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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.12.2016 RU160027

6 décembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,593 mots·~28 min·7

Résumé

Edition / Erbschaft

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 6. Dezember 2016 in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. X._____,

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, Beklagte und Beschwerdegegner,

betreffend Edition / Erbschaft

Beschwerde gegen eine Verfügung der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. April 2016 (FR140755)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 28. April 2014 ersuchte das Familiengericht Beykoz, Türkei um Durchführung eines Editionsverfahrens bei der G._____ AG [Bank] (act. 1-4). Nach Darstellung des Bezirksgerichts Zürich, Abteilung Rechtshilfe (fortan Vorinstanz), gingen dem aktuellen Rechtshilfeersuchen bereits diverse weitere Editionsbegehren voraus. Hintergrund des Ersuchens bildet ein zivilrechtlicher Prozess um den Nachlass von H._____ vor dem ersuchenden Gericht (act. 78 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 forderte die Vorinstanz die verlangten Unterlagen bei der G._____ AG ein (act. 7 S. 4 ff.). Mit Schreiben vom 3. November 2014 ersuchte die G._____ AG um Präzisierung der einzuliefernden Unterlagen (act. 10). Dazu nahm der Vertreter der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) innert erstreckter Frist (act. 12-14) Stellung (act. 15). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 erläuterte und präzisierte die Vorinstanz den prozessleitenden Entscheid vom 24. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 334 ZPO (act. 17 S. 4 f.). Mit Schreiben vom 25. März 2015 (act. 22) reichte die G.____ AG sodann Unterlagen ein (act. 23 f.). Diese wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin auf dessen Ersuchen hin in Kopie zur Einsichtnahme und Prüfung durch einen Vermögensverwalter zugestellt (act. 26; act. 29-37). 2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 kündigte die Vorinstanz an, dass sie die edierten Unterlagen am 6. Juli 2015 ohne Weiteres an das ersuchende Gericht übermitteln werde (act. 35). Daraufhin meldete sich der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2015 bei der Vorinstanz und ersuchte darum, mit der Auslieferung noch zuzuwarten. Die G._____ AG sei den Aufforderungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 24. Oktober 2014 (act. 7) und vom 2. Februar 2015 (act. 17) nicht nachgekommen. Sie sei deshalb erneut anzuhalten, die verlangten Dokumente einzureichen (act. 38 f.). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 zog die Vorinstanz die Verfügung vom 26. Juni 2015 sodann in Wiedererwägung und forderte die G._____ AG sowie deren Rechtsnachfolgerin,

- 3 - G1._____ AG (act. 40), erneut und unter präzisierter Formulierung zur Edition von Unterlagen auf (act. 41). Mit Eingabe vom 28. August 2015 (act. 45) reichten die G._____ AG sowie die G1._____ AG weitere Dokumente ein (act. 46 f.). Mit Schreiben vom 1. September 2015 (act. 48) gab die G._____ AG weitere Unterlagen zu den Akten (act. 49-50). 3. Die Beschwerdeführerin nahm zu den neu eingereichten Dokumenten innert erstreckter Frist (act. 57-62) am 18. Dezember 2015 Stellung (act. 62). Darin ersuchte sie abermals um "Wiederholung" der Verfügung vom 24. Oktober 2014. Zusätzlich stellte sie u.a. die Anträge, dass die Bank aufzufordern sei, Unterlagen betreffend diverser türkischer Gesellschaften, Trusts und Konti mehrerer Familienmitglieder von H._____ offen zu legen, eingereichte, aber geschwärzte Gesprächsnotizen unverdeckt einzureichen und eine vollständige und vorbehaltlose Vollständigkeitserklärung abzugeben (act. 62 S. 11 f.). Die Vorinstanz stellte diese Eingabe der Bank zur freiwilligen Stellungnahme zu (act. 64-67). Innert erstreckter Frist (act. 69-70) nahm die G1._____ AG mit Schreiben vom 12. Februar 2016 Stellung (act. 71). Die Beschwerdeführerin replizierte dazu mit Eingabe vom 18. März 2016. Darin ersuchte sie zusätzlich, dass (i) die Vorinstanz der G._____ eine Bestrafung nach Art. 292 StGB für den Fall androhe, dass diese keine Vollständigkeitserklärung einreichen sollte. Weiter verlangte sie, dass (ii) der Bank für den Widerhandlungsfall die polizeiliche Durchsuchung und Beschlagnahme angedroht werde (act. 74 f.). Die Vorinstanz wies die Anträge der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2015 bzw. vom 18. März 2016 sodann mit Verfügung vom 26. April 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem stellte sie in Aussicht, dass die von der G1._____ AG und der G._____ AG edierten Unterlagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem ersuchenden Gericht übermittelt werden würden und das Rechtshilfeverfahren geschlossen erklärt würde (act. 76 = act. 78 = act. 80). 4. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2016 an die Kammer und stellt folgendes Rechtsbegehren (act. 79 = act. 85, jeweils S. 2 f.): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

- 4 - 2. Die G._____ AG bzw. die G1._____ AG sei aufzufordern: - eine ausdrückliche und vorbehaltlose Vollständigkeitserklärung, wonach alle Bankbeziehungen zu H._____ offengelegt und alle ihn betreffenden Bankunterlagen eingereicht wurden, abzugeben; - die Unterlagen betreffend I._____ AG vollständig einzureichen, samt einer entsprechenden Vollständigkeitserklärung, - bezüglich der anderen Gesellschaften (J._____ Holding, K._____ Investment, Trust/Stiftung "…", L._____ A.Ş., M._____ A.Ş., N._____ A.Ş., O._____ A.Ş., P._____ A.Ş., Q._____ A.Ş., R._____ A.Ş., S._____ A.Ş., T._____ A.Ş., U._____ A.Ş., V._____ A.Ş., W._____ A.Ş., AA._____ A.Ş., AB._____ (Ltd.), AC._____ Ltd., AD._____ A.Ş., AE._____ A.Ş., AF._____ Holding A.Ş., AG._____) sämtliche Aufzeichnungen einzureichen oder aber eine ausdrückliche Bestätigung abzugeben, wonach keine Bankbeziehungen der G._____ AG bzw. die G1._____ AG zu diesen Gesellschaften bestehen, - sämtliche Gesprächsnotizen betreffend offenzulegender Bankbeziehungen (auch für solche, die bis heute nicht offengelegt wurden, insbesondere auch für die Beziehungen, für welche H._____ über Vollmachten verfügte) ohne "Abdeckungen", "Schwärzungen" oder dergleichen nochmals einzureichen samt Vollständigkeitserklärung, wonach alle H._____ betreffenden Gesprächsnotizen eingereicht werden, - betreffend alle Beziehungen, bei welchen eine Vollmacht zu Gunsten von H._____ bestand, sämtliche dazu gehörenden Aufzeichnungen und Auszüge der Konten mit den dazugehörenden Beilagen (einschliesslich Kontoeröffnungsunterlagen, Gesprächsnotizen, sog. Net Asset Statements, Kontoauszüge mit Belegen für die Kontobewegungen) sowie eine entsprechende Vollständigkeitserklärung einzureichen, - bezüglich sämtlicher Bankbeziehungen, die H._____ als Bevollmächtigter zur G._____ AG unterhielt, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. - für die nachfolgenden Bankbeziehungen sämtliche Auszüge, Belege und Bankaufzeichnungen (einschliesslich Gesprächsnotizen) einzureichen mit einer Vollständigkeitserklärung: − Konto-Nummern 1, 2 und 3, lautend auf D._____; − Konto-Nummer 4, lautend auf AH._____; − Konto Nummern 5 und 6, lautend auf E._____; − Konto Nummer 7 und 8, lautend auf AI._____; − Konto-Nummern 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 (gemäss Auszügen des Kontos der I._____ AG und den Gesprächsnotizen auf ein Familienmitglied lautend); − bezüglich sämtlicher Trusts, zu denen H._____ bankrelevante Beziehungen unterhielt, namentlich die AJ._____ Foundation, AK._____ Foundation und AK1._____ Foundation, AL._____ Foundation, AM._____ Trust, AN._____ Trust/Foundation, AO._____ Trust sowie AO1._____ … Trust sämtliche Bankauszüge und Aufzeichnungen samt Belegen (einschliesslich Gesprächsnotizen, Kontobewegungen usw.) einzureichen mit einer entsprechenden Vollständigkeitserklärung. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, von der Bank diese Auskünfte zu verlangen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdegegnern solidarisch aufzuerlegen.

- 5 - 3. Die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste ihres Rechtsanwalts auszurichten." 5. Mit Verfügung 11. Mai 2016 wurde der Beschwerde – auf entsprechenden Antrag hin (act. 79 S. 4) – einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig setzte die Kammer dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Frist an, um seine Eingabe vom 9. Mai 2016 rechtsgültig unterzeichnet einzureichen. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss über Fr. 3'500.– zu leisten (act. 82). Das rechtsgültig unterzeichnete Exemplar ging fristgerecht ein (act. 84 f.). Auch der Kostenvorschuss wurde noch vor Ansetzung einer Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) geleistet (act. 89). Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (act. 1-76). Eine Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) oder eine Vernehmlassung der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) sind nicht einzuholen. Die Sache ist spruchreif. II. 1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass das um Rechtshilfe ersuchte Gericht, die Rechtspflege des ersuchenden Staates zu unterstützen habe und als dessen Beauftragter handle. Das ersuchte Gericht habe lediglich diejenigen Beweise zu erheben, die im Rechtshilfeersuchen erwähnt seien. Die Parteien hätten sich an das ersuchende Gericht zu wenden, sollten sie weitere Beweisabnahmen wünschen. Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2015 würden deutlich über das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen hinausgehen und seien daher unzulässig. Ausschliesslich dem ausländischen Gericht obliege die Beweiswürdigung. Das ersuchte Gericht könne das nicht übernehmen, weshalb die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen seien, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 78 S.5 f.). Die G._____ AG und die G1._____ AG hätten jeweils fristgerecht die verlangten Unterlagen eingereicht und seien ihrer Editionsverpflichtung stets nachgekommen. Für eine gegenteilige Annahme ergäben sich keine Anhaltspunkte. Insbesondere bestehe kein Anlass, die geschwärzten Gesprächsnotizen im Original einzu-

- 6 reichen. Die Vorinstanz habe sie lediglich zur Edition derjenigen Gesprächsnotizen ersucht, die den Erblasser betreffen würden. Die angebrachten Schwärzungen seien daher zulässig. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien daher – soweit ein Eintreten überhaupt möglich sei – abzuweisen, das Rechtshilfeverfahren als geschlossen zu erklären und die edierten Akten dem ersuchenden Gericht zu übermitteln (act. 78 S. 6 f.). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwendung, namentlich die Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) sowie unrichtige Anwendung des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 (HBewUe70) vor. Insbesondere hätten die G._____ AG bzw. die G1._____ AG nicht alles offengelegt, was bis anhin verlangt worden sei. Weiter habe die Vorinstanz das Rechtshilfeersuchen nicht vollständig erledigt (act. 85 S. 7 ff.). Nach dem allein massgeblichen Rechtshilfeersuchen seien sämtliche Verbindungen und Beziehungen (welcher Art auch immer) offenzulegen, die H._____ zur Bank hatte. Im Einzelnen habe die Beschwerdeführerin aber festgestellt, dass die G._____ AG bzw. die G1._____ AG nicht alles Massgebende offengelegt habe. So hätten die Rechtseinheiten bis heute keine Vollständigkeitserklärung abgegeben. Insbesondere werde dem Rechtshilfeersuchen mit der Erklärung vom 28. August 2015 (act. 45 S. 2) nicht entsprochen, da sie mit diversen Vorbehalten versehen sei (act. 85 S. 7-11). 2.2. Streng nach dem Wortlaut habe die Bank zwar der Aufforderung der Vorinstanz vom 2. Juli 2015 (act. 41) entsprochen und sämtliche Bankbeziehungen offengelegt, über die H._____ verfügen konnte. Über die Bankbeziehungen 17, 18, 19, 20, 21 sowie 2 habe sie indes keinerlei Aufzeichnungen oder Auszüge eingereicht. Damit sei dem Rechtshilfeersuchen, nach welchem auch die Belege und Aufzeichnungen der Bankverbindungen offenzulegen seien, nicht vollständig entsprochen worden (act. 85 S. 11 f.). Die Bank habe weiter einzelne Stellen in den H._____ betreffenden Gesprächsnotizen eigenmächtig abgedeckt. Dies sei keine vollständige Auskunft, wie sie das Rechtshilfeersuchen verlange. Das Bankkundengeheimnis könne der Beschwerdeführerin, der Ehegattin von

- 7 - H._____, nicht entgegengehalten werden. Die Argumentation der Vorinstanz verfange nicht, wonach nur den Erblasser betreffende Notizen herauszugeben gewesen seien. Die Meinung der Verfügung konnte nur gewesen sein, dass die Notizen der Gespräche mit und nicht betreffend H._____ herauszugeben seien (act. 85 S. 12-14). 2.3. Aus den eingereichten Gesprächsnotizen ergebe sich weiter, dass H._____ – ungeachtet der formellen Inhaberschaft, seiner wirtschaftlichen Berechtigung oder Vollmacht – Entscheidbefugnisse über die Kontobeziehungen 9, 21, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 hatte. Auch über die Kontobeziehungen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie 8 habe er nach seinem Belieben verfügen können. Nach dem Rechtshilfeersuchen seien auch diese Bankbeziehungen offenzulegen. Es treffe demnach entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass die Beweisanträge der Beschwerdeführerin ausserhalb des Rechtshilfeersuchens liegen würden (act. 85 S. 14-18). Schliesslich hätten weder die Bank noch die anderen Parteien des Rechtshilfeverfahrens die Abweisung der von der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2015 gestellten Rechtsbegehren beantragt. Durch die Abweisung der Anträge der Vorinstanz habe diese die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt. Insgesamt sei die Beschwerde damit gutzuheissen und es seien die mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 verlangten Auskünfte einzuholen (act. 85 S. 18 f.). III. 1. Vorliegend ersuchte ein türkisches Gericht die schweizerischen Behörden um eine umfassende Aktenedition über die von H._____ direkt oder "aus irgendeinem Grund" indirekt gehaltenen Vermögenswerte bei der G._____ AG (act. 1 S. 1 ff. i.V.m. act. 3 und act. 4 S. 1 ff.). Das Rechtshilfeersuchen der Richterin in Beykoz hat eine grenzüberschreitende Beweiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zuzuordnen ist (BGE 132 III 291, E. 1.1; EJPD, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl., Stand Januar 2013, S. 21 [fortan Wegleitung]). Sowohl die Türkei als auch die Schweiz haben das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Be-

- 8 weisaufnahme in Zivil- und Handelssachen unterzeichnet. Die Bestimmungen des Abkommens sind vorliegend anwendbar, wovon sowohl die Beschwerdeführerin (act. 85 S. 8) als auch die Vorinstanz (act. 78 S. 5 f.) zutreffend ausgehen. Nach dem Übereinkommen ist auf die im Rahmen der Rechtshilfe durchzuführenden Beweiserhebungen schweizerisches Recht anwendbar (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 IPRG; Wegleitung, a.a.O., S. 25; Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 65 m.w.H.). Insbesondere gilt beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens die Schweizerische Zivilprozessordnung (Wegleitung, a.a.O, S. 25). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtshilfeverfahren um ein atypisches Summarverfahren (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO), welches grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 335 ff. ZPO fällt (BGE 142 III 116, E. 3.3.1 f.). 2. Entscheide des Rechtshilfegerichts, mit welchem einem Rechtshilfeersuchen stattgegeben wird, sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO anfechtbar (BGE 142 III 116, E. 3.4.1; OGer ZH, RU160010 vom 16. Juni 2016, E. III./1.). Die Beschwerdeinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid in rechtlicher Hinsicht frei; im Tatsächlichen ist die Kognition indes eingeschränkt (Art. 320 ZPO). In jedem Fall wendet sie das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Dabei ist die Kammer jedoch nicht gehalten, den Entscheid der Vorinstanz von sich aus und völlig losgelöst von Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Die Beschwerdeinstanz beschränkt sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid erheben (vgl. zuletzt für die Berufung etwa BGer, 5A_635/2016 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H. sowie BGE 142 III 413, E. 2.2.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin stösst sich vor allem daran, dass die G._____ AG bzw. die G1._____ AG wohl eine Vielzahl an Urkunden einreichte, die Dokumentation aber auch nach dem dritten Anlauf immer noch nicht vollständig sei bzw. deren Vollständigkeit nicht – wie verlangt (act. 4 S. 2) – ausreichend bestätigt sei (act. 85 S. 2 ff.). Dass die von der Bank bereits edierten Unterlagen nicht ausgeliefert werden dürften, macht weder die Beschwerdeführerin noch eine andere

- 9 - Partei geltend. Daran hat sich die Rechtsmittelinstanz zu halten; eine dahingehende Überprüfung ist mangels Rüge nicht vorzunehmen. 3. Einleitend sei abschliessend angeführt, dass die Beschwerdeinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden ist (OGer ZH, RT120121 vom 21. August 2012, E. 3a; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15; vgl. auch BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Die Beschwerdeanträge beeinflussen die Entscheidbefugnis lediglich in der Hinsicht, als sie bestimmen, in welchem Umfang das Urteil durch die Rechtsmittelinstanz abgeändert werden darf (vgl. bspw. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 435). So kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. etwa BGE 138 II 331, E. 1.3 m.w.H. oder 133 II 249, E. 1.4.1 m.w.H.). 4. 4.1. Bevor gestützt auf das HBewUe70 Rechtshilfe geleistet wird, sind dessen Anwendungsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (ZR 101/2002 Nr. 84, S. 257; OGer ZH, RU160063 vom 26. Oktober 2016, E. III./3.5 m.w.H.). Die (kantonale) Zentralbehörde (Art. 2 HBewUe70) prüft zwar vorab summarisch (BBl 1993 III 1261 ff., S. 1272; Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 109; Meier, Die Anwendung des Haager Beweisübereinkommens in der Schweiz, Basel 1999, S. 158 f.), ob das Ersuchen den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht, bevor sie es an die zuständige Behörde zur Erledigung weiterleitet (Art. 5 HBewUe70). Die zum Vollzug zuständige richterliche Behörde muss sich dessen jedoch nach wie vor auch selbst vergewissern. Die bloss summarische Vorprüfung durch die Zentralbehörde entbindet das Rechtshilfegericht nicht von einer eigenen – wenn auch meist impliziten – Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen (BGE 132 III 291, E. 4.3 sowie 129 III 107, E. 1.2.3 m.w.H. = Pra 92 [2003], Nr. 129; Volken, a.a.O., S. 109; gl.M. Meier, a.a.O, S. 159 sowie Kren Kostkiewicz/Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Bern 2013, Rz. 445).

- 10 - 4.2. Die formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtshilfeersuchen sind in den Art. 3 und 4 HBewUe70 geregelt (ZR 101/2002 Nr. 84, S. 261; BGE 132 III 291, E. 4.3.1 sowie 129 III 19, E. 1.2.3). Insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 3 Abs. 2 lit. f und g HBewUe70 sollen garantieren, dass das Rechtshilfeersuchen genügend spezifiziert ist (Walter/Jametti Greiner/Schwander, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Erläuterungen zum HBewUe70, Bern 2007 [online abrufbar], Rz. 40; ZR 101/2002 Nr. 84, S. 261; ähnlich Volken, a.a.O., S. 106; a.M. ohne nähere Begründung Meier, a.a.O., S. 150 f.). Die Vorinstanz scheint diese Voraussetzung als gegeben zu erachten (vgl. etwa act. 7 S. 2 ff.; act. 17 S. 2 ff.; act. 41 S. 2 ff. oder act. 78 S. 5 ff.). 4.3. Das Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2014 (act. 4) erfüllt indes mehrere formelle Voraussetzungen augenscheinlich nicht. So fehlen beispielsweise die Namen und die Adressen der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter (Art. 3 Abs. 1 lit. b HBewUe70) sowie v.a. eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts (Art. 3 Abs. 1 lit. c HBewUe70). Als Gegenstand des Ersuchens wird die "Feststellung gewisser Angelegenheiten" genannt (act. 3 S. 2). Zutreffend wies die Zentralbehörde auf diesen Umstand schon zu Beginn des Verfahrens hin (act. 1 S. 2). Sowohl nach der Darstellung der Vorinstanz (act. 7 S. 2 f.) als auch der Beschwerdeführerin (act. 85 S. 7) stellt das aktuelle Rechtshilfeersuchen bereits das dritte Gesuch dar, um Informationen über die Vermögenswerte von H._____ bei der G._____ AG zu erhalten. Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass bei einem wiederholten rechtshilfeweisen Kontakt in derselben Angelegenheit eine die Formalia betreffende Nachlässigkeit eintritt. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass es sich vorliegend um ein selbständiges Rechtshilfeersuchen handelt, das mangels abweichender Rechtsgrundlage wie jedes andere Ersuchen sämtliche Formalitäten zu erfüllen hat. 4.4. Das hat einschneidende Folgen: Massgeblicher Ausgangspunkt für ein Rechtshilfeverfahren des ersuchten Gerichts ist allein das Ersuchen des ausländischen Gerichts um Beweisaufnahme. Die Rechtshilfe des ersuchten Gerichts in der Schweiz beschränkt sich zwangsläufig auf die Beweisaufnahme gemäss dem Ersuchen. Es bestimmt namentlich den Gegenstand, die Art und den Umfang der

- 11 - Beweisaufnahme (ZR 110/2011 Nr. 73, S. 226 m.w.H.; OGer ZH, NV040013 vom 1. Juni 2005, E. II./5.3), worauf auch die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (act. 85 S. 8 f.). Insbesondere sollen die erforderlichen Angaben nach Art. 3 HBewUe70 die Prüfung des Ersuchens (einschliesslich der Anwendbarkeit des Vorbehalts nach Art. 23 HBewUe70) ermöglichen. Genügt das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen nicht, so ist die Vollzugsbehörde – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht verpflichtet, von sich aus Abklärungen vorzunehmen (BGE 132 III 291, E. 4.3.1 a.E.) und das Begehren kann zurückgewiesen werden (vgl. insbes. Wegleitung, a.a.O., S. 27). Dahingehend sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zu verstehen, wonach sie – die Vorinstanz – über praktisch keine Aktenkenntnisse verfüge und der Sachverhalt etwa keine Rückschlüsse darüber zulasse, warum nun weitere Familienmitglieder bzw. deren Konten in den Prozess miteinzubeziehen seien (act. 78 S. 6). Die Problematik der fehlenden Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen wird hier offenbar. Ohne Sachverhalt ist die verlangte Beweisaufnahme der notwendigen Überprüfung des sachlichen Zusammenhangs der zu erhebenden Beweise mit dem Hauptverfahren nicht zugänglich (vgl. dahingehend auch OGer ZH, NV040013 vom 1. Juni 2005, E. II./5.3). Fehlt es – wie vorliegend – schon an einer eigentlichen und vor der Rechtsmittelinstanz nunmehr zu beweisenden Sachverhaltsdarstellung, so können diese Unzulänglichkeiten auch nicht durch ergänzende bzw. erläuternde Ausführungen der Beschwerdeführerin behoben werden (OGer ZH, NV040013 vom 1. Juni 2005, E. II./5.3). Das hat sie vorliegend ohnehin nicht getan. Es ist der Vorinstanz damit – wenn auch mit anderer Begründung – nicht vorzuwerfen, wenn sie die weitgehenden Anträge der Beschwerdeführerin (act. 62 S. 11 f.; act. 74 S. 3 f.) abwies und in Aussicht stellte, die von der G1._____ AG und der G._____ AG edierten Unterlagen dem ersuchenden Gericht zu übermitteln. 5. 5.1. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich auch aus einem weiteren Grund als zutreffend: Zu den Mindestanforderungen an ein Rechtshilfeersuchen gehört nach Art. 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. g HBewUe70, dass die Beweisaufnahme sowie die Urkunden, die geprüft werden sollen, genau bestimmt sind. Wie bereits

- 12 erwähnt (vgl. Ziff. III./4.2), sollen die Normen garantieren, dass das Ersuchen ausreichend spezifiziert ist. Sie sind derart auszulegen, dass das Ersuchen nicht zur rechtsmissbräuchlichen Ausforschung eingesetzt wird (Walter/Jametti Greiner/ Schwander, a.a.O., Rz. 40; ZR 101/2002 Nr. 84, S. 261). 5.2. Die Schweiz erklärte gestützt auf Art. 23 HBewUe70 in einem Teilvorbehalt, dass Rechtshilfeersuchen, die ein "pre-trial discovery of documents"- Verfahren zum Gegenstand haben, unter bestimmten Bedingungen (vgl. dazu Ziff. 6 lit. a-d des Teilvorbehalts) abgelehnt werden. Der Teilvorbehalt zielt primär auf Eigenheiten des anglo-amerikanischen Beweisverfahrens im Zivilprozess, welche einen Ausforschungsbeweis zulassen. Anders als im schweizerischen Prozessrecht üblich, müssen (bzw. können) dabei die herausverlangten Dokumente gerade nicht näher bezeichnet werden (BBl 1993 III 1261 ff., S. 1277; vgl. auch eingehend BGE 132 III 291, E. 2.1 m.w.H.; Wegleitung, a.a.O., S. 28 f.; siehe ferner Meier, a.a.O., S. 132 ff.). Diesem dem schweizerischen Zivilprozess gänzlich fremden Institut soll mit dem Teilvorbehalt gemäss Ziff. 6 begegnet werden. Danach können insbesondere Ersuchen abgelehnt werden, in welchen von einer Person verlangt wird, sie solle angeben, welche den Rechtsstreit betreffenden Urkunden sich in ihrem Besitz befinden, oder solche, in denen verlangt wird, die Person solle auch andere als die im Rechtshilfeersuchen spezifizierten Urkunden vorlegen (Ziff. 6 lit. b und c des Teilvorbehalts zu Art. 23 HBewUe70). 5.3. Die Kammer hielt bereits mit Beschluss vom 23. Oktober 2001 (= ZR 101/2002 Nr. 84) fest, dass der Teilvorbehalt zwar nur für Staaten gelte, welche direkt das "Common Law" kennen würden. Aus der Entstehungsgeschichte des Teilvorbehalts gemäss Ziff. 6 (und damit verbunden des Art. 3 HBewUe70) werde indes klar, dass mit dem detailliert ausformulierten Vorbehalt "fishing expeditions" generell verhindert werden sollten (BBl 1993 III 1261 ff., S. 1297 ff.; vgl. auch OGer ZH, NV040013 vom 1. Juni 2005, E. 5 sowie ZR 101/2002 Nr. 84, S. 262). Denn auch in einem rein inländischen Prozess sind Ausforschungsbeweise verpönt (statt vieler: Christian Leu, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 152 N 123 ff.; BSK ZPO-Guyan, 2. Aufl. 2013, Art. 152 N 3 f.; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 33 oder OGer ZH, NV040013 vom 1. Juni 2005, E. II/.5.2, jeweils m.w.H.; vgl.

- 13 - Ziff. III./5.2). Ob das Verfahren, aus welchem die "fishing expedition" stammt, zu den Ländern des "Common Law" gehört, muss deshalb zweitrangig sein (ZR 101/2002 Nr. 84, S. 262). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 5.4. Das vorliegende Ersuchen stellt augenscheinlich einen Ausforschungsbeweis dar. Wohl wird verlangt, dass die G._____ AG sämtliche Konti und Beziehungen im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 1. Dezember 2008 offenlegt, die auf H._____ persönlich lauten oder an denen er der wirtschaftlich Berechtigte war (act. 4). Diese Formulierung ist hinreichend bestimmt und daher unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 2 lit. g sowie Ziff. 6 lit. b und c des Vorbehalts zu Art. 23 HBewUe70, an dessen Massstab das Rechtshilfeersuchen letztlich zu messen ist (vgl. Ziff. III./5.2 f.), auch nicht zu beanstanden. Gleichzeitig verlangt das ersuchende Gericht aber auch, dass die Bank alle sonstigen Verbindungen (Stiftungen, Trusts, Gesellschaften, Bankfächer und andere vergleichbare Beziehungen [Treuhandverhältnisse eingeschlossen]) mit sämtlicher Korrespondenz und Aufzeichnungen offenlegt, die H._____ aus irgendeinem Grund und/oder insbesondere als Begünstigter oder Teilhaber solcher Entitäten auch indirekt zur Bank hatte (act. 4 S. 1 f.). Die relevanten Dokumente werden weder einzeln noch genau bezeichnet. Vielmehr wird eine ganze Gruppe von Unterlagen in unbestimmter Weise herausverlangt, über deren tatsächliche Existenz sich auch das ersuchende Gericht nicht im Klaren zu sein scheint. 5.5. Das Motiv des weit gefassten Ersuchens liegt, sowohl nach Darstellung des ersuchenden Gerichts (act. 4 S. 1-3) als auch der Beschwerdeführerin (act. 79 S. 7 ff.) darin, im nunmehr dritten Anlauf endlich abschliessende Klarheit über die bei der Bank liegenden Vermögenswerte von H._____ zu erhalten. Das mag nachvollziehbar sein. Es erlaubt jedoch keinesfalls, dass Beweiserhebungen aufs Geratewohl verlangt werden, um so an zuvor unbekannte Informationen zu gelangen. Es ist deutlich, dass das Rechtshilfebegehren in diesem Punkt nichts anderem als der Beweisausforschung dient. Das Rechtshilfeersuchen genügt den Inhaltsvoraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 2 lit. g HBewUe70 damit nicht. Es spricht denn auch Bände, dass die Vorinstanz zwei Mal zur ursprüngli-

- 14 chen Verfügung vom 24. Oktober 2014 (act. 7) nachfassen musste, um die Beweiserhebung zu konkretisieren (act. 17) oder noch weitergehende Informationen zu verlangen (act. 41). Bei letzterer Verfügung mutet es im Übrigen seltsam an, dass die Vorinstanz von der Bank Informationen über nicht weniger als 23 Gesellschaften einforderte und sich dabei einzig auf die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin in einem als Beilage eingereichten E-Mail stützte, wonach H._____ Inhaber dieser Gesellschaften gewesen sein soll und über diese Beziehungen zur G._____ unterhalten haben könnte (act. 39 S. 1). In einem rein inländischen Prozess wäre es undenkbar, ohne objektive Anhaltspunkte einer Verbindung und gestützt auf einen zu diesem Zeitpunkt nicht einmal formell vorgebrachten Beweisantrag, derart weitgehende Beweiserhebungen bei Drittparteien durchzuführen. Es greift zu kurz, die Probleme bei der Vollstreckung des Ersuchens allein auf das behauptet obstruktive Verhalten der Bank zurückzuführen, wie die Beschwerdeführerin dafür hält (act. 85 S. 12; vgl. auch act. 62 S. 3 f.). Der Hauptgrund ist vielmehr in der deutlich zu weit gefassten und ausforschenden Formulierung des Rechtshilfeersuchens zu sehen, welche eine – wie die Vorinstanz zu Recht beklagt (act. 78 S. 5-7) – geordnete und den Anforderungen des HBewUe70 genügende Durchführung der Beweiserhebung verunmöglicht. Es ist der Vorinstanz daher nicht vorzuwerfen, wenn sie mit der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2016 von weiteren Beweiserhebungen absah und in Aussicht stellte, die eingeholten Unterlagen über bereits zuvor bekannte Bankbeziehungen, über die H._____ persönlich oder nachweislich mit Formular A festgestellter wirtschaftlicher Berechtigung verfügte, weiterzuleiten. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich auch aus diesem Grund im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV. Art. 14 Abs. 1 HBewUe70, wonach für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Erstattung von Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht verlangt werden dürfen, beschlägt lediglich das Verhältnis der Signatarstaaten untereinander, nicht aber das Verhältnis zwischen einer Beschwerdeführerin und den am Verfah-

- 15 ren beteiligten Parteien (act. 82 S. 3 m.w.H.). Es sind daher für den Beschwerdeentscheid Kosten zu erheben und zu verteilen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht der Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Interesse an den anbegehrten Informationen zur Berechnung des Streitwerts und damit der Entscheidgebühr (§ 2 Abs. 1 GebV OG) massgebend ist (BGer, 4A_399/2007 vom 4. Dezember 2007, E. 1 m.w.H. sowie 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2 m.w.H.), ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Zürich, Rechtshilfe und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa-

- 16 chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw P. Klaus

versandt am:

Urteil vom 6. Dezember 2016 Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 28. April 2014 ersuchte das Familiengericht Beykoz, Türkei um Durchführung eines Editionsverfahrens bei der G._____ AG [Bank] (act. 1-4). Nach Darstellung des Bezirksgerichts Zürich, Abteilung Rechtshilfe (fortan Vorinstanz), gin... 2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 kündigte die Vorinstanz an, dass sie die edierten Unterlagen am 6. Juli 2015 ohne Weiteres an das ersuchende Gericht übermitteln werde (act. 35). Daraufhin meldete sich der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schrei... 3. Die Beschwerdeführerin nahm zu den neu eingereichten Dokumenten innert erstreckter Frist (act. 57-62) am 18. Dezember 2015 Stellung (act. 62). Darin ersuchte sie abermals um "Wiederholung" der Verfügung vom 24. Oktober 2014. Zusätzlich stellte sie ... 4. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2016 an die Kammer und stellt folgendes Rechtsbegehren (act. 79 = act. 85, jeweils S. 2 f.):  Konto-Nummern 1, 2 und 3, lautend auf D._____;  Konto-Nummer 4, lautend auf AH._____;  Konto Nummern 5 und 6, lautend auf E._____;  Konto Nummer 7 und 8, lautend auf AI._____;  Konto-Nummern 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 (gemäss Auszügen des Kontos der I._____ AG und den Gesprächsnotizen auf ein Familienmitglied lautend);  bezüglich sämtlicher Trusts, zu denen H._____ bankrelevante Beziehungen unterhielt, namentlich die AJ._____ Foundation, AK._____ Foundation und AK1._____ Foundation, AL._____ Foundation, AM._____ Trust, AN._____ Trust/Foundation, AO._____ Trust sow... Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, von der Bank diese Auskünfte zu verlangen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdegegnern solidarisch aufzuerlegen. 3. Die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste ihres Rechtsanwalts auszurichten." 5. Mit Verfügung 11. Mai 2016 wurde der Beschwerde – auf entsprechenden Antrag hin (act. 79 S. 4) – einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig setzte die Kammer dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Frist an, um seine Eingabe vom ... II. 1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass das um Rechtshilfe ersuchte Gericht, die Rechtspflege des ersuchenden Staates zu unterstützen habe und als dessen Beauftragter handle. Das ersuchte Gericht habe lediglic... 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwendung, namentlich die Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) sowie unrichtige Anwendung des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssa... 2.2. Streng nach dem Wortlaut habe die Bank zwar der Aufforderung der Vorinstanz vom 2. Juli 2015 (act. 41) entsprochen und sämtliche Bankbeziehungen offengelegt, über die H._____ verfügen konnte. Über die Bankbeziehungen 17, 18, 19, 20, 21 sowie 2 h... 2.3. Aus den eingereichten Gesprächsnotizen ergebe sich weiter, dass H._____ – ungeachtet der formellen Inhaberschaft, seiner wirtschaftlichen Berechtigung oder Vollmacht – Entscheidbefugnisse über die Kontobeziehungen 9, 21, 11, 12, 13, 14, 15 und 16... III. 1. Vorliegend ersuchte ein türkisches Gericht die schweizerischen Behörden um eine umfassende Aktenedition über die von H._____ direkt oder "aus irgendeinem Grund" indirekt gehaltenen Vermögenswerte bei der G._____ AG (act. 1 S. 1 ff. i.V.m. act. 3 un... 2. Entscheide des Rechtshilfegerichts, mit welchem einem Rechtshilfeersuchen stattgegeben wird, sind mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO anfechtbar (BGE 142 III 116, E. 3.4.1; OGer ZH, RU160010 vom 16. Juni 2016, E. III./1.). Die Beschwerdeinsta... 3. Einleitend sei abschliessend angeführt, dass die Beschwerdeinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden ist (OGer ZH, RT120121 vom 21. August 2012, E. 3a; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, ... 4. 4.1. Bevor gestützt auf das HBewUe70 Rechtshilfe geleistet wird, sind dessen Anwendungsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (ZR 101/2002 Nr. 84, S. 257; OGer ZH, RU160063 vom 26. Oktober 2016, E. III./3.5 m.w.H.). Die (kantonale) Zentralbehörde (... 4.2. Die formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtshilfeersuchen sind in den Art. 3 und 4 HBewUe70 geregelt (ZR 101/2002 Nr. 84, S. 261; BGE 132 III 291, E. 4.3.1 sowie 129 III 19, E. 1.2.3). Insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. c und d ... 4.3. Das Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2014 (act. 4) erfüllt indes mehrere formelle Voraussetzungen augenscheinlich nicht. So fehlen beispielsweise die Namen und die Adressen der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter (Art. 3 Abs. 1 lit. b HB... 4.4. Das hat einschneidende Folgen: Massgeblicher Ausgangspunkt für ein Rechtshilfeverfahren des ersuchten Gerichts ist allein das Ersuchen des ausländischen Gerichts um Beweisaufnahme. Die Rechtshilfe des ersuchten Gerichts in der Schweiz beschränkt ... 5. 5.1. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich auch aus einem weiteren Grund als zutreffend: Zu den Mindestanforderungen an ein Rechtshilfeersuchen gehört nach Art. 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. g HBewUe70, dass die Beweisaufnahme sowie die Urkunde... 5.2. Die Schweiz erklärte gestützt auf Art. 23 HBewUe70 in einem Teilvorbehalt, dass Rechtshilfeersuchen, die ein "pre-trial discovery of documents"-Verfahren zum Gegenstand haben, unter bestimmten Bedingungen (vgl. dazu Ziff. 6 lit. a-d des Teilvorbe... 5.3. Die Kammer hielt bereits mit Beschluss vom 23. Oktober 2001 (= ZR 101/2002 Nr. 84) fest, dass der Teilvorbehalt zwar nur für Staaten gelte, welche direkt das "Common Law" kennen würden. Aus der Entstehungsgeschichte des Teilvorbehalts gemäss Ziff... 5.4. Das vorliegende Ersuchen stellt augenscheinlich einen Ausforschungsbeweis dar. Wohl wird verlangt, dass die G._____ AG sämtliche Konti und Beziehungen im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 1. Dezember 2008 offenlegt, die auf H._____ persönlich ... 5.5. Das Motiv des weit gefassten Ersuchens liegt, sowohl nach Darstellung des ersuchenden Gerichts (act. 4 S. 1-3) als auch der Beschwerdeführerin (act. 79 S. 7 ff.) darin, im nunmehr dritten Anlauf endlich abschliessende Klarheit über die bei der Ba... IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Zürich, Rechtshilfe und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich na...

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