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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.03.2019 RU190002

7 mars 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,114 mots·~6 min·5

Résumé

Nachbarrecht (Kostenfolgen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 7. März 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Nachbarrecht (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Freienstein-Teufen vom 7. Dezember 2018 (GV.2018.00003 / SB.2018.00004)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) stellte mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 beim Friedensrichteramt Freienstein-Teufen (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Nachbarrecht, wobei er den Rückschnitt der Thujahecke zwischen seinem und dem Nachbargrundstück verlangte (Urk. 1). Das Schlichtungsgesuch ging am 5. Dezember 2012 bei der Vorinstanz ein (Urk. 9). Bereits am 5. Dezember 2018 teilte der Kläger der Vorinstanz mit, dass sein "Anliegen an die StoWE B._____ erledigt worden" sei, weshalb seine Eingabe "sistiert" werden könne (Urk. 3). Daraufhin forderte die Vorinstanz den Kläger auf, eine schriftliche Bestätigung zuzustellen, dass er seine Klage vollumfänglich zurückziehe (Urk. 4), worauf der Kläger die ausgedruckte E-Mail mit seiner Unterschrift versehen im Briefkasten der Vorinstanz deponierte (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 9): "1. Das Verfahren wird als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 100.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens und die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klagerückzugs hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)" 2. a) Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 31. Dezember 2018, hierorts eingegangen am 3. Januar 2019, innert Frist (Urk. 6) Beschwerde (Urk. 8) mit dem sinngemässen Antrag, es seien die Gerichtskosten nicht ihm, sondern der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) aufzuerlegen (Urk. 8). b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7).

- 3 - 3. a) Der Kläger macht in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss geltend, er sei nicht bereit, für die Gerichtsgebühr aufzukommen, weil die Beklagte das vorinstanzliche Verfahren verschuldet habe, indem sie die Thujahecke nicht bis am 30. November 2018 zurückgeschnitten habe. Wahrscheinlich sei die Hecke erst am 4. Dezember 2018 zurückgeschnitten worden. Wenn daher eine Gerichtsgebühr zu begleichen sei, dann durch die Beklagte und nicht durch ihn, den Kläger, da Erstere es versäumt habe, die Thujahecke bis am 30. November 2018 zu schneiden. Die angefochtene Verfügung sei nicht menschenrechtskonform und bestrafe ihn und nicht die Beklagte (Urk. 8). b) Die Vorinstanz hat gestützt auf den am 7. Dezember 2018 bei ihr eingegangenen Klagerückzug des Klägers das vorinstanzliche Verfahren abgeschrieben und dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt (Urk. 9 S. 1, Dispositiv-Ziffern 1 und 3). c) Dass der Kläger seine Klage zurückgezogen hat, stellt er beschwerdeweise nicht in Abrede. Vielmehr führt er in der Beschwerdeschrift aus, es habe keinen Sinn gemacht, das Schlichtungsgesuch aufrecht zu erhalten, weil die Angelegenheit erledigt gewesen sei (Urk. 8). Damit entspricht aber auch die Kostenauflage an den Kläger den gesetzlichen Bestimmungen, indem Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO vorgibt, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen sind, wenn er sein Schlichtungsgesuch zurückzieht. Keine Rolle spielt es, aus welchen Gründen er sein Begehren zurückzieht. Wenn also der Kläger vorbringt, leider habe die Beklagte die Thujahecke wahrscheinlich erst am 4. Dezember 2018 zurückgeschnitten und nicht (wie vereinbart) bis am 30. November 2018, so tut dies vorliegend nichts zur Sache. d) Anders verhält es sich nur, wenn der eingeklagte Anspruch im Laufe des Prozesses erfüllt wird, was die Gegenstandslosigkeit der Klage und eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen zur Folge hat (Art. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 242 N 4, mit weiteren Hinweisen). Der Kläger betrachtete in seiner E-Mail an die Vorinstanz vom 5. Dezember 2018 sein Anliegen als "erledigt" (Urk. 3, Urk. 10/1). Dass dies gleichsam einer Erfüllung des einge-

- 4 klagten Anspruchs gleichkomme und die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos hätte abschreiben müssen, macht er nicht geltend und konnte auch nicht einfach unterstellt werden. Vielmehr unterzeichnete der Kläger vorbehaltlos die Rückzugserklärung am 7. Dezember 2018. 4. Die vorliegende Beschwerde des Klägers erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beklagten kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. März 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: bz

Urteil vom 7. März 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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