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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2012 RU110066

6 février 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·960 mots·~5 min·2

Résumé

arbeitsrechtliche Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU110066-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 6. Februar 2012

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____

gegen

C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Zürich 3 + 9 vom 23. November 2011 (GV.2011.00446 / SB.2011.00467)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 18. Oktober 2011 ging das Schlichtungsgesuch der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt 3+9 der Stadt Zürich betreffend eine arbeitsrechtliche Forderung ein (Urk. 2 = Urk. 16). Am 22. November 2011 fand die Schlichtungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich schlossen (Urk. 16 S. 2). 2. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011, eingegangen am 27. Dezember 2011, erhob die Beschwerdeführerin und Beklagte (fortan Beklagte) fristgerecht Beschwerde, wobei sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt (Urk. 15). 3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Beklagte macht geltend, dass sie dem klägerischen Rechtsvertreter bereits am Nachmittag nach der Friedensrichterverhandlung die Gründe mitgeteilt habe, weshalb der anlässlich der Friedensrichterverhandlung vereinbarte Betrag von Fr. 4'000.– um Fr. 720.– zu reduzieren sei. Dieser wolle nun mit unwahren Behauptungen nichts mehr davon wissen, was nicht korrekt sei. Sodann sei sie nicht bereit, ein Zeugnis auszustellen, welches in keiner Art und Weise der Wahrheit entspreche. Die Leistungen seien nämlich in der letzten Zeit dermassen schlecht gewesen, dass sie nur bereit sei, eine Arbeitsbestätigung auszustellen; die Klägerin würde mit einem wahrheitsgetreuen Zeugnis keine Chance mehr haben, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen (Urk. 15). Damit wendet sich die Beklagte in erster Linie dagegen, dass der Vergleich in der Verhandlung vom 22. November 2011 die Grundlage für die Erledigung des Verfahrens bildet. b) Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 208 Abs. 2 ZPO), welcher nur mittels Revision angefochten werden kann (Honegger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 11 f. zu Art. 208 ZPO). Diese wird von derjenigen Instanz be-

- 3 handelt, die den Prozess erledigt hat (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO). Damit ist die angerufene Kammer nicht befugt, darüber zu entscheiden. c) Dementsprechend ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO darauf hinzuweisen, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, sofern sie ihre Eingabe innert eines Monats nach dem heutigen Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu einreicht. 5. Das vorliegende Verfahren ist gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 15 und Urk. 17/1-2, sowie an das Friedensrichteramt 3+9 der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'091.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 6. Februar 2012 Erwägungen: 1. Am 18. Oktober 2011 ging das Schlichtungsgesuch der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt 3+9 der Stadt Zürich betreffend eine arbeitsrechtliche Forderung ein (Urk. 2 = Urk. 16). Am 22. November 2011 fand die Sch... 2. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011, eingegangen am 27. Dezember 2011, erhob die Beschwerdeführerin und Beklagte (fortan Beklagte) fristgerecht Beschwerde, wobei sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt (Urk. 15). 3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Beklagte macht geltend, dass sie dem klägerischen Rechtsvertreter bereits am Nachmittag nach der Friedensrichterverhandlung die Gründe mitgeteilt habe, weshalb der anlässlich der Friedensrichterverhandlung vereinbarte Betrag von Fr. 4'000.– ... b) Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 208 Abs. 2 ZPO), welcher nur mittels Revision angefochten werden kann (Honegger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 11 f. zu Art. 20... c) Dementsprechend ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO darauf hinzuweisen, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung g... 5. Das vorliegende Verfahren ist gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 15 und Urk. 17/1-2, sowie an das Friedensrichteramt 3+9 der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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