Art. 60 ZPO, Prüfen der Prozessvoraussetzungen und Laien-Freundlichkeit des vereinfachten Verfahrens. Es wäre wünschbar, einem Laien-Kläger auch schon für die Fragen der Prozessvoraussetzungen die Unterstützung zukommen zu lassen, auf welche er in der Sache Anspruch hat.
Der Kläger leitet eine Klage gegen seine Krankenversicherung ein (mit dieser liegt er im Streit, seit sie ihm nach der richterlichen Entlassung aus einer Fürsorgerischen Unterbringung beschieden hatte, laut Gericht sei er ja gar nicht krank, und darum müsse er die Kosten des Klinikaufenthaltes selber bezahlen). Der Einzelrichter tritt darauf nicht ein. Der lange und komplizierte Entscheid erwähnt unter anderem, dass eine Klagebewilligung fehle. Als der Kläger sich an den Friedensrichter wendet, verweigert dieser das Eintreten auf das Schlichtungs-Gesuch, weil er dafür nicht zuständig sei. Der Kläger ficht beide Entscheide an.
aus den Erwägungen des Obergerichts: (Beschwerde gegen Entscheid des Friedensrichters)
3. Die Beschwerdeschrift des Klägers ist nicht ganz einfach zu verstehen. Immerhin geht daraus hervor, dass er die Begründung des Friedensrichters für das Nichteintreten als ungenügend betrachtet, und dass er darauf beharrt, die Beklagte hätte die Betreibung nicht fortsetzen dürfen, weil kein vollstreckbarer Entscheid vorlag. Es sind die Punkte zu behandeln, die sich nach Treu und Glauben der Rechtsschrift des Klägers entnehmen lassen: Der Friedensrichter hat erwogen, für Klagen gegen das Betreibungsamt sei er nicht zuständig. Die Beschwerde nimmt dazu so weit ersichtlich nicht direkt Stellung. Der Kläger verweist immerhin darauf, dass Art. 79 SchKG für die Fortsetzung einer durch Rechtsvorschlag gehemmten Betreibung das Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheides verlange. Das ist zwar richtig. Sollte das Betreibungsamt die Betreibung tatsächlich zu Unrecht fortgesetzt haben, wäre das aber mittels der betreibungsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen gewesen (Art. 17 SchKG). Adressat einer solchen Beschwerde wäre das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde gewesen (§ 17 EG SchKG/ZH), und nicht der Friedensrichter. Dieser hat insoweit zu Recht seine Unzuständigkeit angenommen, und die Beschwerde des Klägers ist in diesem Punkt unbegründet. Die Frist für die betreibungsrechtliche Beschwerde beträgt im Übrigen zehn Tage (Art. 17 SchKG) und ist abgelaufen. Der Friedensrichter erwägt weiter, für "Strafklagen" sei er nicht zuständig. Dem hält die Beschwerde so weit erkennbar nur entgegen, es seien strafbare Handlungen begangen worden. Solche können aber beim Friedensrichter nicht zur Anzeige gebracht werden (Art. 300 f. StPO und § 86 GOG). Gerichte und Behörden erstatten selber Strafanzeigen, wenn sie zur Überzeugung gelangen, es seien strafbare Handlungen begangen worden. Weder der Friedensrichter noch das Obergericht haben allerdings dafür eine klare Grundlage, auch wenn der Kläger subjektiv davon überzeugt ist, es sei ihm Unrecht geschehen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Der Kläger nimmt in der Beschwerde mehrfach Bezug darauf, dass er eine Rückforderungsklage erhoben habe, und verweist dafür auf sein Schlichtungsgesuch vom 10. November 2017 Seite 4 oben Ziff. I. 3. Er bezieht sich damit auf sein ursprüngliches Schlichtungsgesuch, und dort hat er tatsächlich "die Rückforderung des erpressten Geldes" geltend gemacht. Der Friedensrichter dürfte das übersehen haben, weil der Kläger am 15. Dezember 2017 die erwähnte "Mängelbehebung" einreichte. Der Friedensrichter hat sein Nichteintreten in diesem Punkt nicht begründet, und der Kläger hat mit seiner Kritik also insoweit Recht. Die Beschwerde wäre insoweit gutzuheissen. Allerdings wäre das ein formeller Leerlauf, denn in der Sache wäre für den Kläger auch mit einer Rückweisung nichts zu gewinnen. Zwar zitiert er zutreffend Art. 86 SchKG, wonach eine unter dem Druck der Betreibung erfolgte Zahlung für eine Nicht-Schuld innert eines Jahres zurückgefordert werden kann. Der Weg dazu ist aber nur bei zivilrechtlichen Forderungen auch der zivilrechtliche, also Friedensrichter -> Bezirksgericht. Bei Forderungen aus öffentlichem Recht, bei Steuern, Abgaben oder eben Leistungen aus dem obligatorischen Bereich der Krankenversicherung und Leistungen aus Zusatzversicherungen sind aber die In-stanzen des entsprechenden Fach-Bereiches anzurufen (BSK SchKG-Bodmer/-Bangert, N. 13 zu Art. 86 SchKG; Art. 57 ATSG resp. Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Der Friedensrichter war also auch in diesem
Punkt nicht zuständig, und die Beschwerde ist darum im Ergebnis auch diesbezüglich abzuweisen. Ergänzend mag erwähnt werden, dass die erfolgreiche Rückforderung den Nachweis der Nichtschuld voraussetzt und dies mit dem Nachweis von Fehlern oder Irrtümern des Betreibungsverfahrens nicht ersetzt werden kann. Wenn also die Gläubigerin eine rechtskräftig festgesetzte Forderung nur dank eines Fehlers im Betreibungsverfahren eintreiben konnte, scheitert die Rückforderung daran, dass der Bestand der Forderung nicht mehr überprüft werden darf (in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) – auch wenn das für den betroffenen Schuldner gewiss nur schwer verständlich ist. Und selbst wenn die Gegenstand der Betreibung bildende monatliche Prämie im Zeitpunkt der Fortsetzung der Betreibung (noch) nicht rechtskräftig festgesetzt worden sein sollte – was sich den Akten nicht zweifelsfrei entnehmen lässt –, müsste der Kläger nachweisen, dass das Versicherungsverhältnis zur Beklagten nicht bestand oder diese eine betrags-mässig unrichtige Prämie einforderte, was er bisher so weit ersichtlich nicht behauptete. Es bleibt das Begehren des Klägers um Akteneinsicht. In diesem Punkt hat der Friedensrichter zuerst eine Präzisierung durch den Kläger verlangt, was für Akten dieser vorgelegt haben wolle, und auf die entsprechenden Ausführungen des Klägers hin befunden, es fehle dem Kläger am Feststellungs-Interesse. Der Kläger setzt sich damit nicht leicht verständlich auseinander, aber aus seiner Beschwerde wird deutlich, dass er damit nicht einverstanden ist. Der Friedensrichter scheint zwei Dinge vermengt zu haben: die Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten und die Akteneinsicht. Ob für eine verlangte Feststellung ein rechtlich geschütztes Interesse besteht, hat nicht die Schlichtungsbehörde zu beurteilen, sondern das Sachgericht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Daher war das Nichteintreten in diesem Punkt unzulässig, und die Beschwerde ist insoweit begründet. So weit das Schlichtungsbegehren und die Beschwerde dazu verständlich sind, geht es dem Kläger hier aber um die aus seiner Sicht strafbaren Handlungen der Beklagten im Zusammenhang mit den Kosten der Hospitalisation im Jahr 2005 einerseits und um die Fortsetzung der Betreibung der Versicherungsprämien für Oktober 2015. Wie vorstehend ausgeführt, könnten diese Vorgänge (wenn sie nicht verjährt wären resp. die Frist dazu nicht abgelaufen wäre)
Gegenstand eines Strafverfahrens oder einer betreibungsrechtlichen Beschwerde bilden, nicht aber eines Zivilprozesses und damit als dessen Vorstufe eines Schlichtungsverfahrens. So weit der Kläger von der Beklagten Einsicht in Akten verlangt, ist auch das keine zivilrechtliche, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit, welche ebenso wenig Gegenstand eines Zivilprozesses sein kann. Im Ergebnis ist der Friedensrichter daher auf das Schlichtungsgesuch auch in diesen Punkten zu Recht nicht eingetreten. Damit ist die Beschwerde im Resultat abzuweisen.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 15. März 2018 RU180006
(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters)
2. Die angefochtene Verfügung unterlag der Beschwerde, welche nach Art. 321 ZPO innert 30 Tagen erhoben werden konnte; das geht auch richtig aus der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Entscheides hervor. Damit ist die Beschwerde verspätet, und es kann darauf nicht eingetreten werden. 3. Nichteintreten auf eine Klage oder ein Rechtsmittel ist eine Form des Unterliegens und führt in der Regel dazu, dass der (Rechtsmittel-)Kläger die Kosten zu tragen hat. Das ist hier nicht angebracht. Das Verfahren des Einzelrichters wäre mündlich gewesen (Art. 245 ZPO). Zwar kann das nicht auf alle Fragen der Prozessvoraussetzungen angewendet werden. Immerhin darf aber eine Klage im vereinfachten Verfahren sogar mündlich beim Gericht deponiert werden (Art. 244 Abs. 1 ZPO), was ein Element der vom Gesetz verfolgten Laien-Freundlichkeit dieses Verfahrens ist und schon vor der förmlichen mündlichen Verhandlung, welche selbstredend nur nach Vorladung beider Seiten stattfinden darf, eine gewisse Aufklärung über formelle Fragen erlaubt. Und es war aufgrund der Klage erkennbar, dass der Kläger sich vor allem daran stiess, dass die Beklagte ihre Betreibung ohne das übliche Rechtsöffnungsverfahren hatte fortsetzen und ihn daher zur Zahlung der Prämienrechnung hatte zwingen können (Art. 54 ATSG in
Verbindung mit Art. 1 KVG; BGE 121 V 109 und OGerZH PS130145 vom 21. Oktober 2013). Das ist eine Besonderheit im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung, welche nicht allgemein bekannt und keineswegs selbstverständlich ist. Unter diesen Umständen wäre es denkbar gewesen, den Kläger zu einer mündlichen Erläuterung der formellen Situation und zu einer Präzisierung seiner Begehren zu veranlassen, im Sinne des früheren kantonalen Rechtes, nach welchem dem Friedensrichter diese Aufgabe oblag (§ 98 Abs. 2 ZPO/ZH). Im Rückblick erscheint es etwas unglücklich, dass das Gericht dem Kläger das Fehlen einer Klagebewilligung vorhielt und ihm diese in der Folge vom Friedensrichter in dem aus Laien-Sicht gleichen Zusammenhang verweigert wurde. Für die (verspätete) Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Allerdings kommt eine Parteientschädigung nicht in Betracht, da der Kläger mit dem Rechtsmittel nicht obsiegt. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 16. März 2018 PP180010