Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU170048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 8. November 2017 in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ..., vom 15. Juni 2017 (GV.2017.00172 / SB.2017.00205)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) ist ein – unter anderem – in der Herstellung und im Handel mit Befestigungselementen und Eisenwaren tätiges Unternehmen. Gemäss den klägerischen Ausführungen bestellte die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beklagte) im E-Shop der Klägerin diverse Gegenstände im Wert von gesamthaft Fr. 505.65, welche in der Folge ausgeliefert, aber von der Beklagten nicht bezahlt wurden. Nach diversen Mahnungen leitete die Klägerin eine Betreibung gegen die Beklagte ein; der entsprechende Zahlungsbefehl datiert vom 30. Januar 2017. Die Beklagte bestreitet, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht. 1.2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 stellte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend die Forderung von Fr. 505.65 (act. 9/1). Die Vorinstanz lud die Parteien daraufhin am 9. Mai 2017 auf den 14. Juni 2017 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 9/3). An dieser Verhandlung nahm jedoch nur die Klägerin teil, die Beklagte erschien unentschuldigt nicht (act. 9/10). Die Klägerin stellte einen Antrag auf Entscheid durch die Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 212 ZPO (act. 9/10), dem die Vorinstanz nachkam. Mit Urteil vom 15. Juni 2017 verpflichtete sie die Beklagte, der Klägerin Fr. 505.65 nebst 5 % Zins seit 5. September 2016 und Fr. 53.– Betreibungskosten zu bezahlen. Zusätzlich hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2017) vollumfänglich auf (Dispositiv-Ziffer 1). Sodann setzte sie die Gerichtsgebühr auf Fr. 120.– fest und auferlegte die Kosten der Beklagten (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Ausserdem verpflichtete sie die Beklagte, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter Form (act. 9/13). 1.3. Mit mehrfach eingereichter Eingabe vom 3. Juli 2017 verlangte die Beklagte eine Begründung (act. 9/16). Die Vorinstanz liess den Parteien daraufhin den
- 3 begründeten Entscheid zukommen (act. 9/17 = act. 3 = act. 8; nachfolgend zitiert als act. 3). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit – unvollständig und per Fax eingereichter – Eingabe vom 16. August 2017 Beschwerde (act. 2). Mit Verfügung vom 17. August 2017 wurde sie darauf hingewiesen, dass per Fax eingereichte Eingaben den Vorschriften der ZPO nicht genügen würden (act. 5). Am 18. August 2017 ging ein vollständiges und unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde der Beklagten per Post ein (act. 7). Die Anträge der Beklagten lauten wie folgt: "1. Die Forderungen der B._____ AG, namentlich die Forderung von CHF 505.65 und Betreibungskosten von CHF 53.30, seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei das Urteil GV.2017.00172 / SB.2017.00205 vom 15. Juni 2017 von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass zwischen B._____ AG und A._____ AG keine Geschäftsbeziehung besteht, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können. 4. Die Klageschrift und die Betreibung der Gegenpartei seien beide aus dem Recht zu weisen. 5. Es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils "Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 505.65 nebst 5% Zins seit 05.09.2016 und CHF 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 30.01.2017) vollumfänglich aufgehoben." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 6. Es sei Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils "Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 120.00 festgesetzt." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 7. Es sei Dispositiv 3 des angefochtenen Urteils "Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 8. Es sei Dispositiv 4 des angefochtenen Urteils "Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 9. Allfällige Kosten seien der B._____ AG und subsidiarisch den Bevollmächtigten C._____, D._____, E._____ zu belasten."
- 4 - 1.5. Mit Verfügung vom 13. September 2017 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Rechtzeitigkeit ihres Begehrens um Begründung Stellung zu nehmen (act. 10). Die Beklagte reichte daraufhin – per Post und per Fax – fristgerecht (vgl. act. 11) eine Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 ein (act. 12 und act. 14). Sodann wurde der Beklagten mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 eine Frist angesetzt, um zu den von der Klägerin im Nachgang zur Verhandlung vor der Vorinstanz eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (act. 15). Auch dazu äusserte sich die Beklagte fristgerecht (vgl. act. 16) mit sowohl per Post als auch per Fax eingereichter Stellungnahme vom 3. November 2011 (act. 17). 1.6. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 9/1-19). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Fällt die Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO einen Entscheid, wird sie zur ersten Entscheidinstanz (BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl. 2017, Art. 212 N 13a) und ihr Entscheid ist – aufgrund des Streitwertes – mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl. 2017, Art. 212 N 14). Die Beklagte erhob ihre Beschwerde vom 16. August 2017 (act. 7) innert 30 Tagen seit Erhalt der begründeten Version des Entscheides vom 15. Juni 2017 (vgl. act. 9/19) und damit fristgerecht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz. Das Rechtsmittel ist mit Anträgen versehen und begründet, sodass insofern darauf eingetreten werden kann. Zu prüfen bleibt allerdings, ob ein Rechtsmittelverzicht erfolgte. 2.2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO – welche aufgrund von Art. 219 ZPO auch für einen Entscheid der Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 212 ZPO gelten, der im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO gefällt wird (vgl. BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl. 2017, Art. 212 N 13a) – kann ein Entscheid auch ohne schriftliche Begründung eröffnet werden. Eine schriftliche Begründung ist nachzu-
- 5 liefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde. Das unbegründete Urteil vom 15. Juni 2017 (act. 9/13) ging der Beklagten am 23. Juni 2017 zu (act. 9/15). Entsprechend lief die zehntägige Frist zum Verlangen der Begründung in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO am 3. Juli 2017 ab. Die Beklagte ersuchte mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 3. Juli 2017, welche sie am selben Tag der Post übergab, um die Begründung des Entscheides (act. 9/16). Das Begehren um Begründung erfolgte damit rechtzeitig im Sinne von Art. 143 Abs. 1 ZPO, wonach Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um eine Frist einzuhalten. Die Eingabe litt jedoch aufgrund des Fehlens einer Unterschrift an einem Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO, sodass die Vorinstanz der Beklagten grundsätzlich eine Frist zur Nachbesserung hätte ansetzen müssen. Weil die Beklagte jedoch die Verbesserung aus eigenem Antrieb vornahm, indem sie ihre Eingabe vom 3. Juli 2017 der Vorinstanz am 6. Juli 2017 auch noch in unterzeichneter Form zukommen liess (act. 9/16), konnte die Vorinstanz auf die Nachfristansetzung verzichten. Zusammenfassend ist der Beklagten zuzustimmen, dass sie rechtzeitig um Zustellung der schriftlichen Begründung ersuchte und damit nicht auf die Anfechtung des Entscheides vom 15. Juni 2017 verzichtete (vgl. act. 12). 2.3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat das Recht zwar von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Art. 57 ZPO), doch bedeutet dies nicht, dass der Entscheid auf alle möglichen Mängel hin zu untersuchen ist. Vielmehr beschränkt sich die Rechtsmittelinstanz darauf, – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – die Beanstandungen des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl. BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Übrigen ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
- 6 - Die Anträge Nr. 3 und 4 stellte die Beklagte erstmals im Beschwerdeverfahren. Dies, obwohl Teile des Begehrens Nr. 4 bereits in ihrer mehrfach eingereichten Eingabe vom 12. Juni 2017 aufgeführt sind (vgl. act. 9/7 und act. 9/12), ist diese Eingabe doch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.4.2) – aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Da neue Anträge im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind, ist auf die Begehren Nr. 3 und 4 ohne weiteres nicht einzutreten. 2.4. Anzumerken ist schliesslich noch, dass die Stellungnahme der Beklagten vom 3. November 2017 nicht unterzeichnet ist (vgl. act. 17). Grundsätzlich wäre ihr daher in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Da ihre Ausführungen in der besagten Stellungnahme am Ergebnis jedoch ohnehin nichts zu ändern vermögen (vgl. E. 4.4.4), kann darauf verzichtet werden. 3. Rechtliches Gehör 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) umfasst unter anderem das Recht, von sämtlichen beim Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Es besteht daher ein Anspruch auf Zustellung von neu eingereichten Eingaben und Unterlagen, unabhängig davon, ob sie für den Entscheid massgebend sind oder nicht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, erfolgt bei einer Verletzung grundsätzlich auch dann eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn das Urteil ohne die Verletzung nicht anders ausgefallen wäre. In der Regel ist die Aufhebung mit einer Rückweisung an die Vorinstanz verbunden (BGE 137 I 195 E. 2.2; ZK ZPO- Sutter-Somm/ Chevalier, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 26). Ausnahmsweise kann die Gehörsverletzung vor der Rechtsmittelinstanz jedoch geheilt werden, wenn die Verletzung nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung kann von einer Rückweisung abgesehen werden unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass ein formalistischer Leerlauf, der zu unnötigen Verzögerung führt, die Folge wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Im
- 7 - Beschwerdeverfahren lässt die Kammer bei einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausnahmsweise neue Tatsachen und Beweismittel zu, um eine Heilung zu ermöglichen (OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; OGer ZH PC150069 vom 7. April 2016 E. 2.3). 3.2. Die Beklagte bringt vor, sie habe von der Vorinstanz bloss das Schlichtungsgesuch vom 2. Mai 2017 sowie den Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2017 des Betreibungsamtes Zürich 9 erhalten (act. 7 S. 3). Dies ist richtig (vgl. act. 9/6 und act. 9/8); die anlässlich der Verhandlung vom 14. Juni 2017 von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (act. 9/2a-f) sowie die im Nachgang zu dieser Verhandlung eingereichten Belege (act. 9/2g-l) wurden der Beklagten nicht zugestellt. Hinsichtlich der an der Verhandlung selbst abgegebenen Dokumente ist dies nicht zu beanstanden, war die Beklagte doch unentschuldigt nicht erschienen (vgl. act. 9/10 und act. 9/11; vgl. auch E. 4.4.1) und hatte damit die Kenntnisnahme selbst verhindert. Anders verhält es sich jedoch bei den von der Gegenpartei nachträglich eingereichten Unterlagen. Indem die Vorinstanz diese der Beklagten nicht zustellte, verletzte sie deren rechtliches Gehör, was grundsätzlich zu einer Aufhebung des Entscheides und einer Rückweisung an die Vorinstanz führen würde, es sei denn, die Verletzung wäre geheilt worden. 3.3. Da gemäss der Praxis der Kammer eine Heilung auch im Beschwerdeverfahren möglich ist, wurde die Beklagte ausdrücklich aufgefordert, zu den fraglichen Dokumenten Stellung zu nehmen (vgl. act. 15). Die Beklagte nahm die Gelegenheit mit ihrer Eingabe vom 3. November 2017 wahr (act. 17), ihre darin vorgebrachten Einwände sind – selbst wenn es sich um Noven handeln sollte – nachfolgend zu beachten. Die Gehörsverletzung wurde damit geheilt. Eine Rückweisung würde nur zu weiteren Verzögerungen führen.
- 8 - 4. Zur Beschwerde im Einzelnen 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid in der Sache damit, die Beklagte sei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben, weshalb androhungsgemäss auf die Akten und die Vorbringen der Klägerin abzustellen sei. Demgemäss sei zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen, indem die Beklagte bei der Klägerin über das Internet Waren bestellt habe. Die Klägerin habe die bestellten Artikel der Beklagten ausgeliefert und in Rechnung gestellt. Nachdem die Beklagte die Rechnung nicht innert Frist beglichen habe, habe die Klägerin sie gemahnt und schliesslich betrieben, worauf die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Klägerin habe weder Reklamationen noch Mängelrügen von der Beklagten erhalten; insbesondere sei der Erhalt der Ware nie bestritten worden. In Anwendung von Art. 394 Abs. 3 OR und weil eine Vergütung für gelieferte Güter üblich sei, habe die Klägerin ein Recht auf die Begleichung der eingeklagten, fälligen Forderung. Die Klage sei daher vollumfänglich gutzuheissen (act. 3 E. I und IV.2-4). 4.2. Die Beklagte führt in ihrer Beschwerde aus, sie bestreite die Forderung der Klägerin vollumfänglich. Zwischen den Parteien bestünde keine Geschäftsbeziehung, aus der eine Forderung hätte entstehen können; die Beklagte habe bei der Klägerin nichts bestellt und auch nichts von ihr erhalten. Sie schulde der Klägerin folglich nichts und habe den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... zu Recht erhoben (act. 7 S. 2). Vor der Verhandlung habe sie die Vorinstanz auf verschiedene Art und Weise – per E-Mail, Fax und schriftlich – kontaktiert und die Forderung der Klägerin bestritten (act. 7 S. 3). Wie ausführlich erörtert, habe sie an der Verhandlung vor der Vorinstanz nicht teilnehmen können. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz gebe es in den Akten sodann keine Beilagen, die eine Bestellung und eine Zustellung nachweisen würden (act. 7 S. 2). Die Klageschrift und die Betreibung, die einzigen von der Klägerin vorgelegten Forderungsindizien, seien beide aus dem Recht zu weisen (act. 7 S. 3). Ebenso sei mit den der Beklagten nachgereichten Belegen zu verfahren, welchen keine Beweiskraft zukomme. Letzteres begründet die Beklagte betreffend jedes einzelne Dokument
- 9 detailliert (act. 17 S. 2). Schliesslich bringt sie vor, die Vorinstanz habe ihr am 14. Juni 2017 bestätigt, es würden keine relevanten Akten existieren (act. 7 S. 3). 4.3.1. Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Gibt die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Entscheid statt, hat sie das Schlichtungsverfahren formell zu schliessen und das Entscheidverfahren zu eröffnen, das sinngemäss nach den Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren im Sinne von Art. 243 ff. ZPO zu führen ist (BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl. 2017, Art. 212 N 13 f.). 4.3.2. Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde nach Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212). Insbesondere kann sie also – bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen – einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO fällen. Dabei berücksichtigt sie aufgrund von Art. 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO die Eingaben, die nach Massgabe der ZPO eingereicht worden sind. Darunter werden die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsschriften beider Parteien verstanden, nicht hingegen unaufgefordert getätigte weitere Eingaben oder Eingaben, welche die säumige Partei vorgängig oder nachträglich dem Gericht schickt, anstelle an der Verhandlung zu erscheinen (BK ZPO-Killias, Art. 234 N 15; BSK ZPO-Willisegger, 3. Aufl. 2017, Art. 234 N 22 f.; Engler, OFK-ZPO, 2. Aufl. 2015, ZPO 234 N 4; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 234 N 5). Im Übrigen kann die Schlichtungsbehörde ihrem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel 153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Art. 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). 4.4.1. Da die Beklagte bloss festhält, sie habe an der Verhandlung vom 14. Juni 2017 nicht teilnehmen können, ohne jedoch einen Grund dafür anzugeben, bestreitet sie grundsätzlich nicht, dass sie an dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschien. Obwohl sie sich darauf beruft, ihr Fernbleiben "ausführlich erörtert" zu haben, geht ein Grund dafür auch aus den Akten nicht hervor, weshalb ohne weiteres von der Säumnis der Beklagten auszugehen ist. Die Vorinstanz verfuhr daher korrekt, indem sie in Anwendung von Art. 206 Abs. 2 ZPO vorging, wie
- 10 wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. Da die Klägerin, wie unbestritten und auch aus den Akten ersichtlich ist, anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Antrag auf Entscheid durch die Vorinstanz gestellt hatte (vgl. act. 9/10) und sich der Streitwert lediglich auf Fr. 505.65 belief, durfte die Vorinstanz entsprechend nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens (vgl. act. 9/10) das Entscheidverfahren eröffnen (vgl. 9/11). Dabei hatte sie die Bestimmungen von Art. 243 ff. ZPO anzuwenden. Zufolge der Säumnis der Beklagten durfte die Vorinstanz sodann nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorgehen und auf die Vorbringen der Klägerin und die Akten abstellen. 4.4.2. Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang sinngemäss, die Vorinstanz habe von ihr gemachte Eingaben zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es muss sich dabei um die Eingabe der Beklagten vom 12. Juni 2017 handeln, welche sie der Vorinstanz mehrfach unaufgefordert einreichte: Zunächst stellte sie der Vorinstanz nach Erhalt der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung und des Schlichtungsgesuches (vgl. act. 9/3, act. 9/5 und act. 9/6) ein unterzeichnetes Exemplar in Kopie und ein nicht unterschriebenes Exemplar zu (vgl. act. 9/7). Nach der Verhandlung vom 14. Juni 2017 liess sie der Vorinstanz sodann noch das Original zukommen (vgl. act. 9/12). Da die Vorinstanz der Beklagten jedoch nie eine Frist zur Stellungnahme ansetzte, was nicht zu beanstanden ist, zumal im Schlichtungsverfahren in der Regel kein Schriftenwechsel vorgesehen ist (vgl. Art. 202 ff. ZPO), handelt es sich bei allen diesen unaufgeforderten Eingaben nicht um nach Massgabe der ZPO eingereichte Schriften. Folglich sind sie im Sinne von Art. 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch nicht zu berücksichtigen und die Vorinstanz ging korrekt vor, indem sie sie ausser Acht liess. 4.4.3. Mangels zu berücksichtigenden Vorbringen der Beklagten gelten die klägerischen Ausführungen als unbestritten. Aus dieser – von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen – Darstellung ergibt sich, dass zwischen den Parteien ein als Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 OR zu qualifizierender Vertrag zustande kam und die Klägerin in der Folge ihre Verpflichtung – nämlich die Übergabe der Ware an die Beklagte – erfüllte. Entsprechend war sie auch berechtigt, den Kaufpreis einzufordern. Die Klage wurde folglich von der Vorinstanz zu Recht gutgeheissen.
- 11 - Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte im Rechtsmittelverfahren die klägerische Darstellung bestreitet. Weil ihre der Vorinstanz eingereichten Eingaben nicht zu beachten sind, gelten ihre Bestreitungen als erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden können. 4.4.4. Entsprechend ist es grundsätzlich irrelevant, ob sich in den Akten Unterlagen befinden, welche die Darstellung der Klägerin beweisen, zumal an der Richtigkeit der unbestrittenen Tatsachen auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beklagten keine erheblichen Zweifel im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO bestehen, welche eine Beweisabnahme von Amtes wegen nahelegen würden. Sollte die Vorinstanz anderer Ansicht gewesen sein, wäre daran nicht festzuhalten. Auf die von der Beklagten vorgebrachten Argumente zur Beweiskraft der einzelnen Beweismittel braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Ein Grund, um die fraglichen Dokumente "aus dem Recht zu weisen", ist im Übrigen nicht ersichtlich. Schliesslich trifft der Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe ihr fälschlicherweise mitgeteilt, es gebe abgesehen vom Schlichtungsgesuch vom 2. Mai 2017 und dem Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2017 keine weiteren Unterlagen, so nicht zu. Zwar ist es korrekt, dass die Vorinstanz eine entsprechende Auskunft gab, doch war dies vor der Verhandlung vom 14. Juni 2017 (vgl. act. 9/6 und act. 9/8) und damit auch vor dem Vorlegen der übrigen Unterlagen durch die Klägerin (vgl. act. 9/10), weshalb die entsprechende Information nicht unzutreffend war. 4.5. Nach dem Gesagten hiess die Vorinstanz die Klage zu Recht gut und die auf Abweisung der Klage und Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides lautenden Anträge Nr. 1, 2 und 5 der Beklagten sind abzuweisen. 4.6. Die Anträge Nr. 6, 7 und 8 der Beklagten betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheides sind ebenfalls nicht gutzuheissen. Die Beklagte begründet in keiner Weise, weshalb die entsprechenden Anordnungen falsch sein sollten und es ist dies angesichts des oben dargelegten Resultates in der Hauptsache auch in keiner Weise ersichtlich.
- 12 - 4.7. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beklagten folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 505.65 sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 120.– festzusetzen. Da die Beklagte im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, und der Klägerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 120.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 7, 12 und 17, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 505.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
Urteil vom 8. November 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 120.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 7, 12 und 17, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...