist, ist für die Streitwertberechnung auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen (vgl. DIG- GELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 7). In der Hauptsache geht es um die eingeklagte Forderung von Fr. 4'760.– (vgl. act. 6/2 und act. 6/9); die Frage des Vorschusses ist selbstredend nur ein kleiner Teil des Aufwandes für das ganze Verfahren. Die Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Oberengstringen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 5. September 2019

Beschluss vom 4. September 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Oberengstringen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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