Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 16.11.2018 RU180049

16 novembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·356 mots·~2 min·11

Résumé

Zustellungs-Adresse.

Texte intégral

Art. 138 Abs. 1 ZPO, Zustellungs-Adresse. Eine Zustellungs-Adresse ist zu respektieren; es löst darum keine Zustellfiktion aus, wenn die an den Wohnort adressiert Sendung nicht abgeholt wurde.

Eine Partei hatte der Schlichtungsbehörde neben ihrer Wohn- einen Zustelladresse angegeben. Die Behörden adressierte ihre Post gleichwohl an die Wohnadresse, und als sie als "nicht abgeholt" zurück kam, fingierte sie die Zustellung. Das Obergericht hat zu entscheiden, ob das richtig war

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

(II) 2.3 Eine Zustellung durch das Gericht erfolgt an die ihm bekannte Adresse einer Partei. Zwar macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass eine Partei keinen Anspruch darauf habe, Vorladungen und Verfügungen vom Gericht respektive der Schlichtungsbehörde an eine von mehreren Adressen zu erhalten, dies betrifft aber einzig den Fall, in welchem die Partei die gleichzeitige Zustellung an mehrere Adresse verlangt (dazu etwa BK ZPO Frei, Bd. I, Bern 2012, Art. 133 N 9). Das Gericht stellt nämlich immer nur an eine Adresse einer Partei zu und zwar in erster Linie an diejenige, welche ihm durch die Partei bekannt gegeben wurde. Gibt eine Partei neben einer Wohnadresse eine von dieser abweichende Zustelladresse bekannt, ist an letztere zuzustellen. Der Hinweis, dass es sich bei einer von zwei angegebenen Adressen um die Korrespondenzadresse handle, reicht dabei entgegen der Beschwerdegegnerin vollkommen aus, wobei es irrelevant ist, ob sich die bekannt gegebene Zustelladresse in der Nähe des Wohnortes befindet oder nicht. Auch spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer selbst Inhaber des angegebenen Postfachs ist. Eine Zustellung an eine andere, als die dem Gericht von einer Partei ausdrücklich bekannt gegebene Zustelladresse ist – zumindest ohne vorgängige Mitteilung des Gerichts an die Partei, dass an die bekannt gegebene Adresse nicht oder nicht gültig zugestellt werden könne und eine andere Adresse zu nennen sei – nicht gültig; mithin verstösst eine solche Zustellung gegen die dem Gericht obliegende Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 BV; Art. 52 ZPO). Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer an eine andere als die von ihm ausdrücklich als Korrespondenzadresse benannte Adresse zugestellt hat, greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO vorliegend nicht.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 16. November 2018 Geschäfts-Nr.: RU180049

RU180049 — Zürich Obergericht Zivilkammern 16.11.2018 RU180049 — Swissrulings