Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180077-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Dietikon
betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. November 2018 (ED180012-M)
Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- 2 - 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) hat im Jahr 2016 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage aus Arbeitsvertrag gestellt. Dieses Gesuch wurde mit Urteil vom 24. Mai 2016 abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, das Schlichtungsverfahren sei sistiert, weshalb derzeit keine Vorschussleistungen oder Kosten für das Schlichtungsverfahren anfallen würden. Das Gesuch könne aber zu gegebener Zeit neu gestellt werden. Mit Blick auf die beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung wurde zudem angeführt, der Gesuchsteller habe in seinem Formulargesuch angegeben, dass er seinem Rechtsvertreter einen Vorschuss von Fr. 2'000.– geleistet habe. Da nicht geltend gemacht worden sei, dass die bisherigen Bemühungen, soweit sie für das Schlichtungsverfahren erforderlich gewesen seien, den erwähnten Betrag übersteigen würden, sei das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen (Urk. 5/17). 2. Nachdem das Friedensrichteramt B._____ mit Verfügung vom 14. September 2018 das Schlichtungsverfahren wieder aufgenommen hatte (Urk. 4/1), begehrte der Gesuchsteller vor Vorinstanz mit Eingabe vom 15. November 2018 erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das genannte Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Mit Urteil vom 19. November 2018 wurde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde demgegenüber abgewiesen (Urk. 9). 3. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Dezember 2018 innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ zu bewilligen (Urk. 8). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Gegenpartei im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet.
- 3 - B. Vorbemerkungen 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). In diesem Sinne sind insbesondere die vom Gesuchsteller mit der Beschwerdeschrift eingereichten Urk. 12/1-5, 7-10 unbeachtlich, sofern sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden. C. Unentgeltliche Rechtsvertretung 1. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und der Beizug eines Rechtsvertreters zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2. Die Vorinstanz hat das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mit der Begründung abgewiesen, der Gesuchsteller habe - wie bereits im ersten Armenrechtsgesuch aus dem Jahr 2016 - angegeben, seinem Rechtsvertreter einen Vorschuss von Fr. 2'000.– bezahlt zu haben. Dass die bisherigen Bemühungen, soweit sie für das Schlichtungsverfahren erforderlich ge-
- 4 wesen seien, den erwähnten Betrag übersteigen würden, sei weder geltend gemacht worden, noch ergebe sich dies aus den Akten (Urk. 9 S. 5). 3. Der Gesuchsteller moniert im Beschwerdeverfahren, die Vorinstanz habe sich nicht die Mühe gemacht, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und in Erfahrung zu bringen, was es mit diesem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– auf sich habe. Mit diesem Betrag seien im Jahre 2016 angefallene Aufwände des Rechtsvertreters gedeckt worden, wobei dem Gesuchsteller gemäss Schlussrechnung vom 22. September 2016 Fr. 63.10 zurückbezahlt worden seien. Für die Bezahlung des Anwaltshonorars im Jahre 2018 könne der Gesuchsteller den (verbrauchten) Kostenvorschuss nicht mehr verwenden (Urk. 8 S. 4). 4. Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Das Gericht hat eine unbeholfene Partei nötigenfalls auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben hinzuweisen und Frist zur Einreichung fehlender Angaben/Unterlagen anzusetzen (ZK ZPO- Emmel, Art. 119 N 7). Letzteres ist Ausfluss aus dem im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege geltenden beschränkten Untersuchungsgrundsatz. Sinn und Zweck des Grundsatzes ist die Unterstützung der unbeholfenen Partei. Ist eine Partei anwaltlich vertreten, hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (ZK ZPO-Sutter-Somm/Lazic, Art. 272 N 8 ff.). 5. Vorliegend wurde die Thematik des an den Rechtsvertreter geleisteten Vorschusses bereits im abschlägigen Entscheid betreffend Armenrechtsgesuch aus dem Jahr 2016 behandelt. Die Frage war damit nicht neu und stand - nachdem das Schlichtungsverfahren seit diesem Entscheid während über zwei Jahren sistiert war und damit diesbezüglich keine nennenswerten Aufwendungen der Rechtsvertretung erfolgt sein dürften - nach wie vor im Raum. Dies musste dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller bewusst sein. Es hätte mithin am Gesuchsteller gelegen, darzutun, weshalb der geleistete Kostenvorschuss nicht für die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit dem aktuellen Schlichtungsverfahren zur Verfügung stehe. Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, weitere Ab-
- 5 klärungen über die Verwendung des Kostenvorschusses zu tätigen oder den Gesuchsteller zu einer Stellungnahme diesbezüglich aufzufordern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Nachdem weder geltend gemacht wurde noch aus den Akten ersichtlich war, dass der geleistete Kostenvorschuss für das aktuelle Schlichtungsverfahren nicht (mehr) zur Verfügung stehe, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Kosten der Rechtsvertretung für das Schlichtungsverfahren aus dem Vorschuss bezogen werden können. Sie hat das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung daher zu Recht abgewiesen. 6. Soweit sich der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren erstmals zur Verwendung des im Jahr 2016 geleisteten Kostenvorschusses (Urk. 8 S. 4) und den konkreten Aufwendungen seines Rechtsvertreters für das aktuelle Schlichtungsverfahren (Urk. 8 S. 5) äussert, ist er damit aufgrund des umfassenden Novenverbots ausgeschlossen (vgl. Erw. B. 2). 7. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Dem Gesuch kann daher nicht entsprochen werden. 2. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss
- 6 dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung von Parteientschädigungen ist abzusehen. Es wird beschlossen: 1. Das Begehren des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 und Urk. 12/1-5, 7-10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa-
- 7 chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 50'780.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: am
Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2019 Erwägungen: 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Gegenpartei im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2, BGE 139 III 33... 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führen... Es wird beschlossen: 1. Das Begehren des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 und Urk. 12/1-5, 7-10, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich na...