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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.07.2013 RU130043

10 juillet 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,796 mots·~9 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130043-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schmid und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 10. Juli 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Opfikon-Glattbrugg vom 23. April 2013 (GV.2013.00032 / SB.2013.00043)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Klägerin hatte am 14. März 2013 beim Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für Fr. 2'188.35 gestellt (Urk. 0). Dieses hatte am 18. März 2013 zur Schlichtungsverhandlung auf den 11. April 2013 vorgeladen (unakturiert bei Vi-Akten). Darauf folgende Verschiebungsgesuche der Beklagten waren nicht berücksichtigt worden (Urk. 3, Urk. 5). Zur Verhandlung vom 11. April 2013 ist seitens der Beklagten niemand erschienen (Vi-Prot. Blatt 2). Mit Urteil vom 23. April 2013 hiess die Vorinstanz die Klage gut (Urk. 17). b) Hiergegen hat die Beklagte mit vom 21. Juni 2013 datierter, am 20. Juni 2013 zur Post gegebener Eingabe fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): "1) Es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils 'Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 1'969.55 nebst 5% Zins seit 14.10.2012 und CHF 73.00 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ wird der Rechtsvorschlag aufgehoben' von Amtes wegen für ungültig zu erklären und innert 7 Arbeitstagen nach Eingang dieser Rechtsschrift aufzuheben. 2) Es sei Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils 'Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 400.00 festgesetzt' von Amtes wegen für ungültig zu erklären und innert 7 Arbeitstagen nach Eingang dieser Rechtsschrift aufzuheben. 3) Es sei Dispositiv 3 des angefochtenen Urteils 'Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt' von Amtes wegen für ungültig zu erklären und innert 7 Arbeitstagen nach Eingang dieser Rechtsschrift aufzuheben. 4) Es sei Dispositiv 4 des angefochtenen Urteils 'Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 150.00 zu bezahlen' von Amtes wegen für ungültig zu erklären und innert 7 Arbeitstagen nach Eingang dieser Rechtsschrift aufzuheben. 5) Es sei die Friedensrichterverhandlung vom 23. April 2013 innerhalb von sieben Tagen nach Eingang dieser Rechtsschrift von Amtes wegen für ungültig zu erklären. 6) Es sei von Amtes wegen nach Absprache mit A._____ GmbH ein neuer Termin für die Friedensrichterverhandlung in Opfikon anzusetzen. 7) Es sei die Forderung der B._____ AG ca. A._____ GmbH in der Betreibung … für 1'969.55 plus Nebenkosten der Gegenpartei vollumfänglich abzuweisen.

- 3 - 8) Es sei die Forderung der A._____ GmbH gegen B._____ AG von einstweilen CHF 1'000.- gutzuheissen. 9) Es sei alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B._____ AG zu nehmen. 10) Es sei das Rechtsschutzinteresse der A._____ GmbH an dieser Klage vollumfänglich zu bejahen. 11) Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die von D._____ initiierte Verweigerung der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und die Verweigerung des Rechtsweges mit dem Schweizerischen Rechtssystem nicht vereinbar sind. 12) Es sei Friedensrichterin D._____ wegen Kompetenzüberschreitungen, Amtsmissbrauch, Begünstigung und Beihilfe zu Betrug sofort nach Eingang dieser Rechtsschrift per superprovisorischer Verfügung von Amtes wegen fristlos freizustellen. 13) Es sei gegen D._____ von Amtes wegen unverzüglich ein Amtsenthebungsverfahren wegen Teilnahme an organisierter Kriminalität einzuleiten. 14) Es sei gegen B._____ AG wegen Manipulation und Bestechung von Amtspersonen ein Strafverfahren zu eröffnen (Offizialdelikte)." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit einer Beschwerde kann nur das angefochten werden, worüber die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid entschieden hat (davon ausgenommen ist nur die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder -verweigerung; Art. 319 lit. c ZPO). Die in Beschwerdeantrag Ziffer 8 vorgebrachte Forderung war nicht Thema des vorinstanzlichen Verfahrens. Entsprechend kann auf diesen sowie den darauf beruhenden Beschwerdeantrag 10 nicht eingetreten werden. b) Ebensowenig kann auf das Feststellungsbegehren gemäss Beschwerdeantrag 11 eingetreten werden. Es besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer separaten Feststellung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). c) Für eine Freistellung oder eine Amtsenthebung fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, weshalb auch auf die Beschwerdeanträge 12 und 13 nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Darüberhinaus fehlt es auch an jeglichen objektiven Anhaltspunkten für die behaupteten Taten.

- 4 d) Auch für eine Strafanzeige gegen die Klägerin (Beschwerdeantrag 14) fehlt es an jeglichen objektiven Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten. e) Auf eine Anzeige der Beklagten bzw. der für sie handelnden Organe wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und/oder Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) kann gerade noch verzichtet werden, da bei den entsprechenden Vorbringen der Beklagten (Urk. 16 S. 4) von allgemeinen Unmutsäusserungen und nicht von ernstgemeinten Vorbringen auszugehen ist. f) Die Beklagte hat in der Begründung der Beschwerde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird dieses Gesuch gegenstandslos. Es wäre ohnehin abzuweisen gewesen (vgl. nachfolgende Erwägungen). 3. a) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Belege sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Klägerin habe ihren Teil des Vertrages mit der Übergabe der durch die Beklagte bestellten Ware erfüllt, die Beklagte habe den Kaufpreis jedoch nicht bezahlt. Die Beklagte habe durch ihr Fernbleiben an der Verhandlung auf Einreden verzichtet. Ihr Schreiben vom 10. April 2013, wonach sie bei der Klägerin nichts bestellt und von dieser nichts erhalten habe etc., widerspreche dem von der Klägerin eingereichten E-Mail vom 10. August 2012, welches die behauptete Bestellung durch den Geschäftsführer der Beklagten dokumentiere (Urk. 17 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa-

- 5 chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Beschwerdeschrift enthält über weite Strecken keine konkreten Rügen, sondern eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus Sicht der Beklagten und allgemeine Bestreitungen der Forderung. Insoweit ist auf die Vorbringen der Beklagten nicht einzugehen. d) Als konkrete Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs macht die Beklagte geltend, die Verhandlung vom 23. April 2013 sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden, weil von ihrer Seite niemand anwesend habe sein können (Urk. 16 S. 3 f.). Auf die vorinstanzliche Vorladung zur Verhandlung vom 11. April 2013 hat die Beklagte mit Schreiben vom 25. März 2013 reagiert. Darin hat sie mitgeteilt, dass sie sich begleiten lassen werde, und um eine Terminverschiebung ersucht; Gründe für das Verschiebungsgesuch wurden nicht genannt (Urk. 3a+b). Die Verhandlung hat gemäss Gesetz innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO); für eine Verschiebung müssen zureichende Gründe vorliegen (Art. 135 ZPO). Unbegründete Verschiebungsgesuche sind daher von vornherein nicht zu bewilligen. Dass die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch vom 25. März 2013 am 27. März 2013 abgelehnt hat bzw. darauf nicht eingetreten ist (Urk. 3c), ist daher nicht zu beanstanden. Auch das zweite Verschiebungsgesuch der Klägerin vom 2. April 2013 war nicht bzw. nicht substantiiert begründet, geschweige denn belegt (Urk. 5a). Daher ist die Nichtberücksichtigung auch dieses Gesuchs durch die Vorinstanz am 5. April 2013 (Urk. 5b) nicht zu beanstanden. Die Beklagte war daher an der Verhandlung vom 11. April 2013 unentschuldigt nicht erschienen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. e) Als weitere konkrete Rüge der Kompetenzüberschreitung bzw. des "Amtsmissbrauchs" macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz dürfe nur Klagen behandeln, die klar begründet und sofort beweisbar und nicht bestritten seien (Urk. 16 S. 4).

- 6 - Die Vorinstanz kann als Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.-- entscheiden, sofern die klagende Partei einen solchen Antrag stellt; das Verfahren ist mündlich (Art. 212 ZPO). Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde weder geltend, dass die Streitwertgrenze überschritten sei, noch dass ein entsprechender Antrag der Klägerin fehle, noch dass das Verfahren nicht mündlich durchgeführt worden sei (Urk. 16 S. 4). Die Voraussetzungen für ein Entscheidverfahren waren daher grundsätzlich erfüllt. In diesem mündlichen Verfahren hat die Beklagte die tatsächlichen Vorbringen der Klägerin nicht bestritten. Ihre schriftliche Bestreitung in ihrem Schreiben vom 10. April 2013 wurde durch die von der Klägerin eingereichten Urkunden widerlegt. Eine offensichtlich unzutreffende Sachverhaltsfeststellung (Beweiswürdigung) liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'969.55 (Fr. 1'969.55 + Fr. 1'000.--). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 440.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 440.-- festgesetzt.

- 7 - 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'969.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Präsident:

Dr. R. Klopfer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 10. Juli 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 440.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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