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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.07.2016 RU160038

18 juillet 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,384 mots·~7 min·6

Résumé

Unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160038-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 18. Juli 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Uster,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Mai 2016 (ED160005-I)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 12. März 2016 ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt Uster um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV 2016 00013 (Urk. 1, Urk. 2). Das Gesuch wurde - wohl durch das Friedensrichteramt - an das zuständige Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster weitergeleitet (vgl. Eingangsstempel Urk. 1). Dieses setzte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. März 2016 Frist an zur Präzisierung des Gesuchs und Einreichung weiterer Unterlagen, mit der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf sein Begehren eingetreten werde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 trat die Vorinstanz androhungsgemäss auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein (Urk. 7 = Urk. 10). b) Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Juni 2016, der Post übergeben am 6. Juni 2016 (vgl. Briefumschlag zu Urk. 9), fristgerecht (Urk. 8) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beantragte (Urk. 9). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Gesuchsgegnerin im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf ihre Anhörung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 ZPO sowie auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht

- 3 nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Gesuchsteller habe innert der ihm mit Verfügung vom 23. März 2016 angesetzten Frist keine Belege zu seiner Mittellosigkeit sowie zur mangelnden Aussichtslosigkeit seiner Klage eingereicht. Da er sich innert Frist nicht habe vernehmen lassen, sei androhungsgemäss auf sein Begehren nicht einzutreten (Urk. 10 S. 2). b) Der Gesuchsteller führt mit seiner Beschwerde an, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er der Aufforderung zur Einreichung der verlangten Unterlagen mit Schreiben vom 4. April 2016 (Urk. 11) nachgekommen. Er frage sich daher, weshalb sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotzdem abgelehnt worden sei. Ferner macht er Ausführungen zu seiner schwierigen finanziellen Situation und beschwert sich über die Entsorgung seines Eigentums anlässlich der Zwangsräumung seiner Wohnung (Urk. 9). c) Mit Verfügung vom 23. März 2016, zugestellt am 3. Mai 2016, forderte die Vorinstanz den Gesuchsteller auf, zur Prüfung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum einen aussagekräftige Unterlagen zu seiner Mittellosigkeit einzureichen, zum anderen präzisierende Ausführungen zur mangelnden Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens zu machen, sowie allfällige aussagekräfte Unterlagen dazu einzureichen. Die Verfügung wurde vom Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster erlassen, wie sich klar aus der Kopfzeile (Urk. 5 S. 1) und der Signatur am Schluss der Verfügung (Urk. 5 S. 3) ergibt. Folglich waren die Unterlagen und Eingaben dem Einzelgericht einzureichen. Dass der Gesuchsteller dieser Aufforderung gegenüber der Vorinstanz nachgekommen sei, wie er mit seiner Beschwerde behauptet, geht aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor. Nach Erlass der Verfügung vom 23. März 2016 sind keinerlei Eingaben des Gesuchstellers zu den Akten genommen worden. Aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben vom 4. April 2016 erhellt, dass dieses noch vor der Zustellung der Verfügung vom 23. März 2016 und somit nicht im Zusammenhang mit dieser Verfügung erfolgte. Weiter hat der Gesuchsteller das fragliche Schreiben nicht an die Vorinstanz, sondern an das

- 4 - Friedensrichteramt Uster gerichtet (Urk. 11). Es ist nun aus den Akten nicht ersichtlich, ob dem Gesuchsteller die Überweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das zuständige Einzelgericht angezeigt worden war. Nachdem die Verfügung vom 23. März 2016 betreffend die Aufforderung zur Verdeutlichung seines Armenrechtsgesuchs jedoch eindeutig von der Vorinstanz erlassen worden war, musste dem Gesuchsteller klar gewesen sein, dass er eine neue Eingabe und wo er diese einzureichen hatte. Folglich durfte die Vorinstanz nach Ablauf der Frist ohne Weiteres von der Säumigkeit des Gesuchstellers ausgehen und entsprechend ihrer Androhung auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintreten. Die Rüge des Gesuchstellers erweist sich insofern als unbegründet. d) Mit seinen Vorbringen betreffend seine finanzielle Situation und seinen Unmut bezüglich der Entsorgung seines Eigentums anlässlich der Zwangsräumung seiner Wohnung (Urk. 9) setzt sich der Gesuchsteller mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Es fehlt diesbezüglich an konkreten Rügen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. e) Beim Schreiben des Gesuchstellers vom 4. April 2016 (Urk. 11) handelt es sich um ein neues Beweismittel, wurde es doch vom Gesuchsteller erstmals mit der Beschwerde in den Prozess eingeführt (Urk. 9). Als Novum ist es daher vorliegend nicht zu beachten. Selbst wenn es berücksichtigt werden könnte, würde es sodann nicht zur beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führen, zumal der Gesuchsteller darin den Anforderungen der Vorinstanz zur Präzisierung seines Armenrechtsgesuchs nur unzureichend nachkommt. So blieb er hinsichtlich der darzulegenden Mittellosigkeit die geforderten Unterlagen (Arbeitsund Mietvertrag, Krankenkassenrechnungen) schuldig. Überdies sind seine Ausführungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit wenig aufschlussreich, fehlt es doch namentlich an der verlangten Klarstellung, in wieweit der B._____ als eigenständige Institution eingeklagt werden könne und nicht weisungsgemäss gehandelt habe (Urk. 5 S. 2). Behauptungen zum erlittenen Schaden hinsichtlich des entsorgten Eigentums fehlen sodann vollends (Urk. 11, Urk. 5 S. 2).

- 5 - 4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.a) Die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsteller hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 11, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: se

Urteil vom 18. Juli 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 11, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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