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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.10.2015 RU150031

9 octobre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,604 mots·~8 min·2

Résumé

Unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. Oktober 2015

in Sachen

Stadt Winterthur, Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadtrat Winterthur, vertreten durch Friedensrichteramt Winterthur

gegen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Avv X._____

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Mai 2015 (VO150065-O)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. Mai 2015 gewährte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur und bestellte ihr diesbezüglich einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt X._____. Sodann entschied die Vorinstanz, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Winterthur zu tragen habe (Urk. 13 S. 7 Dispositivziffern 1 ff.). Das Urteil wurde Rechtsanwalt X._____, der B._____ SA (Gegenpartei in der Hauptsache), sowie dem Friedensrichteramt der Stadt Winterthur zugestellt (Urk. 13 S. 7 Dispositivziffer 5, Urk. 10/1-3). b) Innert Frist erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2015 Beschwerde gegen das obgenannte Urteil und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 12 S. 2): Es seien Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils vom 7. Mai 2015 aufzuheben und es sei der Antrag von Frau A._____ auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ für das Schlichtungsverfahren (Verfahrens- Nr.: GV.2015.00117) vor dem Friedensrichteramt Winterthur abzuweisen; Eventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ ex tunc zu entziehen; Subeventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ ex nunc bzw. pro futuro, d.h. ab dem 18. Mai 2015, zu entziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

c) Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte die Beschwerdeführerin sodann beim Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 17/1). Dieses sowie das Gesuch um Entzug der mit Urteil des Ober-

- 3 gerichtspräsidenten vom 7. Mai 2015 für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurden mit Urteil vom 1. Juni 2015 abgewiesen (Urk. 17/6 S. 7 Dispositivziffer 1). Der Obergerichtspräsident liess dabei die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs legitimiert gewesen wäre, explizit offen (Urk. 17/6 S. 7 E. 2.9). Das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 1. Juni 2015 blieb unangefochten. 2. a) Die Rechtsmittelinstanz hat die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Nur wenn sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, darf die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel eintreten und es in materieller Hinsicht beurteilen (Art. 60 ZPO; Kunz, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 42 f. m.w.H.). Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels wird in der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 56 m.w.H.). Erforderlich ist, dass die das Rechtsmittel ergreifende Partei durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer) bzw. der angefochtene Entscheid in ihre Rechte eingreift (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 10 m.w.H.; Hungerbühler, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 18 m.w.H. [Online-Stand 8. April 2012]). Die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung äussert sich zum Verhältnis des Rechtsschutzinteresses für die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und desjenigen für das kantonale Verfahren und hält fest, dass es nicht sachgerecht wäre, Ersteres anders und restriktiver zu formulieren als Letzteres. Aus diesem Grund werde das Bundesgerichtsgesetz entsprechend angepasst, so dass für die Beschwerde in Zivilsachen künftig ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse genüge (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221, 7276 zu Art. 57). Somit rechtfertigt es sich, bezüglich der Legitimation zur Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO Literatur und

- 4 - Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation nach Art. 76 BGG heranzuziehen. An der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides ist ein persönliches, aktuelles und praktisches Interesse erforderlich. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen begründet grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse. Nach der Rechtsprechung kann ein Gemeinwesen jedoch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch einen Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt ist (Klett, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 76 N 4 m.w.H.). Das Urteil des Bundesgerichts 5A_784/2011 vom 23. März 2012 hält in der Erwägung 1.2 fest, dass die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraussetze. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung genüge ebenso wenig wie jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil das beschwerdeführende Gemeinwesen keine derartige spezifische und qualifizierte Betroffenheit geltend mache und eine solche auch nicht ersichtlich sei. Schliesslich weist das Bundesgericht darauf hin, dass hinsichtlich der Beschwerdelegitimation anders zu entscheiden wäre, wenn die Beschwerdeführerin sich auf die Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) berufen hätte, verbunden mit der Rüge, die kantonale Behörde habe ihre eigenen Kompetenzen überschritten, indem sie der Gemeinde ohne gesetzliche Grundlage Kosten auferlegt habe (vgl. zum Ganzen auch den ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Beschluss der Kammer vom 16. August 2012 im Verfahren RU120006-O S. 3 f. E. 2.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/RU120006-O1.pdf]). Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 501 entschieden, dass dem Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege eine Parteientschädigung auferlegt werden könne. Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein solches zwischen der Gesuchstellerin und dem Staat. Im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich um ein Einparteiverfahren, bei dem Partei ist, wessen Sache behandelt wird. Wird gegen den erstinstanzlichen Entscheid in der Folge Beschwerde erhoben, liegt ein Zweiparteien-

- 5 verfahren vor (BGE 140 III 501 E. 4.1.2 m.w.H., BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.2 m.w.H.; vgl. ferner zu der dem Kanton aufzuerlegenden Parteientschädigung bei einer Rechtsverzögerung durch ein kantonales Gericht BGE 139 III 471 E. 3.2 f. = Pra 103 (2014) Nr. 28 E. 3.2 f.). In einem zur Publikation vorgesehenen neuesten Urteil vom 7. September 2015 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, dass Gemeinwesen nur restriktiv zur Ergreifung eines Rechtsmittels zuzulassen seien (BGer 5A_388/2015 E. 5.2; vgl. auch BGE 135 I 43 E. 1.3). b) Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei durch die angefochtenen Dispositivziffern 1 bis 3 rechtlich und finanziell unmittelbar betroffen und beschwert (Urk. 12 S. 2 Ziff. 1). Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwerdelegitimation erscheint im Lichte der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht ausreichend, um eine spezifische und qualifizierte Betroffenheit und damit ein Rechtsschutzinteresse darzutun. Insbesondere rügt sie nicht die Verletzung der Gemeindeautonomie. Das vorliegende finanzielle Interesse des Gemeinwesens genügt nicht zur Begründung einer Beschwerdelegitimation. So ist das Gemeinwesen in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin für das Schlichtungsverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO in wichtigen öffentlichen Interessen nicht erheblich betroffen. Dies macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift auch nicht geltend. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6, BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 9. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se

Beschluss vom 9. Oktober 2015 Erwägungen: Es seien Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils vom 7. Mai 2015 aufzuheben und es sei der Antrag von Frau A._____ auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwal... Eventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ ex tunc zu entziehen; Subeventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ ex nunc bzw. pro futuro, d.h. ab dem 18. Mai 2015, zu entziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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