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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.03.2014 RU140008

13 mars 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·670 mots·~3 min·1

Résumé

Forderung (Kostenfolgen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU140008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. März 2014

in Sachen

A._____,

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 6. Februar 2014 (GV.2014.00003 / SB.2014.00001)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 21. Januar 2014 stellte der Kläger beim Friedensrichteramt C._____ (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 2'570.80 (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. Februar 2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, gemäss welchem (u.a.) die Beklagte die Kosten des Schlichtungsverfahrens übernahm (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 (Urk. 10 = Urk. 19) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1); die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Disp.-Ziff. 3). b) Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 teilte der Kläger der Vorinstanz mit, dass er mit der hälftigen Kostenverteilung nicht einverstanden sei, und bat um Korrektur, falls es sich um ein Versehen handle (Urk. 12). Am 17. Februar 2014 hat der Kläger schliesslich fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt darin den Beschwerdeantrag (Urk. 18 S. 1): "Es seien die Kosten des Schlichtungsverfahrens und sämtliche zusätzliche Kosten der unterliegenden Partei (B._____, … [Adresse]) aufzuerlegen." c) Am 25. Februar 2014 teilte die Vorinstanz dem Obergericht mit, dass die Kosten irrtümlich beiden Parteien hälftig auferlegt worden seien und dass sie vom Schreiben des Klägers vom 7. Februar 2014 infolge Ferienabwesenheit erst am 21. Februar 2014 Kenntnis erhalten habe; die am 21. Februar 2014 korrigierte Fassung der Verfügung vom 6. Februar 2014 wurde beigelegt (Urk. 21 und 22). d) Am 27. Februar 2014 teilte auch der Kläger mit, dass die angefochtene Verfügung in seinem Sinne korrigiert worden sei. Seine Beschwerde sei daher gegenstandslos geworden und er ziehe sein Anliegen zurück (Urk. 23). 2. Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss zufolge des Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

- 3 - 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 175.-- (Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtskosten). b) Da das Beschwerdeverfahren durch ein Versehen der Vorinstanz veranlasst wurde, ist für das Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 18 sowie von Kopien der Urk. 21 und 25, sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 175.--.

- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 13. März 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 18 sowie von Kopien der Urk. 21 und 25, sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangssc... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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