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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.07.2017 RU170042

25 juillet 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,357 mots·~7 min·5

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170042-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. Juli 2017

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 10. Mai 2017 (GV.2017.00107/SB.2017. 00156)

- 2 - Urteil des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 7+8: 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 310.75 nebst 5% Zins seit 25.06.2016 und CHF 50.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 22.09.2016) wird der Rechtsvorschlag vollumfänglich aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 120.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] Beschwerdeanträge: "1. Die Forderungen der B._____ AG, namentlich die Forderung von CHF 310.75 und Betreibungskosten von CHF 50.30, seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei das Urteil GV-2017.00107 / SB.2017.00156 vom 10. Mai 2017 von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass zwischen B._____ AG und A._____ AG keine Geschäftsbeziehung besteht, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können. 4. Es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils "Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 310.75 nebst 5% Zins seit 25.06.2016 und CHF 50.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 22.09.2016) wird der Rechtsvorschlag vollumfänglich aufgehoben." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 5. Es sei Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils "Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 120.00 festgesetzt." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 6. Es sei Dispositiv 3 des angefochtenen Urteils "Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 7. Es sei Dispositiv 4 des angefochtenen Urteils "Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. 8. Allfällige Kosten seien der B._____ AG und subsidiarisch dem Bevollmächtigen C._____ zu belasten."

- 3 - Erwägungen: 1. a) Am 20. März 2017 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7+8 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 414.10 nebst Zins ein, welches sie noch vor Eröffnung der Schlichtungsverhandlung vom 9. Mai 2017 auf Fr. 310.75 nebst Zins und Fr. 50.30 Betreibungskosten korrigierte (Urk. 1, Urk. 18 S. 2). Von Seiten der Beklagten erschien niemand zur Schlichtungsverhandlung (Urk. 7). Nachdem die Klägerin einen Entscheidantrag gestellt hatte (Urk. 7 S. 2), fällte die Vorinstanz am 10. Mai 2017 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 9; auf Verlangen der Beklagten nachträglich begründet: Urk. 14 = Urk. 18). b) Hiergegen hat die Beklagte am 10. Juli 2017 fristgerecht (Urk. 16) Beschwerde erhoben und die eingangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 17 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beklagte sei trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Verhandlung vom 9. Mai 2017 erschienen. Sie sei damit säumig. Da sie auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden sei, sei damit Verzicht auf Einreden anzunehmen und dem Entscheid die Akten und die Vorbringen der anwesenden Klägerin zugrunde zu legen. Demnach sei zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe am 18. Mai 2016 beim Internet-Shop der Klägerin Waren bestellt. Die Klägerin habe diese am 26. Mai 2016 an die Beklagte geliefert und der Beklagten verrechnet. Die Rechnung vom 26. Mai 2016 mit einer Zahlungsfrist bis 25. Juni 2016 sei jedoch unbezahlt geblieben, worauf die Klägerin die Beklagte mehrfach gemahnt habe. Reklamationen oder Mängelrügen seien nicht erfolgt. Da der Auftrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, die Klägerin diesen ausgeführt habe und keine Reklamationen oder Mängelrügen erfolgt seien, habe die Beklagte die Vergütung gemäss Art. 394 Abs. 3 OR zu leisten (Urk. 18 S. 2-4).

- 4 b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, sie bestreite die Forderung vollumfänglich. Es gebe keine Akten, welche eine Bestellung sowie Zustellungsdokumente enthalten würden. Zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehe keine Geschäftsbeziehung, aus welcher eine Forderung hätte entstehen können. Die Beklagte habe bei der Klägerin nichts bestellt und nichts erhalten. Sie (die Beklagte) habe die Vorinstanz am 29. März 2017 per E-Mail kontaktiert und darin die Forderung vollumfänglich bestritten und geltend gemacht, dass ihr die Klägerin nicht bekannt sei (Urk. 17 S. 3). d) Die von der Beklagten in ihrer Beschwerde erwähnte E-Mail-Nachricht befindet sich nicht bei den vorinstanzlichen Akten. Aber selbst wenn sie bei der Vorinstanz angekommen wäre, würde sie nur eine allgemeine, unsubstantiierte Bestreitung enthalten; die substantiierten Vorbringen der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 9. Mai 2017 wären damit nicht genügend bestritten worden. Im Übrigen sind die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten in ihrer Beschwerde (keine Geschäftsbeziehung, nichts bestellt und nichts erhalten) allesamt neu – sie wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht – und daher für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich (oben Erw. 2.b). Es bleibt damit bei den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Deren rechtliche Folgerungen werden in der Beschwerde nicht infrage gestellt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

- 5 - 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 310.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 180.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17B, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 310.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. H.A. Müller

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Urteil vom 25. Juli 2017 Urteil des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 7+8: Beschwerdeanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17B, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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