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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.06.2014 RU140024

11 juin 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,329 mots·~7 min·1

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU140024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. Juni 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2014 (VO140062-O)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 22. April 2014 hatte der Gesuchsteller beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren betreffend Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen gestellt (Urk. 1). Mit Urteil vom 7. Mai 2014 wies der Obergerichtspräsident das Gesuch ab (Urk. 6 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 16. Mai 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 8 S. 2): "Die Verfügung vom 07.05.2014 sei aufzuheben und es sei dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für die Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichter in Stäfa vom 11.06.2014 (GV. 2014.00010) zu gewähren und ihm in meiner Person eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Obergerichtspräsident erwog im angefochtenen Urteil im Wesentlichen, beim Schlichtungsverfahren sei bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ein strenger Massstab anzulegen, da die dort entstehenden Kosten sehr beschränkt seien; andererseits brauche es besondere Umstände, damit die Bestellung einer Rechtsvertretung als notwendig erscheine (Urk. 9 S. 3). Von den vom Gesuchsteller geltend gemachten monatlichen Lebenshaltungskosten seien belegt die Mietkosten von CHF 523.50, Krankenkassenprämien von CHF 417.60, Versicherungen von Fr. 8.85 sowie Unterhaltszahlungen von CHF 1'450.-- (total CHF 3'599.95 inklusive Grundbetrag von CHF 1'200.--). Dagegen könnten nicht berücksichtigt werden die Kosten für Kommunikation und Elektrisch (im Grundbetrag enthalten), EUR 20.-- Mietkosten für den Autoeinstellplatz, Wohnnebenkosten (nicht belegt) und CHF 500.-- Kosten für Verpflegung und Arbeitsweg (ebenfalls nicht belegt). Selbst bei Berücksichtigung der letzteren wäre es dem Gesuchsteller angesichts seines Einkommens von Fr. 4'610.85 und des Bedarfs von CHF 4'099.95, mithin mit einem Einkommensüberschuss von

- 3 rund CHF 500.-- zumutbar, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden Kosten zu begleichen. Damit fehle es an der Bedürftigkeit des Gesuchstellers, weshalb sein Armenrechtsgesuch abzuweisen sei (Urk. 9 S. 4 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsteller macht mit seiner Beschwerde vorab geltend, die Kosten von CHF 500.-- für die Verpflegung und den Arbeitsweg seien entgegen der Vorinstanz zu berücksichtigen; die Distanz für den Arbeitsweg von 9 km sei ausgewiesen, ebenso die Anzahl Arbeitstage (20 pro Monat), und die Kilometerkosten von CHF 0.70 würden der Wegleitung für die Zürcher Steuern entsprechen; dies ergebe Kosten von CHF 252.-- pro Monat. Die täglichen Verpflegungskosten seien offensichtlich, da der Gesuchsteller im Aussendienst arbeite; dies ergebe Kosten von CHF 15.-- pro Tag an 20 Tagen pro Monat, womit Kosten von CHF 300.-- anfallen würden. Die geltend gemachten CHF 500.-- für Verpflegung und Arbeitsweg seien damit ausgewiesen (Urk. 8 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Obergerichtspräsident diese Kosten deshalb nicht berücksichtigt hatte, weil sie nicht belegt seien. Dies wird im Beschwerdeverfahren nicht als unzutreffend gerügt. Es war denn auch tatsächlich nicht belegt (und eigentlich nicht einmal behauptet), dass der Gesuchsteller für den Arbeitsweg auf ein Privatfahrzeug angewiesen ist. Ebensowenig war belegt, dass dem Gesuchsteller überhaupt Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung entstehen. Offen ist, ob der im Aussendienst tätige Gesuchsteller dafür allenfalls Spesenersatz vom Arbeitgeber erhält.

- 4 d) Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde sodann vor, dass die geltend gemachten und ausgewiesenen Steuerschulden willkürlich nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 8 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass im für das Steuerbetreffnis (nicht: Steuerschuld) erstinstanzlich eingereichten Beleg der deutschen Steuerbehörden zwar Akonto-Steuerbetreffnisse von EUR 2'888.30 pro Quartal bzw. CHF 1'175.-pro Monat (EUR 2'888.30 x 1.22 CHF/EUR : 3) zu entnehmen sind, dass aber die Berechnung auf einem Einkommen von EUR 57'441 pro Jahr bzw. CHF 5'840.-pro Monat (EUR 57'441 x 1.22 CHF/EUR : 12) beruht (Urk. 4/11), was mit dem vom Gesuchsteller behaupteten Einkommen von CHF 4'610.85 (Urk. 8 S. 3) nicht korrespondiert. Ohnehin ist nicht belegt (und eigentlich nicht einmal konkret behauptet), dass solche Steuerbetreffnisse trotz Quellenbesteuerung in der Schweiz tatsächlich bezahlt werden. Dass der Obergerichtspräsident diese Steuerbetreffnisse nicht berücksichtigt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Gleiches würde an sich auch für die vom Obergerichtspräsidenten berücksichtigten Unterhaltsbeiträge von CHF 1'450.-- gelten, denn aus der vom Gesuchsteller eingereichten Aufstellung geht hervor, dass diese teilweise unvollständig oder gar nicht bezahlt wurden (Urk. 4/12), doch sind diese nicht Thema des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen ist angesichts des vom Gesuchsteller geltend gemachten Einkommens von CHF 4'610.85, des von ihm geltend gemachten Notbedarfs von CHF 5'188.95 sowie seiner behaupteten Vermögenslosigkeit (Urk. 8 S. 3) offensichtlich, dass er entweder nicht alle Einkünfte offen gelegt (wofür die erwähnte Berechnung der deutschen Steuerbehörden spricht) oder seinen Bedarf überhöht (d.h. nicht dem tatsächlich gelebten entsprechend) angegeben hat. Auch aus diesem Grund (Verletzung der Mitwirkungspflicht) wäre das Armenrechtsgesuch abzuweisen. e) Auf die Beschwerdevorbringen betreffend nicht berücksichtigte Schulden des Gesuchstellers braucht nicht eingegangen zu werden. Da das Armenrechtsgesuch schon wegen fehlender Bedürftigkeit aufgrund der laufenden

- 5 - Einkommensüberschüsse abgewiesen worden war (Urk. 9 S. 5), können die Vermögensverhältnisse unberücksichtigt bleiben. f) Nach dem Gesagten ist die Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Gesuchstellers durch den Obergerichtspräsidenten nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Daher sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 9). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Obergerichtspräsidenten unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Obergerichtspräsidenten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an diesen zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 11. Juni 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Obergerichtspräsidenten unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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