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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.12.2012 RU120067

11 décembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·998 mots·~5 min·2

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120067-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 11. Dezember 2012 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. November 2012 (VO120162)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 8. November 2012 gelangte die Gesuchstellerin mit einer Unterhaltsklage gegen ihren Vater B._____ an das Friedensrichteramt C._____ (act. 3/5). Unter demselben Datum stellte sie beim Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 1). Mit Urteil vom 24. November 2012 wies der Obergerichtspräsident das Gesuch ab und bestellte auch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 5 = act. 10 = act. 12). Dagegen führt die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 11). 2. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 24. November 2012 im Wesentlichen, dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege würden allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vorgehen (BGE 127 I 202). Daher müsse geprüft werden, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen könne. Konkret seien deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin miteinzubeziehen. Die Gesuchstellerin habe zwar Belege zu ihrem persönlichen Einkommen (Arbeitsvertrag) und Bedarf (Rechnung ZVV-Abo; Versicherungspolice der Krankenkasse) eingereicht, allerdings habe sie es unterlassen, unter Beigabe der entsprechenden Belege Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Mutter zu machen. Daher sei es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin sowie deren Mutter zu beurteilen. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin sei damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abzuweisen sei (act. 12).

- 3 - 3.1 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Vorbringen von neuen Anträgen, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel ist ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, sie habe mangels entsprechenden Unterlagen keine Ausführungen über die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Mutter machen können. Dass sie vorgängig ihre Mutter zur Bezahlung der anfallenden Prozess- und Anwaltskosten belangen müsse, erschwere ihr den Zugang zur Anhebung einer Unterhaltsklage unnötig. Sie werde von ihrer Mutter insoweit unterstützt, als dass sie bei ihr wohnen könne. Trotzdem könne sie ihren weiteren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Dazu werde auf die eingereichten Unterlagen im Verfahren VO120162 verwiesen. Ihrem Einkommen von monatlich Fr. 878.– stehe ein Bedarf von monatlich mindestens Fr. 1'835.30 gegenüber. Daraus ergebe sich, dass sie mittellos sei, weshalb auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen seien (act. 11). 3.3 Damit macht die Gesuchstellerin sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Vorrang der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber der Gewährung des Armenrechts gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung darstellt (vgl. u.a. BGE 119 Ia 135; BGE 127 I 202). Schliesslich kann es nicht angehen, dass der Staat Kosten für einen Prozess vorschiessen müsste, obwohl gegebenenfalls liquide unterstützungspflichtige Elternteile zugegen sind. Dass dadurch für eine unterhaltsberechtigte Partei – hier die Gesuchstellerin – der Gang zum Gericht unnötig erschwert wird, kann daher nicht behauptet werden. Hätte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz die notwendigen Unterlagen betreffend ihre Mutter eingereicht, wäre ihr Gesuch möglicherweise bewilligt worden. Es ist ohnehin kaum nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellerin keine Unterlagen ihrer Mutter erhältlich machen kann, obwohl sie bei ihr wohnt (act. 11 S. 3 unten).

- 4 - Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz unbestrittenermassen die finanziellen Verhältnisse ihrer Mutter nicht belegt. Sie hat lediglich behauptet, die Mutter könne für die Prozesskosten nicht aufkommen (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat implizit – unter Hinweis auf BGE 120 Ia 179 – darauf verzichtet, der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin eine Frist zur Vervollständigung ihres Gesuches anzusetzen. Die Gesuchstellerin rügt dieses prozessuale Vorgehen der Vorinstanz beschwerdeweise nicht. Daher muss offen bleiben, ob die vorinstanzliche Praxis, wonach den gesuchstellenden Personen keine Frist zu Verbesserung des Gesuches angesetzt wird (vgl. z.B. OGer ZH VO120130 vom 18. September 2012), zulässig ist, ebenso, ob ein Nachbringen von Unterlagen im Sinne der bisherigen Praxis (ZR 100/2011 Nr. 27) in der Beschwerde zulässig ist, wenn eine Beschwerdeführerin erfolgreich rügt, sie sei zu Unrecht nicht nach Art. 56 ZPO zum Substanzieren oder Belegen aufgefordert worden. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde der Gesuchstellerin abzuweisen. 4. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGerZH NQ110017 vom 8. Sept. 11). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel versandt am:

Urteil vom 11. Dezember 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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