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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.08.2013 RU130052

12 août 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,967 mots·~10 min·2

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130052-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. August 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. Juli 2013 (VO130106-O)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller beabsichtigte, gegen seine ehemalige Lehrmeisterin eine arbeitsrechtliche Forderungsklage über rund Fr. 58'000.-- für Schadenersatz nebst Strafzahlung von rund Fr. 5'000.-- wegen fristloser Auflösung des Lehrverhältnisses einzureichen. Mit Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 17. Oktober 2011 wurde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gewährt (Urk. 3/4), mit Urteil der Kammer vom 18. Mai 2012 auch ein unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 3/7). An der Schlichtungsverhandlung vom 13. September 2012 wurde kein Vergleich erzielt und dem Gesuchsteller die Klagebewilligung ausgestellt (Urk. 3/11). Am 12./13. Dezember 2012 wurde zwischen dem Gesuchsteller und der beklagten Partei ein aussergerichtlicher Vergleich geschlossen (Urk. 3/15-16). Am 13. Dezember 2012 reichte der Gesuchsteller beim Arbeitsgericht Zürich eine "Klage mit Gesuch um Genehmigung des Vergleiches und unentgeltlicher Rechtspflege" ein (Urk. 3/12). Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 trat das Arbeitsgericht Zürich auf die Klage nicht ein (Urk. 3/13). Dieser Entscheid wurde mit Urteil der Kammer vom 16. Juli 2013 bestätigt (Urk. 3/2). Darin wurde u.a. erwogen, dass die Anfechtung der Nichtbewilligung des Armenrechtsgesuchs verspätet sei; entsprechend wurde auf den diesbezüglichen Rechtsmittelantrag nicht eingetreten (Urk. 3/2 S. 5 f.). Sodann wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass für die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege nach einem Schlichtungsverfahren, aber vor Rechtshängigkeit an einem Gericht ebenfalls der Obergerichtspräsident zuständig wäre (Urk. 3/2 S. 7). b) Am 2. Juli 2013 stellte der Gesuchsteller beim Obergerichtspräsidenten (Vorinstanz) das Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (kein Kostenvorschuss, keine Auferlegung von Gerichtskosten und Beigebung von Dr. X._____, Rechtsanwalt, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter); 2. Die Staatskasse sei anzuweisen, den Rechnungsbetrag von Fr. 30'449.70 Herrn Dr. X._____ auf dessen Konto bei der B._____ AG, … [Ort], IBAN: …, zu überweisen; unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."

- 3 c) Mit Urteil vom 16. Juli 2013 entschied die Vorinstanz (Urk. 4 = Urk. 7): 1. Das Gesuch um rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das vorliegende Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] d) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 25. Juli 2013 fristgerecht (Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 2): "1. Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. Juli 2013 (VO130106) sei in Bezug auf Ziff. 1 bis 3 des Dispositives aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (kein Kostenvorschuss, keine Auferlegung von Gerichtskosten und Beigebung von Dr. X._____, Rechtsanwalt, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter); 2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (kein Kostenvorschuss, keine Auferlegung von Gerichtskosten und Beigebung von Dr. X._____, Rechtsanwalt, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter); 3. Die Staatskasse sei anzuweisen, den Rechnungsbetrag von Fr. 30'449.70 Herrn Dr. X._____ auf dessen Konto bei der B._____ AG, … [Ort], IBAN: …, zu überweisen; unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter zu Lasten der Staatskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mangels einer Gegenpartei kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Rechtsbegehren sei unklar, für welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte bzw. für welche (vorprozessualen) Zeitperioden der Gesuchsteller um die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuche. Aufgrund des beantragten Betrages und der Leistungsaufstellung des Rechtsvertreters sei davon auszugehen, dass ein unentgelt-

- 4 licher Rechtsbeistand rückwirkend ab 30. April 2010 und auch für das vorliegende [vorinstanzliche] Verfahren beantragt werde. Nur in Ausnahmefällen könne die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden, wobei von dieser Möglichkeit nur restriktiv Gebrauch zu machen sei. Der Gesuchsteller habe es unterlassen darzulegen, weshalb ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend zu bestellen sei, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es seien denn auch keine Gründe ersichtlich, warum es ihm nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sein sollte, bereits unmittelbar nach der Mandatierung seines Rechtsvertreters bzw. vor der Aufnahme von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Folglich sei das Gesuch um rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Urk. 7 S. 3-5). Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller die gesamte Honorarforderung seines Rechtsvertreters geltend machen wolle, obwohl die Leistungsabrechnung Positionen im Zusammenhang mit Verfahren enthalte, für welche ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde und er bereits eine Entschädigung erhalten habe (Urk. 7 S. 5 f.). Hinsichtlich des Armenrechtsgesuchs für das vorinstanzliche Verfahren erwog die Vorinstanz, zufolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens erweise sich das Armenrechtsgesuch diesbezüglich als gegenstandslos. Im Übrigen habe der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er es unterlassen habe, Ausführungen zur Bedürftigkeit, zur fehlenden Aussichtslosigkeit und zur Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes zu machen. Zudem sei das vorliegende Gesuch als aussichtslos zu qualifizieren (Urk. 7 S. 6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa-

- 5 chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde Ausführungen zur Mittellosigkeit, zur fehlenden Aussichtslosigkeit und zur Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes. Sodann macht er Ausführungen zur Zusammensetzung der Honorarrechnungen seines Rechtsvertreters und macht geltend, diese würden keine Positionen enthalten, für welche jener bereits entschädigt worden sei (Urk. 6 S. 4-11). Zur rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung macht der Gesuchsteller geltend, er habe diese nicht rückwirkend beantragen lassen. Im Schlichtungsverfahren sei kein Vergleich erzielt und die Klagebewilligung ausgestellt worden, weshalb er davon ausgegangen sei, dass eine Klage eingereicht werden müsse. Er sei daher davon ausgegangen, dass er mit Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht das Armenrechtsgesuch neu zu stellen habe. Jedoch habe sich die beklagte Partei dann doch vergleichsbereit gezeigt und am 12./13. Dezember 2012 habe ein Vergleich geschlossen werden können. Daher habe er am 13. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht Klage und Gesuch um Genehmigung des Vergleichs und unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Das Arbeitsgericht sei mit Verfügung vom 18. Januar 2013 auf die Klage nicht eingetreten und das Obergericht habe dies mit Entscheid vom 19. März 2013 bestätigt und dabei erwogen, dass das Armenrechtsgesuch beim Obergerichtspräsidenten zu stellen sei. Das Armenrecht sei somit nicht rückwirkend beantragt worden, sondern bereits am 13. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht (Urk. 6 S. 12 f.). d) Es trifft zu, dass der Gesuchsteller bereits am 13. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage mit dem Begehren auf Genehmigung des am 12./13. Dezember 2012 abgeschlossenen aussergerichtlichen Vergleichs eingereicht und damit verbunden ein Armenrechtsgesuch gestellt hatte (Urk. 3/12). Das Arbeitsgericht Zürich ist auf diese Klage aber mit Verfügung vom 18. Januar 2013 nicht eingetreten und hat das Armenrechtsgesuch nicht anhand genommen (Urk. 3/13). Auf das vom Gesuchsteller gegen die Verweigerung des Armenrechts eingereichte Rechtsmittel wurde mit Beschluss der Kammer vom 19. März 2013

- 6 wegen Verspätung nicht eingetreten (Urk. 3/2 S. 6). Dabei erwog die Kammer auch, bei rechtzeitiger Einreichung wäre die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bestätigen gewesen, sowohl wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, als auch wegen Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens (Urk. 3/2 S. 6). Bloss ergänzend wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass für die Erlangung des Armenrechts nach einem Schlichtungsverfahren, aber vor einer Rechtshängigkeit der Obergerichtspräsident zuständig wäre (Urk. 3/2 S. 7). Der Beschluss der Kammer vom 19. März 2013 ist rechtskräftig, womit auch das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers vom 13. Dezember 2012 rechtskräftig erledigt ist und nicht wieder für denselben Zeitraum eingebracht werden kann. Das Gesuch an den Obergerichtspräsidenten vom 2. Juli 2013 ist daher als neues Gesuch anzusehen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Kammer die Nichtanhandnahme des Armenrechtsgesuchs (auch) wegen mangelnder Zuständigkeit bestätigt hätte (was nicht der Fall ist; vgl. oben), hätte der Gesuchsteller sein Armenrechtsgesuch binnen eines Monats beim Obergerichtspräsidenten als zuständiger Instanz einreichen müssen, damit noch das Datum der ersten Einreichung (13. Dezember 2012) als massgebliches Einreichungsdatum angesehen hätte werden können (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss der Kammer vom 19. März 2013 wurde dem Gesuchsteller am 22. März 203 zugestellt. Das beim Obergerichtspräsidenten eingereichte Armenrechtsgesuch vom 2. Juli 2013 wäre daher auch diesfalls als neues Gesuch anzusehen. e) Die vorinstanzlichen Erwägungen, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur in Ausnahmefällen rückwirkend erteilt werden könne, wobei von dieser Möglichkeit nur restriktiv Gebrauch zu machen sei, und dass der Gesuchsteller nicht dargelegt habe, weshalb ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend zu bestellen sei, und namentlich nicht, weshalb ein Ausnahmefall vorliege, sind in der Beschwerde nicht gerügt worden. Damit bleibt es bei diesen. f) Damit erweist sich auch die Abweisung des Armenrechtsgesuchs für das vorinstanzliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit – was ohnehin nicht spezifisch gerügt wurde – als korrekt.

- 7 g) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchstellers vollumfänglich als unbegründet abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Das Armenrechtsgesuch wurde allerdings im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gestellt, welche mit einem aussergerichtlichen Vergleich mit einer Vergleichssumme von Fr. 11'000.-- beendet wurde (Urk. 3/16). Das Beschwerdeverfahren ist daher kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Der Gesuchsteller hat auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt (Urk. 6 S. 2 und S. 15). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein.

- 8 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'449.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 12. August 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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