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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.03.2013 RU130002

14 mars 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,919 mots·~10 min·2

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130002-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 14. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2012 (VO120159)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 19. August 2011 ging das Schlichtungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein, mit welchem er von C._____ Fr. 3.8 Mio. forderte (Urk. 2; Urk. 5/3-4). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 beantragte der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 5/1). 1.2 Mit Verfügung vom 5. November 2012 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu vervollständigen und insbesondere Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen (Urk. 5/3 S. 2). Nach diversen Telefonaten und einem zunächst telefonisch entgegengenommenen und hernach in schriftlicher Form nachgereichten Fristerstreckungsgesuch wurde dem Gesuchsteller die mit Verfügung vom 5. November 2012 angesetzte Frist mit Verfügung vom 23. November 2012 bis zum 17. Dezember 2012 erstreckt (Urk. 5/4-8). 1.3 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 (bei der Erstinstanz eingegangen am 17. Dezember 2012) erfolgte ein neuerliches Fristerstreckungsgesuch (Urk. 5/10), welches mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 letztmals bis zum 7. Januar 2013 bewilligt wurde (Urk. 5/13 S. 3 = Urk. 2 S. 3). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller innert Frist mit Eingabe vom 7. Januar 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 11. Januar 2013) Beschwerde und ersuchte um Erstreckung der Frist gemäss seinem Schreiben vom 27. Dezember 2012 und damit bis zum 7. Februar 2013 (Urk. 1; Urk. 3/1). 3.1 Die Vorinstanz entsprach dem Fristerstreckungsgesuch des Gesuchstellers nur teilweise, indem sie ihm die Frist entgegen seinem Antrag nicht um einen Monat, sondern nur bis zum 7. Januar 2013 erstreckte. Sie hielt fest, dass die Ausführungen des Gesuchstellers glaubhaft seien, wonach der Friedensrichter das angeforderte Akteninhaltsverzeichnis nach dem 11. Dezember 2012 fertigstelle, der Gesuchsteller daher erst danach Akteneinsicht erhalte und er die sich

- 3 beim Friedensrichter befindenden Akten zur Begründung seines Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege benötige. Die beantragte Erstreckung um einen Monat erscheine indes zu lange; eine Fristerstreckung bis zum 7. Januar 2013 sei angemessen (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2.2 Sodann handelt es sich beim beanstandeten Entscheid um eine prozessleitende Verfügung, welche gemäss Art. 319 lit. b Bst. 2 ZPO nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist vom Gesuchsteller in der Beschwerdebegründung geltend zu machen. Mit wohlwollender Auslegung ist sinngemäss davon auszugehen, dass der Gesuchsteller den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin erblickt, dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden könnte, würde seine bis zum 7. Februar 2013 beantragte Fristerstreckung nicht gewährt werden, wäre er doch diesfalls seiner Ansicht nach nicht in der Lage, die entsprechenden Unterlagen zur Begründung seines Gesuchs rechtzeitig einzureichen. 3.3 Der Gesuchsteller bringt vor, dass ihm der Friedensrichter erst am 7. Januar 2013 um 11.30 Uhr (und damit am Tag des Fristablaufs) Akteneinsicht gewährt und das verlangte Aktenverzeichnis ausgehändigt habe (Urk. 1). Zu be-

- 4 rücksichtigen ist vorliegend, dass die Vorinstanz ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2012 das Schreiben vom 11. Dezember 2012 (bei ihr eingegangen am 17. Dezember 2012) zu Grunde gelegt hat und nicht – wie vom Gesuchsteller angenommen – dasjenige vom 27. Dezember 2012 (bei der Vorinstanz eingegangen am 4. Januar 2013), mit welchem er um eine Fristerstreckung bis zum 7. Februar 2013 ersucht hatte (Urk. 5/10-14; Urk. 1; Urk. 3/1). Damit ist das Vorbringen, wonach der Gesuchsteller erst am 7. Januar 2013 einen Termin beim Friedensrichter hatte, eine neue Tatsachenbehauptung, welche – wie in Ziffer 3.2 vorangehend erwogen – vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden kann. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, indem sie davon ausging, dass es dem Gesuchsteller innert der ihm bis zum 7. Januar 2013 gewährten Frist möglich sein sollte, die Unterlagen einzureichen, rügt der Gesuchsteller zu Recht nicht, hätte er doch wenigstens die vom Friedensrichter erhältlichen Unterlagen am Nachmittag des 7. Januar 2013 bei Gericht einreichen oder der Schweizerischen Post übergeben können. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller seit der mit Verfügung vom 5. November 2012 erstmals angesetzten Frist zum Einreichen der notwendigen Unterlagen immerhin mehr als ausreichend Zeit gehabt hätte, die Unterlagen beim Friedensrichter einzusehen bzw. diese zu beschaffen. Inwiefern dies in den zwei Monaten nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. 3.4.1 Weiter rügt der Gesuchsteller, dass beim Friedensrichter Akten fehlen würden, so die 'UP-Gesuchsunterlagen', welche er mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 bzw. 1. November 2012 ans Friedensrichteramt B._____ gesandt habe. Diese seien im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt worden, so dass der Eindruck entstehe, dass der Friedensrichter diese Unterlagen aus dem Aktendossier zu Unrecht ausgeschlossen habe, weil er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beantworten wolle (Urk. 1). 3.4.2 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht vom Friedensrichter, sondern vom Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zu entscheiden ist (§ 128 GOG). Sodann ist die Frage, ob der

- 5 - Friedensrichter das Aktenverzeichnis korrekt erstellt und die Akten vollständig führt, nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3.4.3 Nicht nachzuvollziehen ist sodann, inwiefern dem Gesuchsteller ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (welcher indes für die Gutheissung der Beschwerde unerlässlich wäre). Selbst wenn nämlich die vom Gesuchsteller genannten Akten beim Friedensrichter nicht vorhanden sein sollten, ist nicht einzusehen, warum der Gesuchsteller die zur Begründung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege benötigten Unterlagen in der Zeit vom 5. November 2012 bis zum 7. Januar 2013 und damit innerhalb von zwei Monaten nicht anderweitig hätte beschaffen können, zumal es sich dabei primär um Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen handelt. Gerade diese Unterlagen wurden mit Verfügung der Vorinstanz vom 5. November 2012 eingefordert (Urk. 5/3). 3.5 Auf die übrigen, lediglich in pauschaler Weise vorgebrachten Rügen (mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs und diverse Willkür) ist mit Blick auf die Erwägung 3.2 hiervor nicht näher einzugehen. 3.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). 4.2 Demgemäss ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchstellers wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und die Erstinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se

Urteil vom 14. März 2013 Erwägungen: 1.1 Am 19. August 2011 ging das Schlichtungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein, mit welchem er von C._____ Fr. 3.8 Mio. forderte (Urk. 2; Urk. 5/3-4). Mit Schreiben vom 31. Oktobe... 1.2 Mit Verfügung vom 5. November 2012 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu vervollständigen und insbesondere Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen (Urk. ... 1.3 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 (bei der Erstinstanz eingegangen am 17. Dezember 2012) erfolgte ein neuerliches Fristerstreckungsgesuch (Urk. 5/10), welches mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 letztmals bis zum 7. Januar 2013 bewilligt wurde (Ur... 2. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller innert Frist mit Eingabe vom 7. Januar 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 11. Januar 2013) Beschwerde und ersuchte um Erstreckung der Frist gemäss seinem Schreiben vom 27. Dezember 2012... 3.1 Die Vorinstanz entsprach dem Fristerstreckungsgesuch des Gesuchstellers nur teilweise, indem sie ihm die Frist entgegen seinem Antrag nicht um einen Monat, sondern nur bis zum 7. Januar 2013 erstreckte. Sie hielt fest, dass die Ausführungen des Ge... 3.2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböh... 3.2.2 Sodann handelt es sich beim beanstandeten Entscheid um eine prozessleitende Verfügung, welche gemäss Art. 319 lit. b Bst. 2 ZPO nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist vom... 3.3 Der Gesuchsteller bringt vor, dass ihm der Friedensrichter erst am 7. Januar 2013 um 11.30 Uhr (und damit am Tag des Fristablaufs) Akteneinsicht gewährt und das verlangte Aktenverzeichnis ausgehändigt habe (Urk. 1). Zu berücksichtigen ist vorliege... 3.4.1 Weiter rügt der Gesuchsteller, dass beim Friedensrichter Akten fehlen würden, so die 'UP-Gesuchsunterlagen', welche er mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 bzw. 1. November 2012 ans Friedensrichteramt B._____ gesandt habe. Diese seien im Aktenverz... 3.4.2 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht vom Friedensrichter, sondern vom Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zu en... 3.4.3 Nicht nachzuvollziehen ist sodann, inwiefern dem Gesuchsteller ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (welcher indes für die Gutheissung der Beschwerde unerlässlich wäre). Selbst wenn nämlich die vom Gesuchsteller genannten Akten b... 3.5 Auf die übrigen, lediglich in pauschaler Weise vorgebrachten Rügen (mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs und diverse Willkür) ist mit Blick auf die Erwägung 3.2 hiervor nicht näher einzugehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchstellers wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und die Erstinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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