Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 4. August 2015 in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch X1._____, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, 6. G._____, Kläger,
Nr. 2 bis 6 vertreten durch Y1._____ und / oder Y2._____,
betreffend Edition / Erbschaft
Beschwerde gegen eine Verfügung der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. April 2015 (FR150219)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen sich in Brasilien in einem erbrechtlichen Prozess gegenüber, der den Nachlass des Erblassers B._____ betrifft. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ist die Witwe von B._____. Die Kläger sind pflichtteilsgeschützte Erben von B._____ (Nachkommen aus einer früheren Ehe). Sie machen Pflichtteilsverletzungen im Zusammenhang mit einer Schenkung des Erblassers an die Beschwerdeführerin geltend. Die Beschwerdeführerin hält dem (nebst anderem) entgegen, im Ausland (unter anderem auf Schweizer Banken) seien Vermögenswerte von B._____ vorhanden, welche in den Nachlass fallen würden. Zusammen mit ihren anderen Argumenten schliesse das eine Verletzung von Pflichtteilsrechten der Kläger aus (vgl. act. 20 S. 10 f.; act. 10, S. 3 ff., S. 35 f. der deutschen Übersetzung). Die Beschwerdeführerin beantragte daher im erwähnten erbrechtlichen Prozess in Brasilien die rechthilfeweise Edition entsprechender Auskünfte bei Schweizer Banken (vgl. act. 10, S. 37 der beigefügten deutschen Übersetzung). 2. Am 22. Oktober 2014 ersuchte das Landgericht des Bundesstaats São Paolo, Gerichtsbezirk von H._____, Brasilien, die zuständigen schweizerischen Gerichte um rechtshilfeweise Edition von den Erblasser betreffenden Bankunterlagen der Banken UBS Warburg, Basel, und UBS Warburg, Zürich (act. 9, 10). Das Gesuch hinsichtlich der Bank UBS Warburg, Zürich, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, Internationale Rechtshilfe, am 20. Februar 2015 an das Bezirksgericht Zürich, Rechtshilfe, überwiesen (act. 1). 3. Das Bezirksgericht Zürich, Rechtshilfe, trat mit Verfügung vom 15. April 2015 auf das Rechtshilfeersuchen vom 22. Oktober 2014 nicht ein und überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Bülach (act. 19). Zur Begründung hielt das Bezirksgericht Zürich fest, die UBS Warburg Ltd. betreibe, neu unter UBS LIMITED firmierend, in Opfikon eine Zweigniederlassung, deren
- 3 - Hauptsitz sich in London befinde. Es handle sich bei ihr somit um eine selbständige, nicht in die UBS AG mit Sitz in Zürich integrierte juristische Person. Daher sei das Bezirksgericht Zürich nicht zuständig zur Beurteilung des Rechtshilfegesuchs (act. 19 S. 3 f.). Die Verfügung wurde dem Schweizer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20. April 2015 zugestellt (act. 17/1). 4. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 30. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2015 (act. 20). Sie stellt die folgenden Beschwerdeanträge (act. 20 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Abteilung Rechtshilfe vom 15. April 2015 im Geschäft Nr. FR150219-L/U sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung der Rechtshilfe an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, eventualiter zulasten der Kläger im Hauptverfahren." 5. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 auferlegte die Präsidentin der II. Zivilkammer der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 und hielt die Beschwerdeführerin gleichzeitig an, sich mit schriftlicher Eingabe zum Verfahrensstreitwert zu äussern (act. 24). 6. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wies das Einzelgericht Rechtshilfe/Amtshilfe des Bezirksgerichts Bülach das Rechtshilfebegehren (welches das Bezirksgericht Zürich wie erwähnt zuständigkeitshalber nach Bülach überwiesen hatte) an das Bezirksgericht Zürich zurück. Zur Begründung wies das Bezirksgericht Bülach darauf hin, die UBS Limited (vormals UBS Warburg Ltd.), Swiss Branch, habe angegeben, sie nehme in der Schweiz grundsätzlich nur Aufträge von Kunden der UBS Limited in London entgegen und leite diese nach England weiter, führe aber weder Konten noch Depots, und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für einen Konnex zum Erblasser B._____ (act. 26). 7. Innert erstreckter Frist leistete die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss (act. 29) und bezifferte mit Eingabe vom 8. Juni 2015 den
- 4 - Streitwert auf Fr. 30'001.00 (act. 30). Mangels gegenteiliger Anzeichen kann darauf abgestellt werden. 8. Mit weiterer Eingabe vom 24. Juni 2015 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die UBS Switzerland AG die Geschäftsbereiche "Retail&Corporate" und "Wealth Management" per 14. Juni 2015 von der UBS AG übernommen habe. Mit der Übernahme dieser beiden Unternehmensbereiche sei mit grösster Wahrscheinlichkeit auch die Kundenbeziehung mit dem Erblasser auf die UBS Switzerland AG übergegangen. Daher sei, so die Beschwerdeführerin weiter, die Rechtshilfe nicht nur bei der UBS AG, sondern auch bei der UBS Switzerland AG durchzuführen (act. 31). 9. In den Erwägungen zur Verfügung vom 8. Mai 2015 wurde bereits festgestellt, dass die Kläger im Hauptprozess nicht in das vorliegende Beschwerdeverfahren involviert sind und dass sich eine Zustellung von Entscheiden an sie daher erübrigt (act. 24 S. 4). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. 1./1.1 Das Rechtshilfeverfahren betrifft Beweiserhebungen bzw. -abnahmen im Rahmen eines ausländischen Hauptprozesses. Es hat daher insgesamt prozessleitenden Charakter. Auch der Entscheid, mit dem auf ein Rechtshilfebegehren nicht eingetreten wird, ist somit prozessleitender Natur. Aus diesem Grund sind Entscheide des Rechtshilfegerichts mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO in der 10tägigen Frist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO anzufechten (vgl. OGer ZH RU140032 vom 6. November 2014, E. 2.1). Gegen die Verweigerung der Rechtshilfe steht zudem die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO offen (ZR 110/2011 Nr. 73 E. 3.3.3; vgl. zum Ganzen auch KREN KOSTKIEWICZ/ RODRIGUEZ, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Bern 2013, Rz. 112). 1.2 Der Beschwerdeführerin macht geltend, ihr drohe ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, da ihre Position im ausländischen Hauptprozess
- 5 von der ordnungsgemässen Durchführung des Rechtshilfeverfahrens abhänge (act. 20 S. 3, S. 10 f.). Dem ist mit Blick auf die Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens zuzustimmen. Das Rechtshilfeverfahren richtet sich – anders als das ausländische Hauptverfahren – nach der Schweizerischen ZPO. Der Zwischenentscheid über die Rechtshilfehandlung untersteht damit einem anderen Verfahrensregime als das Hauptverfahren. Anders als etwa im Falle der Anfechtung von Beweisverfügungen im Rahmen eines inländischen Prozesses (vgl. dazu OGer ZH PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II./1.3.3) kann der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Rechtshilfehandlung daher nicht entgegen gehalten werden, die entsprechenden Rügen könnten im Rechtsmittel gegen den Endentscheid erhoben werden. Die Modalitäten des (brasilianischem Recht unterstehenden) Rechtsmittels gegen den Endentscheid sind hier nicht näher zu untersuchen. Ob und inwiefern das brasilianische Rechtsmittelgericht Rügen zum schweizerischen Rechtshilfeverfahren prüfen würde, kann nicht gesagt werden. Die Möglichkeit der Anfechtung des Entscheids in der Hauptsache rechtfertigt es daher in dieser Konstellation nicht, das Vorliegen eines (der Zulässigkeit der Beschwerde vorausgesetzten) drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verneinen. Ohnehin ist nach dem Gesagten gegen die Verweigerung der Rechtshilfehandlung die Beschwerde (auch) nach Art. 319 lit. c ZPO zulässig, so dass sich fragt, ob das Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils in diesem Fall überhaupt zu prüfen ist. Auf die rechtzeitig schriftlich begründet erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher einzutreten. 2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie erwähnt mit der Feststellung, die UBS Warburg Ltd. betreibe, neu unter der Firma UBS LIMITED, in Opfikon einen Zweigniederlassung, deren Hauptsitz sich in London befinde. Daher habe das örtlich für Opfikon zuständige Bezirksgericht Bülach über das Rechtshilfeersuchen zu befinden (act. 21).
- 6 - 3. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Vorinstanz sei irrtümlich davon ausgegangen, es gehe um die Einholung von Bankauskünften der UBS Warburg Ltd. Weder im Rechtshilfeersuchen noch in den Eingaben der Beschwerdeführerin sei je von der Bank UBS Warburg Ltd. die Rede gewesen, sondern stets von "BANCO UBS WARBURG". Der Begriff UBS Warburg im vom brasilianischen Gericht verwendeten Sinn meine klarerweise die schweizerische UBS AG mit Doppelsitz in Basel und Zürich. Das ergebe sich aus der klaren Identifikation der Adressen des Sitzes der UBS AG und aus den Tätigkeiten der UBS AG unter dem Begriff UBS Warburg. Die Sparte internationales Vermögensverwaltungsgeschäft der UBS AG habe während Jahren als "UBS Warburg" firmiert. Zwar treffe es zu, dass es in Opfikon eine Zweigniederlassung der UBS Limited (London) gebe, die bis Juni 2003 unter der Firma "UBS Warburg Ltd." aufgetreten sei. Diese sei aber für das vorliegende Ersuchen nicht von Bedeutung (act. 20 S. 4 ff.). 4. Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen. Das brasilianische Gericht nannte in den Rechtshilfeersuchen vom 22. Oktober 2014 die (bzw. den) "BANCO UBS WARBURG, … [Adresse]" sowie die (bzw. den) "BAN- CO UBS WARBURG, … [Adresse]" (act. 9, 10). Dass es sich dabei um die Schweizerische Bank UBS AG mit Doppelsitz in Zürich und Basel an den genannten Adressen handelt, ist zumindest naheliegend. Zudem trifft es zu, dass unter UBS Warburg (nicht: UBS Warburg Ltd.) nach der jüngeren Geschichte der UBS ein Unternehmensteil der UBS AG zu verstehen war (act. 20 S. 7-9). Anzeichen dafür, dass das brasilianische Gericht im Rechtshilfeersuchen die UBS Warburg Ltd. gemeint hätte, sind dagegen nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann es nicht angehen, auf das Rechtshilfeersuchen am Sitz der UBS AG in Zürich nicht einzutreten, weil im Bezirk Bülach eine Niederlassung der im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnten (vormaligen) UBS Warburg Ltd. existiert. 5. Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde, ohne dass auf die eingangs erwähnte Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Mai 2015 einzugehen wäre (nach welcher bei der UBS Limited, Swiss Branch, in Opfikon kein
- 7 - Konnex zum Erblasser besteht). Die angefochtene Verfügung vom 15. April 2015 ist daher aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur Durchführung der Rechtshilfe an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. 6. Die Bezeichnung der im Rechtshilfeersuchen genannten Bank "UBS WARBURG" ist wie gesehen auslegungsbedürftig, da es sich bei UBS Warburg nicht um eine Bank, sondern um einen Unternehmensteil der UBS AG handelt bzw. bis zum 14. Juni 2015 gehandelt hat. Im Rahmen der Bestimmung, was mit "UBS Warburg" gemeint wird, ist auch die Übernahme des fraglichen Geschäftsbereichs der UBS AG durch die UBS Switzerland AG (act. 31, 32/1) zu berücksichtigen. Daher sind die beantragten Rechtshilfehandlungen gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 22. Oktober 2014 (act. 9) sowohl auf die UBS AG als auch auf die UBS Switzerland AG zu beziehen. III. 1. Ausgangsgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. 2. Wie eingangs erwähnt, gibt es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren über die Vornahme von Rechtshilfehandlungen keine Gegenpartei. Daher kann der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung von den Klägern im Hauptprozess zugesprochen werden. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse könnte nur in krassen Ausnahmefällen auferlegt werden (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1). Ein solcher liegt nicht vor. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Rechtshilfe, vom 15. April 2015 aufgehoben.
- 8 - Das Verfahren wird zur Durchführung der Rechtshilfe im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 30'001.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am:
Urteil vom 4. August 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Rechtshilfe, vom 15. April 2015 aufgehoben. Das Verfahren wird zur Durchführung der Rechtshilfe im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...