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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.03.2012 RU120017

30 mars 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,285 mots·~6 min·5

Résumé

Verfahrenserledigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 30. März 2012

in Sachen

A._____ AG …, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Fürsprecherin X._____,

gegen

1. B._____, 2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Verfahrenserledigung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes … vom 24. Januar 2012 (GV.2012.00002/SB.2012.00004)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 an das Friedensrichteramt … stellte die Klägerin das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1): " Die beklagten Parteien, C._____ und B._____, beide … [Adresse], seien unter solidarischer Haftbarkeit richterlich zu verurteilen, der Klägerin der A._____ AG, … [Adresse], den Betrag von CHF 150'000.–, nebst 5% Zins seit 23.10.2009 zu bezahlen unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

b) Mit Schreiben vom 14. Januar 2012 teilte die Klägerin dem Friedensrichteramt .. mit, dass sie das Vermittlungsbegehren vom 23. Dezember 2011 gegen vorgenannte Personen unter Vorbehalt der späteren Wiedereinbringung zurückziehe (Urk. 6). c) Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 entschied die Schlichtungsbehörde folgendermassen (Urk. 10): " 1. Das Verfahren wird als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 615.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen Ziff. 2 und 3 dieser Verfügung kann innert 30 Tagen von der schriftlichen Zustellung an gerechnet, unter Anführung der Gründe (Art. 320 ZPO) und Beilage dieser Verfügung schriftlich im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat dem Art. 321 ZPO zu genügen."

2. Innert Frist erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19. Februar 2012 Berufung gegen die Verfügung vom 24. Januar 2012 mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2): " 1. Die Ziffer 1 der Verfügung des Friedensrichteramtes … vom 24.1.2012 sei aufzuheben;

- 3 - 2. Es sei richterlich festzustellen, dass der Klagerückzug nicht vorbehaltlos, sondern unter Vorbehalt der späteren Wiedereinbringung, erfolgte; 3. Dieses Verfahren sei bis zum Beschwerdeentscheid zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

3. a) Zu prüfen ist vorerst, ob vorliegend die Berufung als gebotenes Rechtsmittel erscheint. Wird geltend gemacht, die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich sei unwirksam, so ist die Revision nach Art. 328 ff. ZPO einzuleiten. Anfechtungsgründe können Übervorteilung (Art. 21 OR) und Willensmängel i.S.v. Art. 23 ff. OR sein (Kriech, in: Brunner/Gasser/ Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 241 N 15 f.). Fraglich ist, ob weitere denkbare Anfechtungsgründe ebenfalls mittels Revision anzufechten sind. b) Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vertritt in einem Urteil vom 4. März 2011 (PD110003 = ZR 110/2011 Nr. 34) die Auffassung, dass die Revision nur gerade die "Dispositionsakte" umfasse, also den Vergleichsschluss oder die Erklärung des Klagerückzugs oder der Klageanerkennung an sich. Schon der Bundesrat habe erläutert, die Revision solle für die Anfechtung bestimmter Dispositionsakte einer Partei zur Verfügung stehen. Was das prozessual für Folgen habe und welche – so die II. Zivilkammer der Obergerichts weiter – gehe darüber hinaus. Gehe die Rüge auf die Erledigung an sich (z.B. wegen fehlender oder mangelhafter Parteierklärung, Verletzung der Offizialmaxime), handle es sich nicht um eine Frage der Revision, sondern es müsse ein Rechtsmittel an die obere Instanz zur Verfügung stehen, nämlich je nach Streitwert die Beschwerde oder die Berufung (siehe DIKE-Komm-ZPO, Art. 241 N 19 [Online-Stand 18.10.2011]). Die II. Zivilkammer des Obergerichts hat sodann in einem Beschluss vom 21. Oktober 2011 (RU110046 E. II.2; www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/ entscheide/oeffentlich/RU110046.pdf) entschieden, dass die Erledigung eines Schlichtungsverfahrens den gleichen Möglichkeiten der Anfechtung unterliegt, wie die Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens nach Art. 241 ZPO. So führte sie

- 4 aus, dass die Rüge auf die Erledigung an sich gehe, wenn streitig sei, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gültig abgegeben worden sei, oder ob die Erklärung klar, vollständig und zulässig sei. Hier handle es sich nicht um eine Frage der Revision, sondern es müsse ein Rechtsmittel an die obere Instanz zur Verfügung stehen. Da nach neuer Regel Prozessurteile (also Erledigungen aufgrund formeller Erwägungen) der Berufung unterliegen würden, sei auch die Abschreibung eines infolge Vergleichs erledigten Prozesses bzw. Schlichtungsverfahrens nach den allgemeinen Regeln mit Berufung anzufechten, oder – in einer vermögensrechtlichen Sache mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.– – mit Beschwerde (unter Verweis auf Art. 308 Abs. 2 und 319 lit. a ZPO sowie das Urteil im Verfahren PD110003). c) Kriech führt hierzu im ZPO online Kommentar das Folgende aus (DIKE- Komm-ZPO, Art. 241 N 21 [Online-Stand 18.10.2011]): Die Revision richte sich gegen Gerichtsentscheide, die in materielle Rechtskraft erwachsen seien, und führe zur erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht. Gegenstand der Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO bilde die zivilrechtliche Unwirksamkeit der einseitigen Willenserklärung einer Partei (Klageanerkennung, Klagerückzug) oder einer gemeinsamen Willenserklärung beider Parteien (Vergleich). Die Revision diene daher nicht dazu, generell den Abschreibungsentscheid erneut durch das erkennende Gericht überprüfen zu lassen. Sachgerecht sei die Möglichkeit des Weiterzugs an eine obere Instanz. Für diese Überprüfung erscheine die Beschwerde als das geeignete Rechtsmittel, nicht aber die Berufung. Die Beschwerde hemme die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit nicht, was im Einklang damit stehe, dass die Entscheidsurrogate sofort rechtskräftig und vollstreckbar seien. Demgegenüber hemme die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (unter Verweis auf Art. 315 Abs. 1 ZPO). Bis zum Ablauf der Berufungsfrist werde der Eintritt der materiellen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit aufgeschoben, was der vom Gesetzgeber gewählten Regelung der Entscheidsurrogate widerspreche. Dieser überzeugenden Argumentation – insbesondere in Bezug auf das Argument der aufschiebenden Wirkung der Berufung – ist betreffend den vor-

- 5 instanzlichen Abschreibungsentscheid zu folgen, weshalb auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten ist. Eine Minderheit vertritt die Auffassung, dass im Sinne der Rechtsprechung der II. Zivilkammer des Obergerichts eine Berufung zulässig ist (Prot. S. 3). 4. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Aufgrund der unterschiedlichen Ansichten der beiden Zivilkammern des Obergerichts in Bezug auf die vorliegend zulässigen Rechtsmitteln und der bis anhin nicht publizierten Auffassung der I. Zivilkammer, werden vorliegend im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO und entgegen Art. 106 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. Den Beklagten ist für das Berufungsverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Friedensrichteramt …, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Beschluss vom 30. März 2012 Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Friedensrichteramt …, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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