Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 31. August 2016
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Rechtsmittel gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 11. Juli 2016 (GV.2016.00228 / SB.2016.00281)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 3. Juni 2016 ging beim Friedensrichteramt C._____ (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Klage mit einem Streitwert von Fr. 26'000.-- ein (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 8. Juli 2016 schlossen die Parteien eine Vereinbarung (Urk. 15). Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, erhob keine Kosten und belehrte als Rechtsmittel die Berufung innert 30 Tagen (Urk. 16 = Urk. 22). b) Am 11. August 2016 hat der Kläger gegen diese Verfügung ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel erhoben und stellt die Anträge (Urk. 21): "Das Verfahren sei vor dem Bezirksgericht Winterthur fortzuführen. Der Beklagte hat dem Kläger die vollumfänglichen finanziellen Entschädigungen zu leisten. Als Pflichtige und Mitunterzeichnerin des Lehrvertrages sei die Mutter des Beklagten D._____, … [Adresse], als Nebenklägerin an der Gerichtsverhandlung zuzulassen. Das Verfahren sei zu Lasten und Kostenfolge des Beklagten zu führen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich das erhobene Rechtsmittel sogleich als unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Ein in einem Schlichtungsverfahren geschlossener Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde schreibt ihr Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO analog). Diese Abschreibung ist ein rein deklaratorischer Akt, weil schon der geschlossene Vergleich das Schlichtungsverfahren unmittelbar beendet hat. Gegen die Abschreibung als solche steht daher eine Berufung oder Beschwerde nicht zur Verfügung (nur der darin enthaltene Entscheid über die Prozesskosten kann mit einer Beschwerde angefochten werden; Art. 110 ZPO). Der Vergleich selber (nicht die Abschreibung) hat, wie erwähnt, die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und kann damit nur noch, aber immerhin, mit einer Revision angefochten werden
- 3 - (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), dagegen nicht mit einer Berufung oder Beschwerde (vgl. zum Ganzen: BGE 139 III 133). b) Die Beanstandungen des Klägers betreffen einzig die in der Vereinbarung geregelten Punkte, d.h. ausschliesslich Punkte, welche mit einer Revision geltend gemacht werden könnten. Ein Revisionsgesuch ist jedoch nicht bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, sondern bei der Vorinstanz (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO). c) Auf das hierorts eingereichte Rechtsmittel kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. 3. a) Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.-- werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 lit. d, Art. 114 lit. c ZPO); eine Ausnahme besteht bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (Art. 115 ZPO). Das Rechtsmittel des Klägers wäre zwar wohl als mutwillig anzusehen gewesen; aufgrund dessen, dass in der angefochtenen Verfügung als Rechtsmittel unzutreffenderweise die Berufung an das Obergericht belehrt wurde, ist gleichwohl von einer Kostenerhebung für das Nichteintreten auf dieselbe abzusehen. b) Für das Rechtsmittelverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten. 2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 31. August 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten. 2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...