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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.03.2019 RU190014

28 mars 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,249 mots·~6 min·6

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190014-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 28. März 2019 in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Greifensee vom 4. Februar 2019 (GV.2018/00010 / SB.2019.00002)

- 2 - Erwägungen:

1.1 Gemäss schriftlicher Abtretungsvereinbarung vom 1. Februar 2018 liess sich die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von der C._____ AG eine Forderung gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Höhe von Fr. 13'742.– abtreten. Die Forderung basiert laut dieser Vereinbarung auf einer Rechnung Nr. … vom 14. Dezember 2017 (vgl. act. 2/3). Gemäss der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Rechnung/Bestätigung Nr. … wurde dem Beschwerdeführer von C._____ AG ein Betrag von Fr. 13'742.– für eine Reise für vier Personen nach Portugal vom 3.-12. August 2017 in Rechnung gestellt (vgl. act. 2/1). Gemäss Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2018 (act. 2/4) betrieb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer namentlich über diese Forderung. 1.2 Mit Eingabe vom 27. November 2018 reichte die Beschwerdegegnerin beim Friedensrichteramt Greifensee (nachfolgend: Friedensrichteramt) ein Schlichtungsgesuch ein und verlangte, es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr Fr. 13'742.– zzgl. 5 % Zins seit 24. Dezember 2017, Fr. 1'030.– (Verzugsschaden) sowie Fr. 103.30 (Zahlungsbefehlskosten) zu bezahlen (vgl. act. 1). Sodann wurden die Parteien mit Vorladung vom 17. Dezember 2018 (act. 4) zur Schlichtungsverhandlung auf den 18. Januar 2019 vorgeladen. Beide Parteien erschienen zur Schlichtungsverhandlung (vgl. act. 6) und schlossen folgenden Vergleich (act. 7): "1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von Fr. 11'000.– und verzichtet auf Geltendmachung des Mehrbetrages, auch des Zinses und der Zahlungsbefehlskosten. 2. Die beklagte Partei anerkennt in Vertretung und für die D._____ AG, den reduzierten Forderungsbetrag von Fr. 11'000.– und verpflichtet die vorgenannte Gesellschaft, diese Summe innert 20 Tagen nach Erhalt der Erledigungsverfügung des Friedensrichteramtes Greifensee an die klagende Partei zu bezahlen. 3. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sind die Parteien wie auch die D._____ AG per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 4. Nach erfolgter Bezahlung durch die beklagte Partei, wird die Betreibung von der klagenden Partei zurückgezogen.

- 3 - 5. Die Parteien übernehmen die Kosten des Sühnverfahrens je zur Hälfte. 6. Diese Vereinbarung wird nur rechtswirksam, wenn sie von keiner der Parteien innert 10 Tagen ab heute gegenüber dem Friedensrichteramt Greifensee schriftlich widerrufen wird." In der Präambel des Vergleichs hielten die Parteien fest, der Beschwerdeführer mache geltend, nicht er, sondern die D._____ AG habe die Reise gebucht und sei die Schuldnerin dieser Forderung. Nachdem er gemäss eigenen Angaben Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung bei der D._____ AG sei, würden dennoch Vergleichsgespräche geführt. Weiter wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin und die D._____ AG, rechtsgültig vertreten durch den Beschwerdeführer, die darin enthaltene Vereinbarung schliessen würden (vgl. act. 7). 1.3 Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 (vgl. act. 8 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 14) schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 450.– fest, auferlegte diese – wie von den Parteien im Vergleich vereinbart – den Parteien je zur Hälfte. 1.4 Mit als "Revision in Sachen Vergleich" betitelte Eingabe vom 1. März 2019 (Datum Poststempel) reicht der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel bei der Kammer ein. Dieses wurde als Beschwerde entgegengenommen. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die angefochtene Verfügung abzuweisen (recte: aufzuheben), die Höhe der Gerichtsgebühr "dementsprechend" anzupassen, die Rechtsöffnung zu verweigern und die Betreibung Nr. … zu löschen (vgl. act. 12 S. 3). 1.5 Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (vgl. act. 1-9) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Zu prüfen ist, ob gegen den Abschreibungsentscheid zufolge Vergleichs (Art. 241 ZPO) überhaupt ein Rechtsmittel an die Kammer erhoben werden kann. Das ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich zu bejahen, wenn sich das Rechtsmittel gegen die prozessualen Folgen der Parteierklärung (Legitimation des Erklärenden, Disponibilität der Sache, Vollstreckungsan-

- 4 ordnungen, Kosten) und nicht gegen den Dispositionsakt (also den Vergleich) an sich richtet. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, alle bisherigen Vereinbarungen seien unwirksam (vgl. act. 12 S. 3). In der Begründung macht er sinngemäss geltend, er habe den Vergleich unterschrieben, weil er sich sehr unter Druck gesetzt und stark verunsichert gefühlt habe. Er sei noch immer eingeschüchtert (vgl. act. 12 S. 2). Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich somit nicht gegen die Abschreibung an sich. Vielmehr bestreitet er die Wirksamkeit des bei der Vorinstanz geschlossenen Vergleichs. Dies müsste er auf dem Wege der Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) geltend machen, worauf die Vorinstanz bereits korrekt hingewiesen hat (vgl. act. 11 Dispositiv-Ziffer 5). Für eine Revision ist die Vorinstanz zuständig, da sie das Verfahren erledigte (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten und dieses an die Vorinstanz weiterzuleiten. 2.3 Die Ausfällung der Gerichtsgebühr und deren Höhe beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Er verlangt zwar die Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsverfügung und die "dementsprechende" Anpassung der Gerichtsgebühr. Inwiefern die Gerichtsgebühr anzupassen sei, führt er jedoch nicht aus. Daher kann von vornherein nicht darauf eingegangen werden. 2.4 Bleibt anzufügen, dass das Obergericht weder für Rechtsöffnungsverfahren noch für die Löschung der Betreibung (erstinstanzlich) zuständig ist, weshalb auch auf die diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 3.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 i.V.m. § 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. 3.2 Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für Rechtsmittelverfahren (vgl. etwa OGer

- 5 - RU170027 vom 5. Juli 2017; RU160084 vom 19. Januar 2017; PD110010 vom 31. Oktober 2011; vgl. auch PQ160068, PQ140037, PD110005). Daher fällt eine Parteientschädigung von vornherein ausser Betracht, wäre aber auch mangels zu entschädigender Aufwendungen der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 12), und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie einer Kopie der Beschwerdeschrift – an das Friedensrichteramt Greifensee, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 28. März 2019

Beschluss vom 28. März 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 12), und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie einer Kopie der Beschwerdeschrift – an das Friedensrichteramt ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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