Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 12.10.2018 RU180040

12 octobre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,439 mots·~7 min·6

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 12. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 17. Juli 2018 (ED180033-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. Juli 2018 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das vom Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) mit Eingabe vom 11. Juni 2018 gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____, ab (Urk. 9 = Urk. 16). 2. a) Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. August 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1): "1. Unendgeltliche Rechtspflege -Art. 117 ZPO a.b. und ggf. c. 2. Sofortige Eilverfügung zur Zwangsgeldzahlung von 10.000 CHF von C._____-Bank vertreten durch CEO D._____ ,an Obergericht Kantons Zürich s.o.". b) Da die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ihres Urteils (vgl. Urk. 16 S.7, Dispositiv-Ziffer 4) nicht auf die im summarischen Verfahren auch während der Gerichtsferien weiterlaufenden Fristen hingewiesen hat (Art. 145 Abs. 2 und 3 ZPO), gilt die hierorts am 13. August 2018 eingegangene Beschwerde als rechtzeitig erhoben (BGE 139 III 78 E. 5). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der beklagten Partei im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (wobei vorliegend nach wie vor unklar ist, wer genau vom Gesuchsteller ins Recht gefasst werden soll, vgl. Urk. 16 S. 5 E. 4.1). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. 4. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass sich aus den Akten nicht ergebe, wen der Gesuchsteller als Schuldner seiner Forderung ansehe und als passivlegitimierte Partei ins Recht fassen wolle. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben sei unklar, ob er die im Handelsregister nach wie vor eingetragene, sich nicht in Liquidation befindliche C._____ & Co AG, die von ihm erwähnte CEO D._____ oder eine Zweigniederlassung einer anderen in- oder ausländi-

- 3 schen C._____-Gesellschaft als beklagte Partei bezeichne (Urk. 16 S. 5). Hinsichtlich der Forderung erwog die Vorinstanz schliesslich, es gehe aus keinem Aktenstück hervor, dass der Gesuchsteller jemals bei einer C._____-Gesellschaft über ein Guthaben von mindestens Fr. 30'000.– verfügt habe (Urk. 16 S. 5). Daher, so die Vorinstanz weiter, seien die Prozesschancen des Gesuchstellers gestützt auf seine Ausführungen und die vorliegenden Akten als äusserst minimal zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, weil die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO nicht erfüllt sei (Urk. 16 S. 6). Da das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen sei, könne offen gelassen werden, ob beim Gesuchsteller Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO vorliege (Urk. 16 S. 6). 5. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 ZPO N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind sodann gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). b) Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerdeschrift erneut vor, durch die rechtswidrige Saldierung seiner Alterszusatzversorgung sei ihm seit 2003 die Grundversorgungsbasis entzogen worden, so dass ihm keinerlei Mittel für die

- 4 - Rechtspflege zur Verfügung stünden (Urk. 15 S. 1). Ausserdem reicht der Gesuchsteller eine Kopie seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Juli 2018 zu den Akten, welche über seine finanziellen Verhältnisse Aufschluss geben soll (Urk. 15 S. 2). Dabei handelt es sich offensichtlich um Wiederholungen, welche der Gesuchsteller bereits in erster Instanz vorgebracht hatte, jedoch nicht um eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerdeschrift weiter vor, die Kontoauszüge seien banklagernd gesammelt worden und seien nur über die seit 2012 ausgeschiedenen Herren E._____ und F._____ zu erhalten (Urk 15 S. 1). Damit wendet sich der Gesuchsteller sinngemäss gegen die vorinstanzliche Erwägung, dass er seine geltend gemachte Forderung von Fr. 30'000.– nicht mittels Kontoauszügen substantiiert habe (Urk. 16 S. 4). Neue Behauptungen und Bestreitungen zum Sachverhalt sind aufgrund des erwähnten absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller von der Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 27. Juni 2018 aufgefordert worden ist, für die Beurteilung der Prozessaussichten seine Forderung sowohl hinsichtlich Forderungsgrund als auch hinsichtlich Forderungshöhe zu begründen und zu belegen (Urk. 4 S. 2). Weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Behauptung betreffend banklagernd aufbewahrten Bankauszügen bereits vor Vorinstanz vorzubringen, legt er in seiner Beschwerdeschrift nicht dar. Zusammengefasst kommt der Gesuchsteller seiner Rüge- und Begründungspflicht nur ungenügend nach. Deshalb ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. c) Was sodann den Antrag des Gesuchstellers zur Verpflichtung der C._____ Bank zu einer sofortigen Zwangsgeldzahlung anbelangt, so will der Gesuchsteller damit eine vorläufige Sicherstellung seines materiellen Anspruchs erreichen. Es handelt sich dabei prozessual um eine im Beschwerdeverfahren erstmals beantragte vorsorgliche Massnahme vor Rechtshängigkeit im Sinne von

- 5 - Art. 263 ZPO, was bereits aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden absoluten Novenverbots unzulässig ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Über einen solchen Antrag kann im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entschieden werden, so dass darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist. 6. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht einzutreten. 7. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind gemäss den Ansätzen der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 139 III 334). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Friedensrichteramt B._____, an den Beschwerdegegner und das Friedensrichteramt je unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Beschluss vom 12. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Friedensrichteramt B._____, an den Beschwerdegegner und das Friedensrichteramt je unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RU180040 — Zürich Obergericht Zivilkammern 12.10.2018 RU180040 — Swissrulings