Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170080-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. Januar 2018
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 30. Oktober 2017 (GV.2017.00428 / SB.2017.00419)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 29. August 2017 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11+12 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für eine Forderungsklage über Fr. 2'268.-- ein (Urk. 1). Die Vorinstanz konnte der Beklagten die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nicht zustellen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin (Urk. 3 = Urk. 5). b) Hiergegen hat die Klägerin am 1. Dezember 2017 fristgerecht (Urk. 3) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 4): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Schlichtungsverfahren sei fortzusetzen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung habe der Beklagten nicht zugestellt werden können. Über diese sei gemäss Meldung des Schweizerischen Handelsamtsblatts im Jahre 2014 der Konkurs eröffnet und die Firma danach gelöscht worden sei. Daher könne auf die Klage nicht eingetreten werden (Urk. 5 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Adresse keine Gültigkeit mehr habe; selbstverständlich werde sie die richtige Adresse dem Friedensrichteramt nachliefern (Urk. 4).
- 3 d) Die vorinstanzliche Erwägung, dass die Beklagte zufolge Konkurses gelöscht worden sei – was bedeutet, dass sie nicht mehr existiere –, wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Die Klägerin legt auch nicht dar, um welche Gesellschaftsform es sich bei der gelöschten Beklagten gehandelt haben soll (dass der Konkurs bzw. die Löschung nicht zur Auflösung der Beklagten geführt haben sollte). Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Beklagte nicht mehr existiere. Einer nicht mehr existierenden Partei fehlt aber die – von der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfende (Art. 60 ZPO) – Parteifähigkeit (Art. 66 ZPO). Bei Fehlen derselben ist auf eine entsprechende Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'268.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'268.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 22. Januar 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...