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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.04.2013 RU130017

10 avril 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·913 mots·~5 min·3

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. April 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, vertreten durch Fürsprecher Y._____

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2013 (VO130021-O)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 18. Februar 2013 hatte die Beschwerdegegnerin beim Friedensrichteramt C._____, ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung (Unterhaltsbeiträge) eingereicht (Urk. 4/2). Gleichentags stellte sie beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 1). Mit Urteil vom 7. März 2013 (Urk. 6 = Urk. 9) gewährte der Obergerichtspräsident der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, bestellte ihr jedoch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Disp.-Ziff. 1) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bezirksgerichtliche Verfahren ab (Disp.-Ziff. 2). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. März 2013 fristgerecht (Urk. 7/3) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 1): "1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei der Gesuchstellerin B._____ zu verweigern. 2. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren seien der Gesuchstellerin vollumfänglich aufzuerlegen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet"). b) Durch das angefochtene Urteil des Obergerichtspräsidenten wurde der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege (ohne Rechtsverbeistän-

- 3 dung) für das Schlichtungsverfahren gewährt. Dass damit der Beschwerdegegnerin ermöglicht wird, ihr Recht klageweise bzw. durch Anrufung der Schlichtungsbehörde geltend zu machen, stellt für den Beschwerdeführer keinen beachtlichen Nachteil dar. Ein anderer, beachtlicher Nachteil ist nicht aus den Akten ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan (obwohl schon der Obergerichtspräsident in angefochtenen Urteil darauf hingewiesen hatte, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde nur offen steht, soweit ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe; Urk. 9 S. 10). c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, der von der Beschwerdegegnerin (seiner von ihm geschiedenen Ehefrau) angestrengte Prozess sei aussichtslos. Der Beschwerdegegnerin sei bekannt, dass er sämtliche Alimentenzahlungen an das Sozialamt D._____ leisten müsse; ebenso sei ihr bekannt, dass das Sozialamt bestätigt habe, dass das von ihm erzielte Einkommen die Grenzwerte gemäss Scheidungsvereinbarung nicht erreiche (Urk. 8 S. 1 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung der Prozesschancen durch den Obergerichtspräsidenten und die von diesem bejahte Nicht- Aussichtslosigkeit für die Schlichtungsbehörde und erst recht danach für die allenfalls angerufenen Gerichte in keiner Weise präjudiziell ist; diese Beurteilung basierte denn ja auch einzig auf den Angaben der Beschwerdegegnerin. Auch durch die Bejahung der Nicht-Aussichtslosigkeit durch den Obergerichtspräsidenten erleidet der Beschwerdeführer daher keinen Nachteil. d) Nach dem Gesagten kann somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beschwerdegegnerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Beschluss vom 10. April 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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