Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110059-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und lic.iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic. Urteil vom 24. Januar 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten Schlichtungsverfahren Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 10. November 2011 (GV.2011.00433 / SB.2011.00502)
- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 10. November 2011 erteilte das Friedensrichteramt C._____ der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) die Klagebewilligung für eine Forderung (Arbeitsrecht) auf Verpflichtung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte), der Klägerin Fr. 24'123.28 brutto (Fr. 22'544.41 netto) nebst 5 % Zins seit 5. April 2011 zu bezahlen. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 32'623.– (inkl. Arbeitszeugnis) wurden die Kosten des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 480.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt (Urk. 15). 1.2. Hiergegen hat die Klägerin am 23. November 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt folgende Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2): "Die Klagebewilligung sei insofern abzuändern, als festzustellen sei, dass das Schlichtungsverfahren kostenlos ist. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Klägerin sei für ihre Umtriebe angemessen zu entschädigen." 1.3. Am 16. Januar 2012 erstattete die Beklagte fristgerecht die Beschwerdeantwort mit dem folgenden Antrag: "Es sei an der Klagebewilligung vom 10. November 2011 festzuhalten."
2. Prozessuales Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/- Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
- 3 - 3. Materielles 3.1. Im Schlichtungsverfahren werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Kosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). 3.2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe an der Schlichtungsverhandlung bestätigt, dass zusätzlich zur Lohnforderung die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses geltend gemacht werde; der Streitwert sei damit um einen Monatslohn im Betrag von Fr. 8'500.– brutto anzupassen (Urk. 15 S. 2). 3.3. Die Klägerin rügt im Wesentlichen als Verletzung von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, dass die Vorinstanz für das Schlichtungsverfahren Kosten gesprochen habe. Das Rechtsbegehren der Klägerin laute eindeutig auf einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.–. Es handle sich vorliegend um einen teilbaren Anspruch und die Klägerin habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Korrektur des Arbeitszeugnisses in einem anderen Verfahren eingeklagt werde (Urk. 14). 3.4. Die Beklagte bestreitet die Darstellung der Klägerin, wonach sie von der Vorinstanz gefragt worden sei, ob neben den Lohnforderungen auch das Arbeitszeugnis streitig sei, was sie [die Klägerin] bejaht habe (Urk. 14 S. 3), nicht. Sie hält ergänzend fest, dass die Vorinstanz die Klägerin anschliessend darauf hingewiesen habe, dass sie die Geltendmachung des Arbeitszeugnisses zusätzlich in das Rechtsbegehren aufnehmen und der Streitwert durch die Erweiterung des Rechtsbegehrens um Berichtigung des Arbeitszeugnisses Fr. 30'000.– übersteigen werde, weshalb das Schlichtungsverfahren wie auch das Gerichtsverfahren nicht mehr kostenlos seien. Überdies seien beide Ansprüche der Klägerin untrennbar miteinander verbunden, da es einerseits um Lohnforderungen aus der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und andererseits um Berichtigung des Zeugnisses hinsichtlich damit unmittelbar zusammenhängender Punkte ginge (Urk. 19 S. 2). 3.5. Die Klägerin hat vorliegend eine Geldforderung von rund Fr. 24'000.– eingeklagt und in ihrem schriftlichen Schlichtungsgesuch ausdrücklich darauf hingewie-
- 4 sen, dass dies eine Teilklage sei; sie behalte sich vor, eine Korrektur ihres Arbeitszeugnisses separat einzuklagen (Urk. 2 S. 2). Das Arbeitszeugnis erscheint denn auch weder im Rechtsbegehren des Schlichtungsgesuchs an den Friedensrichter (Urk. 17/2) noch im Rechtsbegehren der Klagebewilligung (Urk. 15). Auch der angegebene Streitgegenstand "Forderung (Arbeitsrecht)" / "Forderung aus Arbeitsrecht" (Urk. 15, Urk. 17/2), "Lohn" (Urk. 17/2) und "Lohnforderung" (Urk. 15) weist nicht auf das Arbeitszeugnis hin. Die Klägerin hat lediglich darauf hingewiesen, dass ein Vergleich auch die offenen Differenzen beim Arbeitszeugnis mit umfassen müsse (Urk. 2 = Urk. 17/2). Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, sei darauf explizit hingewiesen worden, um zu verhindern, dass der Friedensrichter über die Lohnforderung einen Vergleich per Saldo aller Ansprüche abschliessen würde, da der klägerische Rechtsvertreter es schon damals als möglich erachtet habe, dass er die Klägerin nicht an die Schlichtungsverhandlung begleiten würde (Urk. 14 S. 3). Dass die nicht vertretene Klägerin an der Schlichtungsverhandlung ausgeführt hat, "dass zusätzlich zur Lohnforderung die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses geltend gemacht wird" (Urk. 15/2), vermag daran nichts mehr zu ändern. Zwar kann das Rechtsbegehren an der Schlichtungsverhandlung noch präzisiert oder geändert werden, sofern nicht etwas grundsätzlich anderes verlangt wird (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger a.a.O., N 11 zu Art. 202 ZPO; DIKE Komm-Egli, N7 zu Art. 202 ZPO). Der Friedensrichter hat das Rechtsbegehren aber nicht angepasst. Ob das ein (zu berichtigendes) Versehen oder gar ein Fehler war, ist hier nicht zu beurteilen. Für die Frage, welche Streitsache rechtshängig wird, ist einzig das Rechtsbegehren entscheidend. Somit ist das Arbeitszeugnis nicht teil des klägerischen Rechtsbegehrens vor Vorinstanz, weshalb der Streitwert unter Fr. 30'000.– bleibt und das Schlichtungsverfahren somit kostenlos ist. Die Beschwerde der Klägerin ist damit gutzuheissen.
- 5 - 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO fallen die Kosten vorliegend ausser Ansatz. Ausgehend davon, dass der Klägerin durch den vorinstanzlichen Entscheid (nebst dem Zeitversäumnis) einzig ein Nachteil in der Höhe der friedensrichterlichen Gebühr von Fr. 480.– entstanden ist, ist von deren Höhe als Streitwert für das Beschwerdeverfahren auszugehen. 4.2. Nachdem sich die Beklagte mit der angefochtenen Klagebewilligung identifizierte und sinngemäss auf Abweisung der klägerischen Berufung antragen liess (Urk. 19 S. 1), ist sie zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung (§ 13 Abs. 1, 3 und 4) auf Fr. 100.– festzulegen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die letzten beiden Sätze (vor der Unterschrift des Friedensrichters) der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 10. November 2011 (GV.2011.00433 / SB.2011.00502) gestrichen und durch folgende Fassung ersetzt: "Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos". 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'123.28. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. G. Pfister Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
versandt am: mc
Urteil vom 24. Januar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die letzten beiden Sätze (vor der Unterschrift des Friedensrichters) der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 10. November 2011 (GV.2011.00433 / SB.2011.00502) gestrichen und durch folgende Fass... 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...