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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.07.2012 RU120033

6 juillet 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,430 mots·~12 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Findeisen. Urteil vom 6. Juli 2012 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Mai 2012 (VO120054)

- 2 - Erwägungen: I. Mit Klage vom 20. April 2012 gelangte der Gesuchsteller ans Friedensrichteramt Z._____ und beantragte die Feststellung, dass er nicht mehr in der Lage sei, Beiträge an den Unterhalt seiner Tochter zu leisten (act. 4/13). Am 27. April 2012 stellte er beim Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als seine Rechtsbeiständin (act. 1). Mit Urteil vom 18. Mai 2012 wies der Obergerichtspräsident dieses Gesuch ab (act. 5 = act. 9 = act. 11). Dagegen führte der Gesuchsteller am 4. Juni 2012 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 6/1) Beschwerde (act. 10). In prozessualer Hinsicht stellte er auch für das Beschwerdeverfahren ein (umfassendes) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 10 S. 2). II. 1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufgebracht werden können (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die prozessuale Bedürftigkeit ist dabei sowohl im Hinblick auf Einkommen als auch Vermögen des Gesuchstellers zu beurteilen. Sie ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einkommen und notwendigem Lebensunterhalt, wenn das Einkommen kleiner ist als der zivilprozessuale Notbedarf oder ein Einkommensüberschuss zur Bezahlung der Prozesskosten innerhalb eines Jahres nicht ausreicht. Keine Bedürftigkeit besteht jedoch, soweit die Prozesskosten aus dem Vermögen bezahlt werden können. Allerdings ist dem Gesuchsteller in der Regel ein Notgroschen zur Bestreitung von unvorhergesehenen Auslagen zuzugestehen. In diesem Umfang muss das Vermögen nicht zur Bestreitung der Prozesskosten her-

- 3 angezogen werden. Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde (LEUENBERGER/UFFER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, S. 288 f.). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Auch für den Entscheid über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist damit erforderlich, dass der Gesuchsteller mittellos und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Ferner sind zusätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls zu berücksichtigen (LEUENBERGER/UFFER, a.a.O., S. 290). Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz. Insbesondere hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse trifft den Gesuchsteller jedoch eine umfassende Mitwirkungspflicht, an die umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je komplexer sich seine Verhältnisse darstellen. Allerdings gelten dafür nicht die Anforderungen an den strikten Beweis sondern es genügt vielmehr die Glaubhaftmachung. Die Aussichtslosigkeit eines Begehrens kann daneben lediglich summarisch geprüft werden. Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit verneint und der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden. Dies setzt jedoch in der Regel voraus, dass insbesondere der nicht vertretene, prozessunerfahrene Gesuchsteller zuvor zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse aufgefordert wird. Auch bei vertretenen Parteien darf nicht ohne weiteres auf die erkennbar mangelhaften Angaben abgestellt werden. Vielmehr muss das Gericht den Sachverhalt bei Unsicherheiten oder Unklarheiten (weiter) abklären. Allerdings ist es nicht verpflichtet, von sich aus nach jeder Richtung hin Abklärungen zu treffen oder jede Behauptung von Amtes wegen zu überprüfen (LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 18 bis N 21).

- 4 - 2. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 18. Mai 2012, dass sich aus den eingereichten Unterlagen ein Einkommen des Gesuchstellers seit Aufhebung der Invalidenrente von Fr. 2'057.45 bestehend aus Sozialhilfeleistungen der Gemeinde B._____ und ein Notbedarf von Fr. 2'299.40 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Mietkosten Fr. 770.00, Krankenkassenbeiträge KVG Fr. 267.90, AHV-Beiträge Fr. 40.00, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 21.50) ergäben. Darüber, ob er aktuell Vermögen besitze, mache der Gesuchsteller jedoch keine Angaben. Insoweit sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen sei. Überdies sei das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen. Der Gesuchsteller klage auf Abänderung des mit Vertrag vom 6. November 2006 festgelegten Unterhalts von Fr. 526.00 zugunsten seiner Tochter. Zur Begründung bringe er vor, mit Verfügung vom 13. April 2010 habe die SVA ihm die ausgerichtete Invalidenrente eingestellt. Er erhalte nun Sozialhilfeleistungen durch die Gemeinde B._____ in genannter Höhe. Dem Gesuch sei somit zu entnehmen, dass der Gesuchsteller zurzeit soziale Unterstützung im erwähnten Betrag erhalte, jedoch nicht, wie hoch die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einkommensbestimmende Invalidenrente gewesen sei. Damit könne weder eine allfällige Einkommenseinbusse des Gesuchstellers beziffert noch überprüft werden, ob die Voraussetzung der erheblichen Veränderung der Verhältnisse gegeben sei. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, beim Rechtsbegehren in der Hauptsache handle es sich um ein Prozessantrag, dessen Verlustgefahren beträchtlich geringer seien als die Gewinnaussichten (act. 5 S. 4 f. = act. 9 S. 4 f. = act. 11 S. 4 f.). Der Gesuchsteller wehrt sich in seiner Beschwerde einerseits gegen die Annahme der Vorinstanz, dass er sich zu seinem Vermögen nicht geäussert habe. Da ihm selbst nach gekürzter Rechnung der Vorinstanz monatlich Fr. 241.95 fehlen würden, habe er sich sogar mehr einzuschränken, als ihm betreibungsrechtlicher Notbedarf zustehe. Vermögen könne unter diesen Umständen niemand ansparen. Es fehle ihm somit auch an einem nur geringen Überschuss, weshalb er ausserstande sei, auch lediglich einige hundert Franken Kostenvorschuss für das Friedensrichterverfahren vorzuschiessen. Auch wenn im Gesuch vom 26. April

- 5 - 2012 keine Angaben zum Vermögen gemacht worden seien, sei doch gerichtsnotorisch, dass lediglich eine vermögenslose Person Fürsorgegelder erhalte. Hätte der Gesuchsteller während der Laufzeit der Invalidenrente Vermögen ansparen können, hätte er nicht unmittelbar anschliessend Fürsorgegelder erhalten, sondern vielmehr erst sein Vermögen aufbrauchen müssen. Andererseits sei sein Begehren auch nicht aussichtslos. Es sei ebenfalls notorisch, dass ein IV-Rentner mit Kind eine Kinderrente zugesprochen erhalte. Falle die Invalidenrente weg, gelte dies auch für die Kinderrente. Fürsorgebezüger erhielten jedoch nur dann Kinderunterhaltsbeiträge, wenn das Kind beim Berechtigten wohne. Vorliegend seien die Unterhaltsbeiträge an seine Tochter genau in Höhe der jeweiligen Kinderrente festgesetzt und direkt ausbezahlt worden. Bereits die Tatsache, dass ein IV- Rentner immer auch eine Kinderrente zugesprochen erhalte und diesem bei Entzug der Rente ein massiver Einkommensverlust widerfahre, führe zur fehlenden Aussichtslosigkeit der Abänderung. Schliesslich wäre es dem Gesuchsteller unmöglich gewesen, selber ein Gesuch um unentgeltliche Vertretung einzureichen oder gar zu begründen. Dazu fehlten ihm schlichtweg die nötigen Kenntnisse und Möglichkeiten (act. 10 S. 3 ff.). 3. a) Im Unterhaltsvertrag mit seiner Exfrau vom 6. November 2006 (genehmigt am 22. November 2006) vereinbarte der Gesuchsteller vor dem Hintergrund seiner seit 1. Januar 2005 ausbezahlten 100%-Invalidenrente und dem fehlenden Vermögen der Parteien, an den Unterhalt seiner Tochter C._____, geboren tt.mm.2000, monatlich die jeweilige ordentliche Kinderrente der Sozialversicherung von zur Zeit des Vertragsschlusses Fr. 526.00 zu bezahlen (act. 4/1; vgl. auch Genehmigungsbeschluss in act. 4/2). Ab 1. September 2009 erhielt er vom Kanton D._____ zusätzlich Ergänzungsleistungen (act. 4/5). Infolge Verbesserung des gesundheitlichen Zustands des Gesuchstellers wurde dessen Invalidenrente mit Verfügung vom 13. April 2010 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats (offenbar per Ende Mai; act. 4/5) aufgehoben (act. 4/3). Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 wurde die Unterstützung des Gesuchstellers mit Sozialhilfe ab 1. Juni bis 31. Dezember 2010 von monatlich Fr. 1'934.70, mit derjenigen vom 11. Januar 2011 ab 1. Januar bis 31. Dezember 2011 von Fr. 2'057.45 festgelegt (act. 4/5+6). Mit Klage vom 20. April 2012 beantragte er schliesslich die Feststel-

- 6 lung, dass er nicht mehr in der Lage sei, seiner Tochter Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und begründete dieses Begehren mit der Einstellung der Invalidenrente inklusive der Kinderrente (act. 4/13 S. 2 f.). Auch seinen Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege motivierte der Gesuchsteller mit dem Wegfall der Invaliden- und Kinderrente (act. 1 S. 2). b) Zur finanziellen Situation des Gesuchstellers ergibt sich nach dem Gesagten aus den Beilagen des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 26. April 2012, dass dieser bis Ende Mai 2010 eine 100%-Invalidenrente und Ergänzungsleistungen bezogen hatte. Aus der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und dem Betrag der Kinderrente (40% der Invalidenrente) kann geschlossen werden, dass der Gesuchsteller keine maximale Rente von derzeit Fr. 2'320.00 erzielen konnte. Die Ansparung von Vermögen über den Notgroschen hinaus, erscheint somit unwahrscheinlich. Seit Ende Mai 2010 ist der Gesuchsteller Sozialhilfeempfänger. Für das Vorhandensein von Vermögen bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil hielten die Vertragsparteien bereits im Unterhaltsvertrag fest, kein Vermögen zu besitzen. Daneben spricht auch die Ausrichtung von Sozialhilfe gegen das Vorliegen von Vermögen. Immerhin unterstützt die Sozialbehörde infolge des Prinzips der Subsidiarität nur dann, wenn Lohn, Vermögen, Arbeitslosenversicherung, Stipendien, Alimente oder andere finanzielle Ansprüche an Institutionen das Existenzminimum nicht decken können (vgl. auch act. 4/5 und act. 4/6). Damit ergibt sich jedoch das Fehlen von die Bedürftigkeit ausschliessendem Vermögen schlüssig aus den Akten. Bereits die Vorinstanz schloss aus der Gegenüberstellung von Einkommen und notwendigem Lebensunterhalt zu Recht auf die prozessuale Bedürftigkeit des Gesuchstellers. Auch vor dem Hintergrund der nicht allzu komplexen wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers, hat er seine Bedürftigkeit demnach bei Gesuchseinreichung ausreichend glaubhaft gemacht. Auch wenn die Gebühren des Schlichtungsverfahrens zur Verhinderung einer Kostenschwelle mit zu starker Erschwerung des Zugangs zur Aussöhnungsinstanz lediglich mässig sein dürften, erscheint der Gesuchsteller aufgrund des Gesagten dennoch als mittellos im Sinne des Gesetzes.

- 7 - Mit Unterhaltsvertrag vom 6. November 2006 verpflichtete sich der Gesuchsteller, für den Unterhalt seiner Tochter jeden Monat die jeweilige ordentliche Kinderrente der Sozialversicherung zu überweisen. Die Abänderungsklage beruht auf dem - aus den Akten ersichtlichen - Wegfall dieser Kinderrente. Eine vertragliche Abänderung des Unterhalts scheiterte am fehlenden Einverständnis der Kindsmutter (act. 4/4). In dieser Situation würde sich wohl auch eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei bei vernünftigen Überlegungen zum Prozess entschliessen. Demnach erweist sich auch die fehlende Aussichtslosigkeit als glaubhaft gemacht. Aus den angeführten Gründen ist dem Gesuchsteller somit für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO zu bewilligen. c) Dagegen erscheint die gerichtliche Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für die Abänderungsklage bereits im Schlichtungsverfahren nicht als notwendig. Es ist nicht einsichtig, weshalb der Gesuchsteller sein Klagemotiv (Wegfall der Kinderrente infolge Streichung der Invalidenrente) im Schlichtungsverfahren nicht wird selber schildern können. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich das Schlichtungsverfahren einfach und bürgernah gestaltet. Daneben scheint seine Tochter (bzw. die Kindsmutter) nicht anwaltlich vertreten zu sein (act. 4/13). Der Gesuchsteller lebt seit über zwanzig Jahren in der Schweiz und hat mittlerweile das Schweizer Bürgerrecht angenommen (act. 4/5). Anderes, als dass der Gesuchsteller heute gesund ist, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ebenso wenig ist daraus ersichtlich, dass der Gesuchsteller im Umgang mit Ämtern und Behörden gänzlich unerfahren wäre. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren ist damit abzuweisen.

- 8 - III. Nach Art. 119 Abs. 6 ZPO werden in Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Für den Rechtsmittelprozess fallen die Gerichtskosten demnach ausser Ansatz. Für eine Entschädigung zulasten des Staats fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (ZK ZPO-JENNY, Art. 107 N 26; KuKo ZPO-SCHMID, Art. 107 N 15; AD- RIAN URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 15). Der Gesuchsteller stellte auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive ebensolche Rechtsverbeiständung (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens wird der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO gegenstandslos, und das Gesuch ist entsprechend abzuschreiben. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für den Rechtsmittelprozess ist zu bewilligen und ihm die beantragte Rechtsanwältin beizugeben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. und erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

- 9 - 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'872.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Findeisen

versandt am:

Urteil vom 6. Juli 2012 Erwägungen: I. II. 1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufgebracht werden können (lit. a) un... 2. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 18. Mai 2012, dass sich aus den eingereichten Unterlagen ein Einkommen des Gesuchstellers seit Aufhebung der Invalidenrente von Fr. 2'057.45 bestehend aus Sozialhilfeleistungen der Gemeinde B._____ und ein N... 3. a) Im Unterhaltsvertrag mit seiner Exfrau vom 6. November 2006 (genehmigt am 22. November 2006) vereinbarte der Gesuchsteller vor dem Hintergrund seiner seit 1. Januar 2005 ausbezahlten 100%-Invalidenrente und dem fehlenden Vermögen der Parteien, a... III. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. und erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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