Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger Beschluss vom 6. November 2014 in Sachen
1. A._____ Inc., 2. B._____ Ltd., Beklagte und Beschwerdeführerinnen,
1, 2 vertreten durch X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____
gegen C._____, Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Y1._____ vertreten durch Y2._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic.utr.iur. Y3._____
sowie
1. D._____ Ltd.; …; E._____ Inc., 2. F._____ LLC, 3. G._____ LP, 4. H._____, Beklagte und Verfahrensbeteiligte,
- 2 - 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ 2 vertreten durch Z1._____ 3 vertreten durch Z2._____
betreffend Edition / Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Mai 2014 (FR140163)
- 3 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 übermittelte Y2._____, Sonderanwalt des Klägers und Beschwerdegegners, der Internationalen Rechtshilfe am Obergericht des Kantons Zürich als kantonaler Zentralbehörde das Rechtshilfegesuch des United States Bankruptcy Court, Southern District of New York, vom 24. Januar 2014 (act. 2 und 3). Darin ersuchte das ausländische Gericht um Durchführung eines Editionsverfahrens bei der I._____ AG [Bank], Zürich. Die Zentralbehörde übermittelte das Gesuch mit Schreiben vom 7. Februar 2014 (act. 1) der Rechtshilfeabteilung am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz), woraufhin diese das Verfahren FR140163 betreffend Edition/Forderung eröffnete. Die Vorinstanz machte in der Verfügung vom 25. Februar 2014 Erwägungen zur Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (HBewUe70) und ordnete die Edition der gewünschten Unterlagen in Anwendung des HBewUe70 sowie des massgebenden schweizerischen Rechts an. Diese Verfügung teilte sie der I._____ AG mit. Überdies sah die Vorinstanz die schriftliche Mitteilung an das ersuchende Gericht nach Erledigung des Verfahrens unter Beilage der Akten vor. Eine Mitteilung an die Parteien erfolgte nicht (act. 4). Mit Schreiben vom 18. März 2014 ersuchten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 um Einsicht in die Verfahrensakten und um Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 8 S. 2). Am 9. Mai 2014 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (act. 13 = 20 = 22): "1. Das Gesuch der Rechtsvertreterin der Beklagten 1 [das sind die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie die Verfahrensbeteiligten 1 und 4] um Einsicht in die von der I._____ AG eingereichten Unterlagen sowie um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen und dem Rechtshilfegesuch wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beklagten 1, Rechtsanwältin MLaw X2._____ (gegen Empfangsschein), sowie nach Erledigung des Verfahrens unter Beilage der Akten an das ersuchende Gericht.
- 4 - 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an schriftlich, und im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." 1.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2014 sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beklagten 1 [gemeint sind die Beschwerdeführerinnen 1 und 2] an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beklagten 1 die Einsicht in die Verfahrensakten und das rechtliche Gehör in Form der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen zu gewähren. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sei anzuweisen, mit der Weiterleitung der von der I._____ edierten Akten bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuzuwarten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse, eventualiter zulasten des ersuchenden Staates bzw. Gerichts oder des Klägers des Hauptverfahrens." Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführerin 1 Frist angesetzt, eine Vollmacht für ihre Vertreterin nachzureichen. Der Vertreterin MLaw X2._____ wurde Frist angesetzt, um zur Vertretung der Verfahrensbeteiligten 1 Stellung zu nehmen und entsprechende Vollmachten einzureichen. Sodann wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt, und zwar dahingehend, dass die edierten Unterlagen nicht vor Erledigung des vorliegenden Verfahrens an das ersuchende Gericht weitergeleitet werden dürfen. Überdies wurde den Beschwerdeführerinnen Frist angesetzt, den Kostenvorschuss zu leisten. Sodann wurde die Prozessleitung delegiert (act. 25). Den Kostenvorschuss leisteten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht (act. 27). Auch die Erklärung zum Vertretungsverhältnis sowie die Einreichung der entsprechenden Vollmachten erfolgten innert Frist (act. 28 und 29/1-5).
- 5 - Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 erfolgte eine Anpassung des Rubrums. Überdies wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt und den Verfahrensbeteiligten 2 - 4 wurde Frist angesetzt, um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 30). Der Beschwerdegegner erstattete mit Eingabe vom 7. Juli 2014 Beschwerdeantwort, wobei er folgendes Rechtsbegehren stellte (act. 32): " 1. Der Kläger verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Beschwerde vom 2. Juni 2014. 2. Falls Ihr Gericht die Beschwerde gutheisst, sei festzustellen, dass dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren dieselben Parteirechte wie den Beschwerdeführerinnen zustehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse, eventualiter der Beschwerdeführerinnen." Die Verfahrensbeteiligten 2 - 4 bezeichneten innert Frist keine Zustelladresse in der Schweiz (act. 31/2-4; Rechtshilfezustellung am 9. September 2014). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-18). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles 2.1. Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel die Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich an und dessen Frist mit 30 Tagen (act. 13 = 20 = 22 S. 5). Die Beschwerdeführerinnen erhoben vorsorglich innert 10 Tagen Beschwerde, mit der Begründung, es könnte ein summarisches Verfahren sein und es dürfte sich zudem um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO handeln (act. 21 S. 5 f.). Folglich stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Rechtsmittel sowie der massgebenden Frist. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anzufechten, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO), andernfalls sind solche Entscheide mit Beschwerde anzufechten (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Ebenfalls ist Beschwerde zu erheben, wenn "andere erstinstanzliche Entscheide" sowie prozessleitende Verfügungen angefochten werden sollen (Art. 319 lit. b ZPO). Die ZPO behandelt Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte mit denen Beweiser-
- 6 hebungen bzw. -abnahmen angeordnet werden als prozessleitende Verfügungen (ZK ZPO-HASENBÖHLER, 2. Aufl., Art. 154 N 5). Da es im Rechtshilfeverfahren um Beweiserhebungen bzw. -abnahmen im Rahmen eines ausländischen Hauptprozesses geht, hat das gesamte Rechtshilfeverfahren prozessleitenden Charakter. Entsprechend sind Entscheide des Rechtshilfegerichts mit Beschwerde anzufechten. Dies gilt für sämtliche Entscheide im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens, d.h. sowohl für prozessleitende Verfügungen im engeren Sinn als auch für solche, die das Rechtshilfeverfahren abschliessen (OGer ZH LU110003 vom 18. Juli 2011, E. 3.3.1 ff., wobei es um einen das Verfahren abschliessenden Entscheid ging; die Frage nach der Dauer der Beschwerdefrist wurde unbeantwortet gelassen). Gelangt man zum Schluss, sämtliche Entscheide des ersuchten Gerichts seien prozessleitender Natur – also auch der das Rechtshilfeverfahren abschliessende Entscheid –, muss konsequenterweise stets die 10tägige Frist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu BLICKENSTORFER, Dike-Komm- ZPO, Online-Ausgabe Stand 20.10.2013, Art. 319 N 44). Überdies spricht auch die Dringlichkeit für die Frist von 10 Tagen (OGer ZH LU110003 vom 18. Juli 2011, E. 3.4; Art. 9 Abs. 3 HBewUe70). Folglich ist der angefochtene Entscheid jedenfalls ein prozessleitender, selbst wenn mit ihm das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wurde, was zumindest dessen Erwägung 5.3 vermuten lässt sowie der Umstand, dass die Vorinstanz im Unterschied zur Verfügung vom 25. Februar 2014 die 30tägige Beschwerdefrist angab (hingegen entspricht der Mitteilungssatz demjenigen der Verfügung vom 25. Februar 2014). Wie ausgeführt, ist der Entscheid aus diesem Grund mit Beschwerde innert 10 Tagen anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wurde innerhalb von 10 Tagen (act. 17 und 21) und damit rechtzeitig erhoben. 2.2. Eine Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 321 N 14 f.). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
- 7 ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 326 N 3). Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist sodann nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil muss nach der Praxis der Kammer, welche der herrschenden Lehre entspricht, nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es kann unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil genügen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 87; vgl. auch BLI- CKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 39 ff., ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AF- HELDT, 2. Aufl., Art. 319 N 15; strenger die Auffassung von BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 9-12, wonach in Übereinstimmung mit der Regelung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein rechtlicher Nachteil zu verlangen sei). Die Beschwerdeführerinnen machen unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend und begründen diesen Antrag mit der Rechtsprechung und der Lehre. Sie bringen zum ersten im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zum zweiten, zum Nachteil führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass ihnen die Möglichkeit endgültig verwehrt würde, sich zur Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens zu äussern, namentlich in Bezug auf den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 HBewUe70 sowie zur Verletzung des schweizerischen Rechts. Dem ist zuzustimmen. Würden edierte Urkunden ausgeliefert, deren Edition allenfalls dem Staatsvertrag bzw. dem schweizerischen Vorbehalt widersprechen, begründet dies einen wesentlichen Nachteil für die Beschwerdeführerinnen dar. Entsprechend sind die Voraussetzungen erfüllt und es ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz erwog, es gehe bei der internationalen Rechtshilfe darum, dass die Behörden oder Gerichte des ersuchten Staates die Rechtpflege des ersuchenden Staates unterstütze. Sie würden auf ihrem Gebiet Prozess- oder andere Amtshandlungen vornehmen und das Ergebnis den Behörden oder Gerichten des ersuchenden Staates übermitteln, damit diese es in einem bestimmten Ver-
- 8 fahren verwenden könnten. Den Gerichten des ersuchten Staates komme somit nur eine ausführende Funktion für die Gerichte des ersuchenden Staates zu. Da es sich beim Rechtshilfeverfahren nicht um ein Zweiparteienverfahren handle und die Parteien des ausländischen Verfahrens daran in der Regel nicht beteiligt seien, hätten sie im Rechtshilfeverfahren grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Bestimmung von Art. 7 HBewUe70, wonach die rechtshilfeersuchende Behörde verlangen könne, vom Zeitpunkt und dem Ort der vorzunehmenden Handlung benachrichtigt zu werden, damit die beteiligten Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter anwesend sein könnten, werde bei Begehren um Einholung von Unterlagen (also bei schriftlichen Editionsbegehren) nicht tangiert. Mit der genannten Bestimmung solle vielmehr (auf ausdrückliches Verlangen der rechtshilfeersuchenden Behörde) ein Recht auf Teilnahme an einer mündlichen Zeugenbefragung eingeräumt werden. Dieses Teilnahmerecht sei im Hinblick auf allfällig an die einzuvernehmenden Zeugen zu stellende Ergänzungsfragen deshalb von Bedeutung, weil das ersuchte Gericht über keine Sachkenntnis im hängigen Verfahren verfüge. Vorliegend, so die Vorinstanz weiter, habe das ausländische Gericht im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren um die Durchführung eines umfangreichen (schriftlichen) Editionsverfahrens bei der I._____ AG ersucht. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerinnen seien am vorliegenden Rechtshilfeverfahren somit nicht direkt als Parteien beteiligt, weshalb ihnen in diesem Verfahren auch kein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zustehe. Insbesondere sei auch Art. 7 HBewUe70 nicht anwendbar, da es sich lediglich um eine schriftliche Edition von Bankunterlagen und nicht um eine mündliche Zeugeneinvernahme handle. Folglich sei das Gesuch der Beschwerdeführerinnen abzulehnen. Ihnen stünde es indes frei, sich mit den entsprechenden Begehren an das zuständige ausländische Gericht zu wenden. Allfällige Einwände gegen den Umfang des Editionsbegehrens seien direkt beim ausländischen Sachgericht geltend zu machen und allenfalls wäre gegen den Beweiserhebungsentscheid dieses Gerichts vorzugehen gewesen. Jedenfalls könnten beim hiesigen Gericht diesbezüglich keine Einwendungen vorgebracht werden (act. 13 = 20 = 22 S. 3 f.).
- 9 - 3.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, damit widerspreche die Vorinstanz der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteil der I. Zivilkammer vom 5. Februar 2014, Geschäfts Nr. RU130012, ZR 113 Nr. 13; Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer vom 18. Juli 2011, Geschäfts Nr. LU110003-O), des Bundesgerichts (Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. August 2002 [5P.152/2002] und BGE 132 III 291) sowie der herrschenden Lehre und es würden zudem fundamentale verfahrensrechtliche Grundsätze verletzt. Ein sachlicher Grund, der es rechtfertigen würde, von der bestehenden Rechtsprechung abzuweichen, liege indes nicht vor. Es stünden ihnen Parteirechte zu, namentlich das Akteneinsichts- und das Äusserungsrecht. Sie müssten im Rechtshilfeverfahren vorbringen können, dass das HBewUe70 nicht zur Anwendung gelange, und falls doch, der schweizerische Vorbehalt von Art. 23 HBewUe70 durch das vorliegende Rechtshilfegesuch verletzt werde. Dies sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vor dem ersuchenden amerikanischen Gericht gerade nicht möglich (act. 21 S. 6 ff.). 3.3. Der Beschwerdegegner nimmt diesbezüglich keine Stellung, sondern verlangt, es sei im Falle der Gutheissung festzustellen, dass ihm dieselben Parteirechte zustehen. Die materiellen Einwände der Beschwerdeführerinnen zur Anwendbarkeit des Haager Beweisübereinkommens sowie zum Schweizer Vorbehalt zu Art. 23 HBewUe70 bestreite er und behalte sich vor, ausführlich vor Bezirksgericht dazu Stellung zu nehmen (act. 32). 3.4. Vorab festzuhalten ist, dass das amerikanische Zivilprozessrecht – anders als das hiesige Prozessrecht – wesentlich vom Parteibetrieb geprägt ist: Nach einem relativ kurzen einleitenden Schriftenwechsel obliegt es den Parteien im sogenannten "pre-trial-discovery-Verfahren" das Beweismaterial zu sichten und zusammenzutragen. US-Anwälte können dazu Zeugen einvernehmen und Dokumente (auch bei Dritten) herausverlangen (G. WALTER/T. DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl., S. 404; vgl. auch P. VOLKEN, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 115 ff., S. 127; G. WALTER/ M. JAMETTI GREINER/I. SCHWANDER, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, N 81 ff. zu 61b E; BBl 1993 III 1277 f.; BGE 132 III 291 E. 2.1). Dies zeigt sich
- 10 auch im Umstand, dass das vorliegende Rechtshilfegesuch zwar vom ausländischen Gericht abgefasst wurde, aber vom Sonderanwalt des Klägers an die zuständige Behörde gesandt wurde (act. 2) und im Gesuch die Zustellung der edierten Unterlagen an den Sonderanwalt verlangt wird (act. 3 S. 2). Wenn die Vorinstanz nun ausführt, die Beschwerdeführerinnen hätten Einwände gegen den Umfang des Editionsbegehrens direkt beim ausländischen Sachgericht geltend machen und allenfalls gegen den entsprechenden Beweiserhebungsentscheid dieses Gerichts vorgehen müssen, geht sie vom schweizerischen Prozessrecht aus. Nur weil gemäss schweizerischem Recht zunächst eine anfechtbare Beweisverfügung zu den zu edierenden Unterlagen zu erlassen ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass dies im amerikanischen Zivilprozessrecht auch der Fall ist. Aufgrund des Parteibetriebs im "pre-trial-discovery-Verfahren" scheint denn auch nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerinnen vom Inhalt des Rechtshilfegesuchs seitens des amerikanischen Gerichts keine Kenntnis erhalten haben. In Anbetracht dieser Besonderheit des US-amerikanischen Verfahrensrechts hat die Schweiz schliesslich auch den Vorbehalt zu Art. 23 HBewUe70 erklärt. 3.5. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es bei der internationalen Rechtshilfe darum geht, die Rechtpflege des ersuchenden Staates zu unterstützen. Den Gerichten des ersuchten Staates kommt somit grundsätzlich nur eine ausführende Funktion für die Gerichte des ersuchenden Staates zu. In der Schweiz findet lediglich ein Verfahren zur Beweisaufnahme statt. Die Stellung des ersuchten Gerichts ist mit derjenigen eines Beauftragten vergleichbar. Vorzunehmen sind nur die vom ausländischen Gericht ersuchten Beweisaufnahmen. Es besteht beispielsweise kein Raum, dass das ersuchte Gericht von sich aus andere oder weitere Beweisabnahmen anordnet (vgl. OG ZH, LU110003 vom 18. Juli 2011, E. 3.1). Dennoch handelt es sich bei den Anordnungen des ersuchten Gerichtes nicht um blosse Justizverwaltungsakte, sondern es geht dabei stets unmittelbar ebenfalls um das Prozessverhältnis der betreffenden Prozessparteien und damit um einen Akt der Rechtsprechung (OG ZH, RU130012 vom 5. Februar 2014, E. 3). Ent-
- 11 sprechend haben die Parteien des Hauptprozesses auch im Rechtshilfeverfahren Parteistellung (so auch G. WALTER/ M. JAMETTI GREINER/ I. SCHWANDER, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, N 90 zu 61b E). Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Rechte den Parteien im Rechtshilfeverfahren konkret zustehen (siehe hierzu Ziff. 3.6). Die grundsätzliche Frage der Parteistellung kann jedenfalls nicht vom abzunehmenden Beweismittel oder vom Inhalt des Gesuchs (d.h. ob darin eine direkte Mitteilung an die Parteien verlangt wird oder nicht) abhängen, sondern muss generell beantwortet werden. Selbst wenn die Ansicht der Vorinstanz zuträfe, dass Art. 7 HBewUe70 nur für mündliche Zeugeneinvernahmen gelte – worauf noch einzugehen ist (siehe Ziff. 3.6, letzter Absatz) –, wäre dies eine Frage der konkreten Parteirechte und nicht der grundsätzlichen Frage der Parteistellung. Die Vorinstanz hat die Parteien des Hauptprozesses denn auch zu Recht bereits von Beginn weg ins Rubrum aufgenommen. Die Parteistellung zu verneinen, würde auch aus einem weiteren Grund nicht überzeugen: Hätten die Parteien des Hauptprozesses keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren, müsste konsequenterweise das ausländische Gericht Partei sein, andernfalls es gänzlich an einer Partei fehlen würde. Diese Stellung wird der ausländischen Behörde jedoch nicht zugestanden, fehlt es ihr doch auch an der Legitimation, Entscheide des ersuchten Gerichts anzufechten (vgl. hierzu ANDRE- AS L. MEIER, Die Anwendung des Haager Beweisübereinkommens in der Schweiz, Basel 1999, S. 238). 3.6. Welche Rechte den Parteien effektiv zustehen, muss sich am Charakter des Rechtshilfeverfahrens orientieren. Grundsätzlich stehen den Parteien nur solche Rechte zu, die ihnen üblicherweise im Rahmen von Beweiserhebungen zukommen. Hierbei ist das für den Vollzug der Rechtshilfe anzuwendende Recht massgebend, also Schweizer Recht (vgl. Art. 9 Abs. 1 HBewUe70 sowie Art. 11a Abs. 1 IPRG). Aufgrund dessen ausführender Funktion haben die Parteien kein Recht, gegenüber dem ersuchten Gericht Beweisanträge zu stellen. Das ersuchte Gericht hat
- 12 lediglich diejenigen Beweise zu erheben, die im Gesuch erwähnt werden. Wollen die Parteien die Abnahme anderer oder weiterer Beweise, haben sie sich hierfür an das ausländische Gericht zu wenden (OGer ZH, LU110003 vom 18. Juli 2011, S. 8 f.). Hingegen steht den Parteien der in sämtlichen Verfahrensstadien geltende Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 53 ZPO zu. Dieser Anspruch beinhaltet namentlich das Recht auf Orientierung und das Recht, sich zu äussern. Gemäss Abs. 2 von Art. 53 ZPO haben die Parteien sodann das Recht, die Akten einzusehen und Kopien anfertigen zu lassen, soweit dem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, ist somit Akteneinsicht zu gewähren. Bezüglich der Akten des Rechtshilfegerichts, insbesondere dessen Entscheide, dürfte es grundsätzlich an einem entgegenstehenden überwiegenden Interesse fehlen. Anders verhält es sich wohl mit den aus der Beweiserhebung stammenden Unterlagen. Darauf ist später näher einzugehen (siehe Ziff. 3.7). Die Stellungnahmen der Parteien sind sodann vom Rechtshilfegericht grundsätzlich zu hören. Das ersuchte Gericht hat sich aber nur insoweit materiell mit den Vorbringen zu befassen, als diese seine Prüfungsbefugnis als Rechtshilfegericht beschlagen. Auf eine Stellungnahme zum Beweisergebnis beispielsweise hat das Rechtshilfegericht inhaltlich nicht einzugehen. Den Parteien des Rechtshilfeverfahrens das rechtliche Gehör nach Art. 53 ZPO einzuräumen, rechtfertigt sich auch deshalb, weil sie Kenntnis über die Entscheide der Vorinstanz haben müssen, um sich gegen die Zulässigkeit des Rechtshilfegesuchs an sich sowie gegen den Vollzug der Rechtshilfe zur Wehr setzen zu können. Aufgrund des Gesuchs der Beschwerdeführerinnen um Akteneinsicht braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör ebenso zur Folge hat, dass das ersuchte Gericht alle seine Entscheide (und allenfalls auch das Beweisergebnis) den Parteien von sich aus, und damit unabhängig von einem Gesuch nach Art. 7 HBewUe70, mitzuteilen hätte. Dies zu verlangen, würde in Fällen, bei denen die Parteien entweder keine Einwendungen gegen das
- 13 - Beweisverfahren haben oder bloss solche, die beim ersuchenden Gericht geltend zu machen sind, zu unnötigen Verzögerungen führen, sind doch meistens Zustellungen auf dem Rechtshilfeweg erforderlich. Unproblematisch scheint der Verzicht auf Mitteilung ohne spezifischen Antrag bei Rechtshilfegesuchen aus Staaten, deren Beweisverfahren in der Hand des Gerichts liegen und die Parteien somit bereits vom Hauptsachengericht über das Rechtshilfegesuch informiert sind. Die Parteien können bei solchen Gesuchen selber aktiv werden und beim Rechtshilfegericht Akteneinsicht verlangen. Hingegen ist diese Kenntnis nicht selbstverständlich bei Gesuchen aus Staaten, die das "pre-trial-discovery-Verfahren" praktizieren. Es fragt sich, ob die Mitteilung in solchen Fällen erforderlich wäre, um den aus dem Vorbehalt zu Art. 23 HBewUe70 fliessenden Anspruch, keine fishing expedition zuzulassen, nicht zu vereiteln. Anzumerken bleibt, dass Art. 7 HBewUe70 – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch bei Verfahren um Aktenedition eine Rolle spielt. Diesbezüglich ist auf das Urteil der I. Zivilkammer vom 5. Februar 2014 (Geschäfts-Nr. RU130012, E. 3) zu verweisen. Die Bestimmung erfasst somit die Teilnahme bzw. Information bei sämtlichen Beweiserhebungen. Im vorliegenden Gesuch fehlt es aber an einer entsprechenden expliziten Anweisung. Zwar verlangt das ersuchende Gericht, das erledigte Gesuch sei an den Sonderanwalt des Klägers – und nicht an das ersuchende Gericht – zuzustellen (act. 3 S. 2), was als Anweisung der direkten Information des Klägers im Sinne von Art. 7 HBewUe70 verstanden werden könnte. Diese Frage sowie die Anschlussfrage, ob der Gegenseite aus Gründen der Waffengleichheit auch direkt Mitteilung zu machen wäre, können vorliegend jedoch unbeantwortet bleiben, da die Beschwerdeführerinnen ihren Anspruch auf Art. 53 ZPO stützen können. 3.7. Nicht ganz klar ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vom 18. März 2014 richtig verstanden hat. Die Beschwerdeführerinnen führten darin aus, sie hätten Informationen, dass ein Rechtshilfegesuch eingegangen sei. Sie hätten Grund zur Annahme, dass das Bezirksgericht Zürich bereits eine Verfügung erlassen habe, mit welcher die I._____ zur Edition von Akten aufgefordert worden sei. Entsprechend baten sie um Einsicht in die Verfahrensak-
- 14 ten sowie um Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 8). Es ist davon auszugehen, dass sie in erster Linie Einsicht in die Verfügungen der Vorinstanz, namentlich diejenige vom 25. Februar 2014, wünschten (vgl. auch act. 21 S. 17). Die Vorinstanz verstand jedoch das Gesuch offenbar dahingehend, dass die Beschwerdeführerinnen Einsicht in die edierten Unterlagen, also das Beweisergebnis, beantragten (act. 13 = 20 = 22 S. 2 und S. 4). Da es sich hierbei um Unterlagen zu Konten der Beschwerdeführerinnen handelt, ist fraglich, ob ihr Begehren diese Unterlagen tatsächlich (auch) umfasste, können die Beschwerdeführerinnen diese Unterlagen doch auch selber erhältlich machen. Sollten sie tatsächlich auch diesbezüglich Akteneinsicht wünschen, hätte die Vorinstanz zu prüfen, ob dieser überwiegende Interessen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ZPO entgegen stehen. Dies dürfte bezüglich der Einsicht durch die Beschwerdeführerinnen eher nicht der Fall sein, bezüglich des Beschwerdegegners hingegen schon: Würden ihm die edierten Akten zugestellt, könnte er Kopien anfertigen und diese in den ausländischen Prozess einführen. Faktisch entspricht dies der Erfüllung des Rechtshilfegesuchs. Käme man in der Folge im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens zum Schluss, dass dem Gesuch – beispielsweise aufgrund des Vorbehalts von Art. 23 HBewUe70 – nicht hätte stattgegeben werden dürfen, wäre der Kläger ungerechtfertigt zu den entsprechenden Beweismitteln gelangt. Allenfalls können auch erforderliche Massnahmen in Anwendung von Art. 156 ZPO getroffen werden. 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zusteht, Einsicht in die Verfahrensakten sowie die edierten Unterlagen zu nehmen – jedenfalls soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen – sowie hernach eine Stellungnahme einzureichen. Zwar ist die Vorinstanz nicht gehalten, den Beschwerdeführerinnen formell eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen, weil hierauf kein Rechtsanspruch besteht. Dies haben die Beschwerdeführerinnen jedoch auch nicht beantragt. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für eine Feststellung im Dispositiv, dem Beschwerdegegner stünden im erstinstanzlichen Verfahren dieselben Parteirechte wie den Beschwerdeführerinnen zu,
- 15 besteht im Beschwerdeverfahren kein Raum. Vielmehr hat der Beschwerdegegner vor Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Bezüglich der Akteneinsicht in die edierten Unterlagen wird das unter Ziff. 3.7 Erwogene zu beachten sein. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 und 11 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzulegen. Die Beschwerdeführerinnen obsiegen mit ihrer Beschwerde, weshalb ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind. Der Beschwerdegegner seinerseits hat sich vor Beschwerdeinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, weshalb er nicht kostenpflichtig wird. Die Gerichtskosten sind mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres Obsiegens und der Beschwerdegegner mangels Identifikation mit dem angefochtenen Entscheid nicht entschädigungspflichtig werden. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht (ZK ZPO-Jenny, 2. Aufl. Art. 107 N 26). Ebenfalls ausgeschlossen ist es, den ersuchenden Staat bzw. das ersuchende Gericht zur Leistung einer Entschädigung zu verpflichten (Art. 14 HBewUe70). Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Rechtshilfe, vom 9. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
- 16 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an die Beschwerdeführerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 32, an das Bezirksgericht Zürich unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein, bzw. an die Verfahrensbeteiligten 2 - 4 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Beschluss vom 6. November 2014 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 übermittelte Y2._____, Sonderanwalt des Klägers und Beschwerdegegners, der Internationalen Rechtshilfe am Obergericht des Kantons Zürich als kantonaler Zentralbehörde das Rechtshilfegesuch des United States Bankr... Mit Schreiben vom 18. März 2014 ersuchten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 um Einsicht in die Verfahrensakten und um Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 8 S. 2). Am 9. Mai 2014 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (act. 13 = 20 = 22): 1.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: 2. Formelles 2.1. Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel die Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich an und dessen Frist mit 30 Tagen (act. 13 = 20 = 22 S. 5). Die Beschwerdeführerinnen erhoben vorsorglich innert 10 Tagen Beschwerde, mit der Begründung, es kön... Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anzufechten, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO), andernfalls sind solche Entscheide mit Beschwerde anzufecht... Folglich ist der angefochtene Entscheid jedenfalls ein prozessleitender, selbst wenn mit ihm das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wurde, was zumindest dessen Erwägung 5.3 vermuten lässt sowie der Umstand, dass die Vorinstanz im Unterschied zur Verfü... 2.2. Eine Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14 f.). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel... Die Beschwerdeführerinnen machen unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend und begründen diesen Antrag mit der Rechtsprechung und der Lehre. Sie bringen zum ersten im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches ... 3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz erwog, es gehe bei der internationalen Rechtshilfe darum, dass die Behörden oder Gerichte des ersuchten Staates die Rechtpflege des ersuchenden Staates unterstütze. Sie würden auf ihrem Gebiet Prozess- oder andere Amtshandlungen vo... Vorliegend, so die Vorinstanz weiter, habe das ausländische Gericht im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren um die Durchführung eines umfangreichen (schriftlichen) Editionsverfahrens bei der I._____ AG ersucht. Der Beschwerdegegner und die Beschwer... 3.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, damit widerspreche die Vorinstanz der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteil der I. Zivilkammer vom 5. Februar 2014, Geschäfts Nr. RU130012, ZR 113 Nr. 13; Beschluss und Urteil der II... 3.3. Der Beschwerdegegner nimmt diesbezüglich keine Stellung, sondern verlangt, es sei im Falle der Gutheissung festzustellen, dass ihm dieselben Parteirechte zustehen. Die materiellen Einwände der Beschwerdeführerinnen zur Anwendbarkeit des Haager Be... 3.4. Vorab festzuhalten ist, dass das amerikanische Zivilprozessrecht – anders als das hiesige Prozessrecht – wesentlich vom Parteibetrieb geprägt ist: Nach einem relativ kurzen einleitenden Schriftenwechsel obliegt es den Parteien im sogenannten "pre... 3.5. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es bei der internationalen Rechtshilfe darum geht, die Rechtpflege des ersuchenden Staates zu unterstützen. Den Gerichten des ersuchten Staates kommt somit grundsätzlich nur eine ausführende Funktion für di... Dennoch handelt es sich bei den Anordnungen des ersuchten Gerichtes nicht um blosse Justizverwaltungsakte, sondern es geht dabei stets unmittelbar ebenfalls um das Prozessverhältnis der betreffenden Prozessparteien und damit um einen Akt der Rechtspre... Die grundsätzliche Frage der Parteistellung kann jedenfalls nicht vom abzunehmenden Beweismittel oder vom Inhalt des Gesuchs (d.h. ob darin eine direkte Mitteilung an die Parteien verlangt wird oder nicht) abhängen, sondern muss generell beantwortet w... Die Parteistellung zu verneinen, würde auch aus einem weiteren Grund nicht überzeugen: Hätten die Parteien des Hauptprozesses keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren, müsste konsequenterweise das ausländische Gericht Partei sein, andernfalls es g... 3.6. Welche Rechte den Parteien effektiv zustehen, muss sich am Charakter des Rechtshilfeverfahrens orientieren. Grundsätzlich stehen den Parteien nur solche Rechte zu, die ihnen üblicherweise im Rahmen von Beweiserhebungen zukommen. Hierbei ist das f... Hingegen steht den Parteien der in sämtlichen Verfahrensstadien geltende Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 53 ZPO zu. Dieser Anspruch beinhaltet namentlich das Recht auf Orientierung und das Recht, sich zu äussern. Gemäss Abs. 2 von Art. 53 ZPO... Den Parteien des Rechtshilfeverfahrens das rechtliche Gehör nach Art. 53 ZPO einzuräumen, rechtfertigt sich auch deshalb, weil sie Kenntnis über die Entscheide der Vorinstanz haben müssen, um sich gegen die Zulässigkeit des Rechtshilfegesuchs an sich ... Aufgrund des Gesuchs der Beschwerdeführerinnen um Akteneinsicht braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör ebenso zur Folge hat, dass das ersuchte Gericht alle seine Entscheide (und allenfalls auch das Beweis... Anzumerken bleibt, dass Art. 7 HBewUe70 – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch bei Verfahren um Aktenedition eine Rolle spielt. Diesbezüglich ist auf das Urteil der I. Zivilkammer vom 5. Februar 2014 (Geschäfts-Nr. RU130012, E. 3) zu verweisen... 3.7. Nicht ganz klar ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vom 18. März 2014 richtig verstanden hat. Die Beschwerdeführerinnen führten darin aus, sie hätten Informationen, dass ein Rechtshilfegesuch eingegangen sei. Sie h... 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zusteht, Einsicht in die Verfahrensakten sowie die edierten Unterlagen zu nehmen – jedenfalls soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen – sowie hernach e... Für eine Feststellung im Dispositiv, dem Beschwerdegegner stünden im erstinstanzlichen Verfahren dieselben Parteirechte wie den Beschwerdeführerinnen zu, besteht im Beschwerdeverfahren kein Raum. Vielmehr hat der Beschwerdegegner vor Vorinstanz ein Ge... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Rechtshilfe, vom 9. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichts-kasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an die Beschwerdeführerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 32, an das Bezirksgericht Zürich unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein, bzw. an di... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...