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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.09.2016 RU160049

26 septembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,791 mots·~9 min·9

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 26. September 2016

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch X._____

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 26. Juli 2016 (IA160094)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingaben vom 14. Juli 2016 und 23. Juli 2016 an das Friedensrichteramt der Stadt C._____ stellte der Kläger ein Schlichtungsgesuch. Die Eingabe vom 14. Juli 2016 enthält das folgende Rechtsbegehren (Urk. 3a): "1. Es sei mir Einsicht in die Pensionskassenunterlagen von Frau B._____ zu gewähren – diese liegen bei der D._____ AG in Winterthur. 2. Es sei genau abzuklären, ob Frau B._____ eine Teilrente oder Vollrente bezahlt oder alles ausbezahlt wurde! 3. Es sei mir eventuell Einsicht in die Pensionskasse von E._____, gewährt, ob wirklich ihm alles ausbezahlt wurde, wie Frau B._____ sagte!! Eigentlich müsste ich dort nichts abklären, weil er ein korrekter Mensch war, aber X._____ hat mir immer die Pensionskassenunterlagen von meinem Vater nicht geben wollen!, was für mich "Unbehagen" auslöste!!! 4. Es sei alles aufzuklären!! 5. Alle Kosten zu Lasten der Beklagten!!!" Aus der Eingabe des Klägers vom 23. Juli 2016 (Formular Schlichtungsgesuch) geht zwar ein sprachlich leicht abweichend formuliertes Rechtsbegehren hervor, es ergibt sich indes sofort, dass es inhaltlich mit demjenigen vom 14. Juli 2016 übereinstimmt (Urk. 3b): "Es sei mir erlaubt, bei der D._____ AG, in die Pensionskassenunterlagen von Frau B._____, … [Adresse] zu sehen! Klärung, ob Teilrente oder Vollrente – zudem möchte ich auch noch in die Unterlagen Pensionskasse von meinem Vater E._____sehen. Obwohl ich das nicht müsste, weil Vater korrekt war!! aber X._____ weigerte sich mir diese Unterlagen zu zeigen, was verdächtig für mich erschien. Es geht um Klärung, ob Teilrente, Vollrente oder Auszahlung usw." b) Am 26. Juli 2016 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, auferlegte die Kosten des Schlichtungsverfahrens dem Kläger und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 4 = Urk. 8). 2. a) Hiergegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Eingabe vom 3. August 2016, eingegangen am 4. August 2016, fristgerecht Beschwerde (Urk. 7). Seine als "Anfechtung der Verfügung vom 26. Juli 2016" bezeichnete Eingabe (Urk. 7 S. 1) ist als Rechtsmittel entgegenzunehmen. Zulässiges Rechtsmittel gegen die Verfügung ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 8 S. 3) – die Beschwerde (Art. 319 ZPO).

- 3 b) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift vom 3. August 2016 nicht zu genügen: Der Kläger unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass der Kläger eine Klärung verlangt, da aus seiner Sicht ein Unrecht weiterbestehen könne, weil die Richterin seine Klage nicht gutgeheissen habe (Urk. 7 S. 2). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Kläger mit der Verfügung der Vorinstanz nicht einverstanden ist und deren Aufhebung und damit die Einsichtnahme in die Pensionskassenunterlagen der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) sowie seines Vaters, E._____, beantragen will (Urk. 7). 3. a) Im Beschwerdeverfahren können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheld, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O, Art. 326 N 3 f.). Der Kläger bringt im Beschwerdeverfahren erstmals vor, die Erbabrechnung sei mangelhaft deklariert worden (d.h. die Pensionskassenabrechnung seines Vaters habe nur aus einer Auszahlungskopie bestanden). Zudem habe es weitere Ungereimtheiten bei der Erbabrechnung gegeben, so dass eigentlich alles nichtig werde. Ebenso macht er erstmals geltend, er

- 4 habe inzwischen erfahren, dass bei der D._____ AG Geld liege, das blockiert sei. Dies sei bei der Erbabrechnung nicht deklariert worden, was ihm und seinem Bruder zum Nachteil gereiche (Urk. 7 S. 2). Diese Vorbringen stellen neue Tatsachenbehauptungen dar. Sie sind im Sinne von Art. 326 ZPO unzulässig und haben im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben. 4. a) Die Vorinstanz trat auf die Klage wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung der noch nicht rechtskräftig beurteilten Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht ein. Sie erwog, der Kläger habe am 13. April 2015 ein Schlichtungsgesuch in derselben Sache gegen die Beklagte gestellt und seine Klage in der Folge am 3. Juni 2015 vorbehaltlos zurückgezogen. Gegen die damalige Abschreibungsverfügung sei kein Rechtsmittel ergriffen worden. Daher könne der Kläger keinen zweiten Prozess mehr führen. Bereits im Mai 2014 habe der Kläger eine Erbteilungsklage gegen die Beklagte eingereicht. Anlässlich der Verhandlung seien sämtliche Nachweise über die Erbteilung seines verstorbenen Vaters offen gelegt worden (vgl. Urk. 4e-g). Die Parteien hätten sich geeinigt und die Klage sei zufolge einstweiligem Rückzug abgeschrieben worden (Urk. 8 S. 2). b) Der Kläger macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe nach fast drei Jahren die Pensionskassenunterlagen der Beklagten immer noch nicht gesehen. Es sei zu klären, ob die Beklagte eine ganze oder eine Teilrente beziehe oder ob sie sich ihr geäufnetes Guthaben habe auszahlen lassen (Urk. 7 S. 1). Damit beanstandet der Kläger die Erwägungen der Vorinstanz zur bereits rechtskräftig beurteilten Sache mit keinem Wort als unrichtig. Weiter schildert er das Geschehen aus seiner Sicht und wiederholt das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere unterlässt er es darzulegen, weshalb die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Voraussetzung für das Eintreten auf eine Klage ist u.a., dass es sich nicht um eine bereits abgeurteilte Sache handelt (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Eine abgeurteilte Sache (sog. "res iudicata") liegt vor, wenn der strittige Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist und erneut dem Gericht zur Beurtei-

- 5 lung unterbreitet wird. Die Rechtskraft eines Entscheids bewirkt seine Unabänderlichkeit sowie die Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (vgl. Zürcher, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 59 N 36). Urteilen gleichgestellt ist die Erledigung der Streitsache durch Parteierklärung, insbesondere durch Vergleich oder Klagerückzug (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Die dem Schlichtungsgesuch vom 13. April 2015 zugrunde liegende Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm Unterlagen über allfällige ausbezahlte Pensionskassengelder des verstorbenen E._____zur Einsicht vorzulegen (siehe auch den Betreff der Verfügung vom 3. Juni 2015 "Erbteilung/Anteil an Rente/Einsicht in Pensionskasse […]", Urk. 4c) zog der Kläger anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. Juni 2015 vorbehaltlos zurück (Urk. 4c). Seine erneut mit Eingaben vom 14. Juli 2016 und 23. Juli 2016 erhobene Klage (Urk. 3a-b) ist mit derjenigen rechtkräftig beurteilten Klage im Schlichtungsverfahren IA150040 identisch, d.h. sie stützt sich auf denselben Rechtsgrund und den gleichen Sachverhalt. Somit entspricht das Nichteintreten der Vorinstanz zufolge Identität der Klagen der gesetzlichen Folge (Art. 59 Abs. 1 ZPO, vgl. Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 65 N 17). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger hinsichtlich des früheren Schlichtungsverfahrens (Geschäfts-Nr. IA150040) nun geltend macht, die Richterin habe ihn gedrängt. Er habe Angst gehabt, Herrn X._____ an einer weiteren Sitzung sehen zu müssen und habe sich fast genötigt gefühlt, zu unterschreiben (Urk. 7 S. 1 f.). Ob der Kläger damit sinngemäss geltend machen will, sein vorbehaltloser Rückzug leide an einem Willensmangel, ist unklar. Sollte dies der Fall sein, wäre darauf nicht einzutreten: Ein solcher Mangel wäre nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2015, Geschäfts-Nr. IA150040, geltend zu machen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Revisionsgesuch wäre gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet beim Gericht einzureichen, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass nicht das Obergericht zuständig wäre, sondern das Friedensrichteramt der Stadt C._____.

- 6 c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei und einer Stellungnahme der Vorinstanz zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). 5. a) Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.– übersteigend. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc

Urteil vom 26. September 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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