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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2019 RU180048

29 janvier 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·394 mots·~2 min·6

Résumé

Zustellungen. Bestandteile der Akten.

Texte intégral

Art. 138 Abs. 1 ZPO, Zustellungen. Gerichtliche Sendungen an Parteien dürfen nicht mit gewöhnlicher Post erfolgen (E. 3.8.2). § 2 AkturierungsV, Bestandteile der Akten. Der Friedensrichter hat alle Akten im Dossier aufzunehmen, und dazu gehören insbesondere auch informelle Mitteilungen wie Mails (E. 3.8.1).

Die Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichters wird abgewiesen. Die Beschwerdeinstanz stellt aber Mängel fest: (Aus den Erwägungen des Obergerichts:

3.8.1. So fällt zunächst auf, dass die vorinstanzlichen Akten unvollständig sind. Weder ist die – der Kammer nachträglich eingereichte – Vorladung vom 16. Oktober 2017 akturiert noch finden sich darin die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Empfangsscheine. Auch die vom Kläger in seiner Klage vom 5. Oktober 2017 erwähnte Beilage und das Schreiben des Klägers vom 31. August 2018 samt Beilagen bzw. eine Kopie davon (das Original wurde wie erwähnt retourniert) wurden nicht zu den Akten genommen. Gemäss der Akturierungsverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2010, welche auch für die Friedensrichter gilt, sind jedoch insbesondere alle vom Gericht bzw. dem Friedensrichter erstellten oder zusammengetragenen Akten und die von den Parteien oder Dritten eingereichten Akten ins Aktendossier des entsprechenden Verfahrens aufzunehmen (vgl. § 2 Akturierungsverordnung). Dies betrifft auch nicht der Form von Art. 130 Abs. 1 ZPO entsprechende Eingaben wie beispielsweise E-Mails, oder Notizen von Telefongesprächen. Weitere Hinweise sind dem Handbuch für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich (nachfolgend: Handbuch), 2. Aufl. 2012, N 16 zu entnehmen. 3.8.2. In ihrem Schreiben vom 20. August 2018 an den Kläger erwähnte die Vorinstanz, "Verfügungen etc.", welche die klagende Partei betreffen, würden von ihr nie eingeschrieben versandt. Diese Praxis bringt nicht nur das Problem mit sich, dass auf diese Weise der Zugang der entsprechenden Dokumente von der – hierfür beweispflichtigen (vgl. hierzu BK ZPO-Frei, Art. 138 N 3 und 7) – Vorinstanz nicht nachgewiesen werden kann, sie ist auch schlicht unzulässig. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO müssen Vorladungen, Verfügungen und Entscheide durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden (vgl. auch § 121 Abs. 1 GOG). Eine nicht gehörig erfolgte Zustellung zeitigt keine Rechtswirkungen und muss wiederholt werden, wie dies vorliegend auch geschah. Lediglich ausnahmsweise – wenn der Adressat dennoch Kenntnis von der Zustellung erlangt und durch die mangelhafte Zustellung keine Rechtsnachteile erleidet – wird der Mangel geheilt (BK ZPO-Frei, Art. 138 N 2 und 35 f. m.w.H.).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2019 Geschäfts-Nr.: RU180048-O/U

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