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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.01.2012 RU110057

27 janvier 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,246 mots·~6 min·2

Résumé

Wahrung der Frist für die Beschwerde. Wiederherstellung

Texte intégral

Art. 321 ZPO, Art. 63 ZPO, Wahrung der Frist für die Beschwerde. Die Beschwerde muss innert Frist an die Rechtsmittelinstanz gerichtet werden; Art. 63 ZPO ist auf eine Rechtsmitteleingabe nicht anwendbar. Art. 148 ZPO, Wiederherstellung. Das Missachten der klaren und einfachen Rechtsmittelbelehrung ist kein nur leichtes Verschulden.

Der Friedensrichter verurteilte den Beklagten in dessen unentschuldigten Abwesenheit zur Zahlung von rund Fr. 500.-- an die Klägerin. Der Beklagte führt dagegen Beschwerde.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

II/1. Bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 fällen die Friedensrichter als Schlichtungsbehörden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag erstinstanzliche Entscheide (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Gegen solche Entscheide ist, da der Streitwert für die Berufung nicht erreicht wird, die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO zulässig. 2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 Abs.1 ZPO). 2.1 Vorliegend lief die Frist ... am 10. November 2011 ab. Die Einreichung der Beschwerde bei der Kammer mit Eingabe vom 21. November 2011 erfolgte verspätet. 2.2 Zu prüfen ist danach, ob die Frist bereits mit der Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz gewahrt wurde. Die Beschwerde ging am 11. November 2011 beim Friedensrichter ein. Wann die Eingabe der Post übergeben wurde (bzw. ob die Eingabe überhaupt per Post eingereicht wurde), ist mangels Vorliegens des Couverts mit dem Poststempel in den Akten nicht ersichtlich. Eine Übergabe an die Post am 10. November 2011 (dem letzten Tag der Beschwerdefrist) kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeeinreichung bei der Vorinstanz die Frist wahrte.

2.2.1 Dies ist zu verneinen. Die neue schweizerische Zivilprozessordnung ZPO kennt keine Bestimmung, welche der nicht mehr anwendbaren Vorschrift von § 194 GVG entsprechen würde, wonach Eingaben, die innert Frist einer unrichtigen zürcherischen Gerichts- oder Verwaltungsstelle eingereicht wurden, als rechtzeitig galten und von Amtes wegen an die zuständige Stelle zu überweisen waren. Sodann enthält die ZPO auch keine Bestimmung, deren Inhalt demjenigen von Art. 48 Abs. 3 BGG entsprechen würde. 2.2.2 Vorliegend ist sodann auch die Bestimmung von Art. 63 ZPO nicht anwendbar. Diese Bestimmung regelt nach der Regeste die "Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart". Wird eine zunächst einem unzuständigen Gericht eingereichte Eingabe innert eines Monats nach ihrem Rückzug beim zuständigen Gericht erneut eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. Zentraler Regelungsgehalt von Art. 63 ZPO ist die Bestimmung des Zeitpunkts, an welchem die Rechtshängigkeit eintritt, wenn eine Eingabe bei einem unzuständigen Gericht eingereicht wird. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für die Wahrung materiellrechtlicher Verjährungs- und Verwirkungsfristen (Art. 64 Abs. 2 ZPO; vgl. Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 20). Die Bestimmung dient damit dem Klägerschutz und soll verhindern, dass die unrichtige Klageeinreichung allein zum Rechtsverlust, m.a.W. zur Verwirkung des Klagerechts führt (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hedinger, Art. 63 N 6; Schleiffer Marais, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 63 N ). Die Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO setzt entsprechend eine Eingabe im Sinne von Art. 62 ZPO voraus, mit welcher die Rechtshängigkeit begründet wird (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hedinger, Art. 63 N 8; Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 4). Ist die Rechtshängigkeit einmal begründet, so dauert sie bis zur formell rechtskräftigen Erledigung des Prozesses an (ZK ZPO-Sutter- Somm/Hedinger, Art. 62 N 23). Rechtsmitteleingaben sind daher keine Eingaben im vorerwähnten Sinne. Sie begründen die Rechtshängigkeit nicht, sondern perpetuieren sie lediglich.

Mithin ist Art. 63 ZPO auf Rechtsmitteleingaben, insbesondere Berufungsund Beschwerdebegründungen, nicht anwendbar. Die Bestimmung schützt nur vor materiellem Rechtsverlust durch Nichtwahrung von Verwirkungsfristen, nicht aber vor zivilprozessualer Säumnis mit Blick auf die Wahrung von Rechtsmittelfristen. 2.2.3 Laut einer Lehrmeinung besteht jedoch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, nach welchem die rechtzeitige Einreichung einer Eingabe bei einer unzuständigen Behörde auch ohne ausdrückliche zivilprozessuale Vorschrift fristwahrend ist und entsprechend von einer Weiterleitungspflicht auszugehen ist (Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 143 N 5; gl. M. Marbacher, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 143 N 11). Ein solcher Grundsatz kann indessen mit Blick auf die vorliegend interessierenden Rechtsmittelfristen keine Geltung erheischen. Das Gesetz schreibt wie eingangs bereits dargelegt ausdrücklich vor, dass die Beschwerdebegründung innert Frist bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 321 Abs.1 ZPO). Nur dann ist die Frist gewahrt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass bei Einreichung an einem anderen Ort von Säumnis auszugehen ist. Der Mangel der versäumten Beschwerdefrist kann sodann einzig durch eine Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO geheilt werden (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 5; vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter II./2.2.5). Die erwähnten Gesetzesbestimmungen gehen einem allfälligen "allgemeinen Rechtsgrundsatz" vor. Nur nebenbei ist daher darauf hinzuweisen, dass die Autoren den Grundsatz ausschliesslich aus Judikatur aus der Zeit vor Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO ableiten (vgl. Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 143 N 5 FN 6; Marbacher, a.a.O.). Eine entsprechende "Weiterleitungspflicht" der Behörden wird denn auch an anderer Stelle zutreffend verneint (ZK ZPO-Staehelin, Art. 143 N 2).

2.2.4 Die Annahme der Fristwahrung durch Einreichung der Beschwerde beim dafür nicht zuständigen Friedensrichteramt scheitert im Übrigen auch daran, dass der Beklagte die Beschwerde ganz bewusst an das Friedensrichteramt richtete ("Sehr geehrter Herr O."). Die Annahme der Fristwahrung könnte allenfalls gestützt auf den erwähnten Grundsatz (vorne II./2.2.3) eher bejaht werden, wenn die Beschwerdeeingabe aufgrund eines "blanken Irrtums" bzw. als "Irrläufer" versehentlich an eine falsche Instanz gesandt worden wäre, nicht aber, wenn sie wie vorliegend in voller Absicht an die falsche Instanz gerichtet wurde, bei welcher die Einreichung erfolgte (vgl. OGer ZH PS110210, Beschluss vom 6. Dezember 2011, E. 4 zweitletzter Absatz). 2.2.5 Nach Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Zu fragen ist, ob der Partei die Säumnis unter den konkreten Umständen im Licht des objektiven Sorgfaltsmassstabs zum Vorwurf gereicht. Die Unterscheidung zwischen leichtem und grobem Verschulden ist gradueller Art. Der Entscheid steht im Ermessen des Gerichts, welches auf den Einzelfall abstellt (Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 148 N 15, 17). Anders als mit Blick auf die Wahrung von materiellrechtlichen Verjährungsund Verwirkungsfristen ist daher bei zivilprozessualen Fristen, insbesondere Rechtsmittelfristen, derjenige, der eine Eingabe fristgemäss bei einer unzuständigen Behörde einreicht, nur dann geschützt, wenn ihn an der Säumnis kein oder höchstens ein leichtes Verschulden trifft. Dies ist sachgerecht. Anders als bei der Klageeinleitung, wo die rechtsuchende Partei mit ihrem Begehren erstmals an eine Gerichtsinstanz gelangt, wurde dem Rechtsmittelkläger bereits ein gerichtlicher Entscheid zugestellt, der die entsprechende Frist auslöste und der eine Rechtsmittelbelehrung enthielt (Art. 238 lit. f ZPO). Wie es sich bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung verhält, kann vorliegend offen bleiben – auch dann wird nach der Praxis das Verschulden der Partei, welche sich darauf verliess, geprüft, da sich jedenfalls die Partei nicht auf die falsche Belehrung berufen kann, welche die Unrichtigkeit kennt oder bei

gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen (Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 238 N 15). Vorliegend war die Rechtsmittelbelehrung indes korrekt. Dass der Beklagte seine Beschwerde ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil zunächst nicht bei der Beschwerdeinstanz, sondern bei der Vorinstanz einreichte, hat er sich im Sinne eines mehr als nur leichten Verschuldens entgegen zu halten. Auch ein juristischer Laie ist grundsätzlich in der Lage, den Text einer Rechtsmittelbelehrung zu verstehen und das Rechtsmittel entsprechend einzureichen. Wenn eine Partei einen gerichtlichen Entscheid anfechten will, so gehört die eingehende Lektüre des Entscheids zum allgemein üblichen Mass an Sorgfalt. Wer einen Entscheid entgegen der korrekten, klaren und verständlichen Rechtsmittelbelehrung bei einer anderen Instanz anficht, verletzt diese elementare Sorgfaltspflicht. Dies schliesst die Fristwiederherstellung aus. 2.2.6 Weitere Gründe, welche für die Fristwahrung mit der Einreichung der Beschwerde beim Friedensrichter sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung ist auf die Beschwerde des Beklagten daher nicht einzutreten.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 27. Januar 2012 Geschäfts-Nr.: RU110057-O/U

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