Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260062-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 5. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Gemeinde B.______, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. Februar 2026 (EB250368-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 25. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 6. August 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 65'370.70 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit dem 6. August 2025 sowie für den aufgelaufenen Zins bis zum 5. August 2025 in der Höhe von Fr. 2'731.–. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 16 S. 9 = Urk. 20 S. 9). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 27. März 2026 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 17/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): "1. Der Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf Geschäfts-Nr.: EB250368-D/U/B-2 vom 25. Februar 2026 sei aufzuheben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–18). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge-
- 3 sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Einschätzungsentscheid vom 16. Januar 2025 stelle eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Diese Verfügung sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ebenso verhalte es sich mit der Schlussrechnung vom 28. Januar 2025, wonach die Gesuchsgegnerin den Nettosteuerbetrag von Fr. 65'370.70 zuzüglich Zinsen in Höhe von Fr. 1'439.95 schulde. Diese Schlussrechnung sei ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Die Gesuchsteller verfügten daher über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel für den Betrag von Fr. 65'370.70 sowie für Zinsen im Umfang von Fr. 1'439.95 (Urk. 20 E. III. 1.3). Weiter erwog die Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin habe sinngemäss und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr Ehemann zahlungsunfähig sei, was gemäss § 12 Abs. 1 StG ZH zur Folge habe, dass jeder Gatte nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer hafte. Mit dieser Einwendung mache die Gesuchsgegnerin weder Tilgung, noch Stundung oder Verjährung geltend. Vielmehr ersuche sie um eine Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel, was gemäss im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen sei. Ohnehin prüfe das Rechtsöffnungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, ob die Zahlungsunfähigkeit vorliege. Der Einwand der Gesuchsgegnerin gehe damit fehl (Urk. 20 E. III. 2.1). Die weitere Einwendung der Tilgung der Gesuchsgegnerin verwarf die Vorinstanz ebenfalls, da vorliegend nicht die direkte Bundessteuer sondern die Staats-, Gemeinde, Kirchen- und Personalsteuer Streitgegenstand bilde (Urk. 20 E. III. 2.2). Zu den geltend gemachten Zinsen von Fr. 2'731.– erwog die Vorinstanz, diese setzten sich einerseits aus Ausgleichszins in Höhe von Fr. 1'439.95, welcher aus der Schlussrechnung 2019 hervorgehe, sowie anderseits aus Verzugszins in Höhe von
- 4 - Fr. 1'291.05 bis zum 5. August 2025 zusammen. Die Zinsen in Höhe von Fr. 1'439.95 würden in der Schlussrechnung vom 28. Januar 2025 und damit im Rechtsöffnungstitel selbst ausgewiesen. Hierfür sei Rechtsöffnung zu erteilen. Aus der Schlussrechnung vom 28. Januar 2025 werde ersichtlich, dass die Steuerschuld in Höhe von Fr. 66'810.65 von der Gesuchsgegnerin innert 30 Tagen, d.h. bis zum 26. Februar 2025, hätte beglichen werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages sei diese Forderung fällig geworden und die Gesuchsgegnerin habe sich einen Tag später, d.h. ab 27. Februar 2025, in Verzug befunden, da sie bis heute die Steuerschuld nicht beglichen habe. Die Gesuchsteller machten für die Berechnung des aufgelaufenen Zinses von Fr. 1'291.05 die Zeitspanne vom 27. Februar 2025 bis 5. August 2025 geltend. Der Zinsfuss für den Verzugszins periodischer und nicht periodischer Steuern ergebe sich im Kanton Zürich aus dem Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen vom 11. Juli 2007 und betrage für den Verzinsungszeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 12. Juli 2022 4.5%. Der aufgelaufene Verzugszins betrage im Zeitraum vom 27. Februar 2025 bis 5. August 2025 ausgehend von einem Zinssatz von 4.5% Fr. 1'291.05. Folglich sei den Gesuchstellern für den aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 1'291.05 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 20 E. III. 3.4–3.6). Zudem erteilte die Vorinstanz auch definitive Rechtsöffnung für den Verzugszins zu 4.5% auf Fr. 65'370.70 seit 6. August 2025 (Urk. 20 E. III. 3.7). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen nochmals dasselbe wie vor Vorinstanz geltend. Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz habe ihre Einwendung, wonach die Solidarhaftung infolge der Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemanns entfalle, zu Unrecht nicht geprüft bzw. berücksichtigt. Die Vorinstanz habe den Prüfungsumfang von Art. 81 SchKG unzulässig eingeschränkt und das Recht qualifiziert falsch angewendet. Solange nicht feststehe, ob und in welchem Umfang sie überhaupt hafte, fehle es an der Liquidität des Rechtsöffnungstitels. Die Erteilung der Rechtsöffnung erweise sich daher als bundesrechtswidrig, da sie in schwerer Weise das rechtliche Gehör verletze (Urk. 19 S. 2 ff.). 3.3. Diese Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat das Rechtsöffnungsgericht einzig das Vorliegen eines
- 5 - Rechtsöffnungstitels und die dagegen erhobenen Einwände zu prüfen. Hingegen hat es nicht zu prüfen, ob die Ehegatten für die Gesamtsteuer noch solidarisch haften. Solange die Steuerbehörde noch keine Haftungsverfügung erlassen hat, bildet die rechtskräftige Veranlagungsverfügung – bzw. vorliegend der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung – einen Rechtsöffnungstitel für die gesamte Steuerschuld. Sobald eine Haftungsverfügung erlassen worden ist, tritt diese an die Stelle der vorangehenden Veranlagungsverfügung. Nur sie stellt für die massgebende Steuerperiode einen Rechtsöffnungstitel dar (BGer 5D_117/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.1.2, m.w.H.). Dass eine Haftungsverfügung erlassen worden sei, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Recht daher nicht falsch angewandt. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist entsprechend abzuweisen. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 65'370.70 in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19, Urk. 19A, Urk. 21 und Urk. 22/2–3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 65'370.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm