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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.06.2017 RU170035

27 juin 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,336 mots·~7 min·10

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. Juni 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. Mai 2017 (ED170013-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Mai 2017 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz ) das vom Gesuchsteller am 18. Mai 2017 eingereichte Gesuch um (vorprozessuale) Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 4 = Urk. 7). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 12. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 1): "1. der Entscheid ist aufzuheben. 2. dem Unterzeichner ist unentgeltliche Rechtshilfe unter Beiordnung des beantragten Rechtsanwaltes zu gewähren, gemäss Antrag vom 17 Mai 2017. 3. Der Antrag vom 17 Mai 2017 ist nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe, als Antrag auf vorsorgliche Massnahme zu behandeln. 4. Für dieses Beschwerdeverfahren wird ebenfalls unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Details siehe Antrag in der Vorinstanz." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, da für das vom Gesuchsteller beabsichtigte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zufolge dessen summarischer Verfahrensnatur ein Schlichtungsverfahren entfalle und damit vorprozessual keine Gerichtskosten anfallen würden, sei auf dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es die Kosten eines Schlichtungsverfahrens betreffe, nicht einzutreten. Hinsichtlich des Gesuchs um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistands sei die Mittellosigkeit dargetan. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten stelle sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, sein Vermieter habe in der Nacht auf Karsamstag 2017 die Nachtruhe gestört und die Persönlichkeit des Gesuchstellers widerrechtlich verletzt, indem er ihn aufgrund der Tatsache, dass er Sozialhilfe beziehe, als "null" bezeichnet habe. Mit der vorgetragenen Argumentation und den als verletzend geltend gemachten Formulierungen sei eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung jedoch in keiner Weise

- 3 ersichtlich, womit der Gesuchsteller mit seinem Gesuch nicht durchzudringen vermöge; jedenfalls würden die Verlustgefahren aufgrund des derzeitigen Aktenstandes als derart gross erscheinen, dass das dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zugrunde liegende Hauptbegehren als aussichtslos anzusehen sei (Urk. 7 S. 3-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe einerseits die von ihm eingelegten Beweismittel (Videoaufnahme und entsprechendes Wortprotokoll der Geschehnisse in der Nacht auf Karsamstag 2017) nicht beachtet und sie habe andererseits die Erwägung, wonach eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nicht erkennbar sei, in keiner Weise begründet, weshalb die vorinstanzliche Ablehnung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 6 S. 2-3). Der Gesuchsteller legt sodann die Geschehnisse, wie sie sich in der Nacht auf Karsamstag 2017 zugetragen haben sollen, dar (Urk. 6 S. 3-4). d) Soweit die Sachverhaltsdarstellung des Gesuchsgegners betreffend die Geschehnisse in der Nacht auf Karsamstag (Nacht vom 14. auf den 15. April) 2017 über die im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellten Tatsachenbehauptungen hinausgeht, kann sie im Beschwerdeverfahren zufolge des für dieses geltenden Verbots neuer Behauptungen (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 2.b) keine Beachtung finden.

- 4 - Dass die Vorinstanz das Nichtvorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung nicht ausgiebig begründet hat, liegt sodann daran, dass der Gesuchsteller in seinem Gesuch vom 17. Mai 2017 hierzu kaum substantiierte Behauptungen aufgestellt hat. Er hat lediglich ausgeführt, der Gesuchsgegner sei sein Vermieter, der nicht in der Liegenschaft wohne, sondern ab und zu zur zweiten Mietpartei zu Besuch komme (Urk. 1 S. 3); dieser habe in der fraglichen Nacht die Nachtruhe gestört, indem er herumgeschrien habe, und er habe die Persönlichkeit des Gesuchstellers verletzt, indem er ihn, weil er Sozialhilfe beziehe, als "Null" bezeichnet habe, die nichts zu sagen habe (Urk. 1 S. 2). In dem als Beleg dazu eingereichten "Wortprotokoll" einer von den fraglichen Geschehnissen angefertigten Videoaufnahme – deren Rechtsmässigkeit nicht auf der Hand liegt (vgl. Art. 179ter f. StGB), was aber vorliegend nicht weiter geprüft zu werden braucht – ist jedoch, soweit ersichtlich, lediglich eine Nachbarschaftsstreitigkeit erkennbar, zur Hauptsache zwischen dem Gesuchsteller und dessen Mitbewohner auf der einen Seite und der zweiten Mietpartei im gleichen Haus (einer Frau) auf der anderen Seite; dabei war der Gesuchsgegner anfänglich gar nicht bzw. nur am Rand beteiligt und hat danach die andere Mieterin unterstützt (Urk. 3/1). Ob nun im Verlauf dieser Auseinandersetzung der Gesuchsgegner den Gesuchsteller tatsächlich als "Null", der nichts zu sagen habe, bezeichnet hat (Urk. 3/1 S. 3), kann offen bleiben, denn selbst im bejahenden Fall wäre angesichts des Rahmens, in der die Äusserung erfolgt wäre – eine Auseinandersetzung, in welcher der Gesuchsteller keineswegs deeskalierend gewirkt hat – eine Persönlichkeitsverletzung zu verneinen. Die vorinstanzliche Erwägung, dass eine Persönlichkeitsverletzung nicht zu erkennen sei, ist somit korrekt, ebenso die Erwägung, dass demnach das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als aussichtslos anzusehen und damit eine Voraussetzung für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt sei. f) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einzig über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden und offenbar das Verfahren abgeschlossen, ohne formell über das gestellte Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl. Urk. 1) entschieden zu haben. Da jedoch der Gesuchsteller in seiner Beschwerde eine Fortsetzung des Verfahrens nur für den Fall der

- 5 - Gutheissung seines Armenrechtsgesuchs verlangt (Urk. 6 Beschwerdeantrag 3), erübrigen sich Weiterungen hierzu. g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; demgemäss sind für dasselbe keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 27. Juni 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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