Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 16. November 2016
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Winterthur vom 18. Juli 2016 (GV.2016.00267/SB.2016.00295)
- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 leitete der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Dispositiv-Ziffer 2; Urk. 2 = Urk. 4). b) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. August 2016 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) fristgerecht (Urk. 2, vgl. Briefumschlag zu Urk. 3) Beschwerde mit folgenden (sinngemässen) Anträgen (Urk. 3 S. 2): 1. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Winterthur vom 18. Juli 2016 sei aufzuheben und die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, eventualiter seien sie dem Beklagten aufzuerlegen. 2. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Kläger bringt mit seiner Beschwerde vor, er habe die vorliegende Streitsache bereits beim Bezirksgericht Dielsdorf, beim Friedensrichteramt Regensdorf und beim Bezirksgericht Zürich eingereicht. Die fraglichen Behörden hätten ihm jeweils schriftlich und ohne Kostenfolge mitgeteilt, dass sie für die Streitsache nicht zuständig seien (Urk. 6/2). Es sei sinnlos, dass ihm nun die Vorinstanz für ihren Nichteintretensentscheid Kosten auferlegt habe. Diese seien entweder "abzuweisen" oder dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) zu belasten. In der Sache selbst könne das Obergericht des Kantons Aargau entscheiden. Sofern dieses zum Schluss komme, dass der Kläger die Kosten des angefochtenen Entscheids von Fr. 65.– (Urk. 6/3) zu zahlen habe, werde er dies tun (Urk. 3 S. 3).
- 3 - 3.a) Die Schlichtungsbehörde entscheidet über die Kostenfolgen ihres Verfahrens von Amtes wegen. Für bestimmte Streitigkeiten sieht das Gesetz zwingend ein kostenloses Schlichtungsverfahren vor (Art. 113 Abs. 2 ZPO). Eine solche Streitigkeit liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz war somit befugt, im angefochtenen Entscheid Kosten zu erheben. b) Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZPO werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens bei Rückzug, Säumnis und Erteilung der Klagebewilligung der klagenden Partei auferlegt. Obwohl vom Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, gilt dies aufgrund der allgemeinen Kostenverteilungsgrundsätze (Art. 106 Abs. 1 ZPO) auch in Fällen, da auf die Klage wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten wird (vgl. auch Urs Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 207 N 6). Dass dem Kläger im angefochtenen Entscheid die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt wurden, ist somit nicht zu beanstanden. c) Der Kläger bringt demnach keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darf neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei deren Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheinen (Art. 117 ZPO). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist das vom Kläger im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3 S. 2 ff.) zufolge Aussichtslosigkeit dieses Verfahrens abzuweisen. 5.a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 65.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 65.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 4 b) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 65.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 3 und Urk. 5 sowie der Kopien von Urk. 6/2-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 65.–.
- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: sf
Urteil vom 16. November 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 65.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 3 und Urk. 5 sowie der Kopien von Urk. 6/2-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...