Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 20. April 2018
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 27. Oktober 2017 (GV.2017.00033 / SB.2017.00046)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingaben vom 14. Juli 2017 und 14. August 2017 stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt C._____ das folgende Begehren (Urk. 12/12 i.V.m. Urk. 9/12): Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen Fr. 32'400.00 nebst 5 % Zins ab 15.08.2016 Fr. 103.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Mit Vorladung vom 23. August 2017 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 24. Oktober 2017 um 14.00 Uhr vorgeladen. Die Parteien wurden mit der Vorladung aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich vor der Schlichtungsbehörde zu erscheinen, wobei juristische Personen eine leitende Person zu entsenden hätten, welche über die Streitsache orientiert und zu Prozesshandlungen (Rückzug, Anerkennung, Vergleich) schriftlich ermächtigt sei (unter Hinweis auf Art. 204 Abs. 1 ZPO). Nicht persönlich erscheinen müssten und sich vertreten lassen könnten z.B. Parteien mit ausserkantonalem Wohnsitz. Bleibe die klagende Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, gelte das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren werde als gegenstandslos abgeschrieben (unter Hinweis auf Art. 206 Abs. 1 ZPO; Urk. 5/12 S. 1). Zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens werde auf den beiliegenden Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 202 bis 212 verwiesen (Urk. 5/12 S. 2, Urk. 6/12). Für die Klägerin wurde die Vorladung am 25. August 2017 in Empfang genommen (Urk. 5/12 S. 3). Unbestrittenermassen ist für die Klägerin in der Folge zur Schlichtungsverhandlung niemand erschienen (vgl. Urk. 4/12, Urk. 13). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 entschied die Friedensrichterin das Folgende (Urk. 2/12 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. (Art. 206 Abs. 1 ZPO) 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 520.00 festgesetzt.
- 3 - 3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 16. November 2017 innert Frist Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und im Schlichtungsverfahren zu einer neuen Schlichtungsverhandlung vorzuladen (Urk. 13). c) Über die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) wurde mit Wirkung ab dem 21. November 2017, 10.00 Uhr, durch den Konkursrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon der Konkurs eröffnet (Urk. 16 S. 1). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 wurde der vorliegende Prozess sistiert (Urk. 17 S. 2 Dispositivziffer 3). Mit Verfügung der Konkursrichterin des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 27. Februar 2018 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 22 S. 1; siehe auch Urk. 20). Seit dem 20. März 2018 gilt das Konkursverfahren als geschlossen (Urk. 20). Die Löschung der Beklagten im Handelsregister ist bislang nicht erfolgt (vgl. Urk. 22). 2. Die Gesellschaft verliert ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Beendigung der Liquidation. Die Löschung im Handelsregister hat lediglich deklaratorische Wirkung. Damit aber kann ein hängiger Prozess gegen eine juristische Person, solange diese im Handelsregister eingetragen ist, nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden, auch wenn über dieselbe der Konkurs eröffnet und anschliessend mangels Aktiven wieder eingestellt worden ist, da die Einstellung die Rechtspersönlichkeit noch nicht zerstört. Damit ist das Verfahren fortzuführen, da die betroffene Partei die Verfügungsmacht über den Prozessgegenstand zurück erhält (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Art. 207 N 32 mit Verweis auf ZR 95 [1996] Nr. 29). Folglich ist die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufzuheben und das Verfahren weiterzuführen. 3. a) Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit wegen Säumnis des Klägers infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein gesetzlich besonders gere-
- 4 gelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Eine entsprechende Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO der Beschwerde. Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Abschreibungsverfügung nach Art. 206 Abs. 1 ZPO nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die Beschwerde gegen eine solche Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann dem Kläger beispielsweise entstehen, wenn die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs verspätet wäre, weil infolge des Ablaufs einer Verwirkungsfrist bei Abschreibung des Schlichtungsverfahrens ein materieller Rechtsverlust eintreten würde. In anderen Fällen, in denen infolge Abschreibung des Schlichtungsverfahrens kein Rechtsverlust eintritt, steht dem Kläger die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen (BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2 m.w.H.; BGer 4D_80/2017 vom 21. März 2018). b) Die Klägerin unterliess es, in ihrer Beschwerdeschrift geltend zu machen, dass ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Ein solcher ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. c) Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist auch aufgrund der unzureichenden Begründung der Beschwerde auf diese nicht einzutreten. 4. a) Die Friedensrichterin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Klägerin sei zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, obwohl ihr die Vorladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Empfangsschein am 25. August 2017 rechtzeitig zugestellt worden sei. In Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO schrieb sie in der Folge das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos ab (Urk. 2/12). Die Klägerin entschuldigte sich in ihrer Beschwerdeschrift für das Nichterscheinen zur Verhandlung beim Friedensrichteramt C._____ am 24. Oktober 2017 (Urk. 13).
- 5 b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). c) Die Eingabe der Klägerin vom 16. November 2017 ist als Beschwerde unzureichend, da sich diese mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt hat. Insbesondere führt die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, wieso die in vorstehender lit. a zitierten Erwägungen der Friedensrichterin nicht korrekt seien. Auf ihre Beschwerde ist demnach auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 420.– festzusetzen.
- 6 - Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren weitergeführt. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 420.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 20, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 13 und 20, sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes C._____ gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'400.–.
- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Beschluss vom 20. April 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren weitergeführt. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 420.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 20, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 13 und 20, sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...