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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2012 RU110067

6 février 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,026 mots·~5 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU110067-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Beschluss vom 6. Februar 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 15. Dezember 2011 (GV.2011.00415 / SB.2011.00457)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 16. November 2011 ging das Schlichtungsgesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Winterthur betreffend eine arbeitsrechtliche Forderung gegen die Beschwerdegegnerin und Beklagte (fortan Beklagte) ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 schrieb die Friedensrichterin des Friedensrichteramtes Winterthur das Verfahren infolge Klagerückzugs ab (Urk. 6 = Urk. 9). 2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011, eingegangen am 28. Dezember 2011, erhob die Klägerin fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): "1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die nötigen Beweise zu erheben und die Untersuchung gegen die Beklagte weiterzuführen; 3. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung zu erheben; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. zu Lasten der Beklagten B._____." 3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Klägerin macht hauptsächlich geltend, dass sie auf Befragung zu Protokoll gegeben habe, dass sie ihre Klage vollumfänglich bestätige und das … Center durch Frau D._____ das Diplom "E._____" und weitere Beweise gegen die Beklagte nachgeliefert habe. Sodann macht sie geltend, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zur Konstituierung als Privatklägerin zu äussern, da bereits im Schlichtungsverfahren der Klagerückzug durch das Friedensrichteramt verfügt worden sei. Schliesslich nimmt sie Stellung zu der beim Friedensrichteramt Winterthur von der Beklagten eingereichten Klageantwort (Urk. 8 S. 2 f.). Die Klägerin ist offenbar der Auffassung, ihre arbeitsrechtliche Klage lasse sich wei-

- 3 terverfolgen. Damit wendet sich die Klägerin in erster Linie dagegen, dass das Friedensrichteramt das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben hat. b) An der Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2011 hat die Klägerin die Klage schriftlich zurückgezogen (Urk. 5). Dieser Klagerückzug ist vorbehaltlos erfolgt, weshalb er gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides hat. Das Friedensrichteramt hat das Verfahren gestützt darauf zu Recht erledigt. Ein Klagerückzug kann nur mittels Revision angefochten werden (Honegger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 11 f. zu Art. 208 ZPO). Die Revision behandelt diejenige Instanz, die den Prozess erledigt hat (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO). Damit ist die angerufene Kammer nicht befugt, darüber zu entscheiden. c) Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO darauf hinzuweisen, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, sofern sie ihre Eingabe innert eines Monats nach dem heutigen Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu einreicht. 5. Das vorliegende Verfahren ist gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 sowie einer Kopie der Urk. 10-11/2-4, so-

- 4 wie an das Friedensrichteramt Winterthur, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 6. Februar 2012 Erwägungen: 1. Am 16. November 2011 ging das Schlichtungsgesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Winterthur betreffend eine arbeitsrechtliche Forderung gegen die Beschwerdegegnerin und Beklagte (fortan Beklagte) ein (U... 2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011, eingegangen am 28. Dezember 2011, erhob die Klägerin fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): "1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die nötigen Beweise zu erheben und die Untersuchung gegen die Beklagte weiterzuführen; 3. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung zu erheben; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. zu Lasten der Beklagten B._____." 3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Klägerin macht hauptsächlich geltend, dass sie auf Befragung zu Protokoll gegeben habe, dass sie ihre Klage vollumfänglich bestätige und das … Center durch Frau D._____ das Diplom "E._____" und weitere Beweise gegen die Beklagte nachgeliefer... c) Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO darauf hinzuweisen, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, sofern sie ihre E... 5. Das vorliegende Verfahren ist gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 sowie einer Kopie der Urk. 10-11/2-4, sowie an das Friedensrichteramt Winterthur, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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