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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2026 RT250222

22 mai 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,343 mots·~22 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250222-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Urteil vom 22. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch M.A. HSG X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Oktober 2025 (EB250710-L)

- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … für den Betrag von [Fr.] 172'437.00, plus Zins von 5% p.a. seit 29. Dezember 2023, die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen und der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners zu beseitigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive MwSt., zulasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners (Urk. 10 S. 1): "1. Es sei das Gesuch vollumfänglich abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchstellers." Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Oktober 2025: (Urk. 29 S. 9 f. = Urk. 26 S. 9 f.) 1. Dem Gesuchsteller wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 10. März 2025, für Fr. 172'437.– nebst Zins zu 5 % seit 29. Dezember 2023, abzüglich: Fr. 3'250.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2025 bis 28. Mai 2025. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von act. 24 samt Beilagen, und an das genannte Betreibungsamt.

- 3 - 5. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Gesuchsgegner innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids beim zuständigen Gericht unter Beilage dieses Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Beschwerdeanträge: des Gesuchsgegners (Urk. 28 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Oktober 2025 (EB250710-L / U) aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung vom 21. Mai 2025 vollumfänglich abzuweisen; Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Oktober 2025 (EB250710-L / U) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzten: "1. Dem Gesuchsteller wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 10. März 2025, für Fr. 172'437.– nebst Zins zu 5 % seit 29. Dezember 2023, abzüglich: Fr. 3'250.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2025 bis 28. Mai 2025 sowie Fr. 104.– (Betreibungskosten)." "2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners."

- 4 des Gesuchstellers (Urk. 36 S. 2): "1. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. November 2025 an das Obergericht des Kantons Zürich vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Oktober 2025 (EB250710-L / U9) sowie das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 17. März 2025) für den Betrag von CHF 172'437.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 29. Dezember 2023 und die Betreibungskosten gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." Erwägungen: 1. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit der Übereignung von 3 kg Gold vertraglich anerkannt hat, dem Gesuchsteller Fr. 172'437.– zu schulden. Gemäss dem Gesuchsteller stellt der Kaufvertrag vom 28. Oktober 2023 zusammen mit dem relevanten Zeitungsauszug aus dem "C._____" eine Schuldanerkennung dar, die ihn zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Die Vorinstanz folgte mit Urteil vom 20. Oktober 2025 dieser Auffassung und hiess das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung mehrheitlich gut (Urk. 29 Dispositivziffer 1). Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrensgangs kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 E. 1). 1.2. Der Gesuchsgegner erhob hiergegen mit Eingabe vom 10. November 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 27b) Beschwerde (Urk. 28). Mit Verfügung vom 12. November 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 33). Der gleichzeitig einverlangte Kostenvorschuss ging innert Frist ein (vgl. Urk. 34). Die Beschwerdeantwort des Gesuchstellers datiert vom 19. Januar 2026 (Urk. 36; dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht [Urk. 37 f.]). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - 2. Prozessuales 2.1. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Beschwerde anficht, hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 321 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie kann die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). Auf die Vorbringen der Parteien braucht nur insoweit eingegangen zu werden, als sie für den vorliegenden Entscheid von Relevanz sind. 2.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Beilage 3 zum Rechtsöffnungsgesuch, das "Original des Kaufvertrages vom 28. Oktober 2023 über 3kg Gold" (nachfolgend "Kaufvertrag"), nicht erhalten zu haben. Dadurch habe er sich nicht dazu äussern können und sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 28 Rz 4). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dem Gesuchsgegner habe der

- 6 - Kaufvertrag als Anhang zu Beilage 4 des Gesuchs vorgelegen. Entsprechend habe der Gesuchsgegner den Vertrag im Rahmen seiner Gesuchsantwort eingehend gewürdigt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte sodann (so der Gesuchsteller weiter) bereits vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (Urk. 36 Rz 26 m.H.a. Urk. 10 Rz 31 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; BGer 5A_315/ 2021 vom 29. März 2022 E. 3.1.2). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich hätten sein können (BGer 5A_221/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2; 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.1.3). Der Gesuchsgegner behauptet nicht, dass die von ihm behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das erstinstanzliche Verfahren gehabt hätte. Auch bestreitet er nicht, dass ihm das streitige Dokument als Anhang zur Beilage 4 des Rechtsöffnungsgesuchs vorlag. Folglich wird kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Entscheids dargelegt und die (behauptete) Gehörsverletzung bleibt ohne Folgen.

- 7 - 3. Überprüfung der Rügen des Gesuchgegners 3.1. Ausgangslage Die Vorinstanz erwog, dass der unterzeichnete Kaufvertrag vom 28. Oktober 2023 zusammen mit dem Auszug aus dem Ressort "Börse" des "C._____s" vom Tag der Vertragsunterzeichnung einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle. Der Gesuchsgegner habe den Erhalt der Kaufsache nicht bestritten, womit dem Gesuchsteller Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 29 E. 4.2 m.H.a. Urk. 3/5 und Urk. 4/5). Der Gesuchsgegner wehrt sich im Beschwerdeverfahren nicht gegen diese Feststellungen, womit auf diese abzustellen ist. Hingegen rügt er, der Gesuchsteller habe nicht behauptet, dass als Kaufpreis der Börsenpreis in Schweizer Franken pro kg vereinbart worden sei, womit das Rechtsöffnungsgesuch unbegründet sei. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht den Preis in Schweizer Franken pro kg mit demjenigen für US-Dollar pro Unze gleichgesetzt (Urk. 28 Rz 13 f.). Im Eventualstandpunkt, für den Fall einer (teilweisen) Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs, bringt der Gesuchsgegner vor, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass die Kaufpreisforderung im Umfang von Fr. 104.– getilgt worden sei, und eine zu hohe Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 28 Rz 17 ff. und Rz 24 ff.). 3.2. Begründetheit des Rechtsöffnungsgesuchs Der Gesuchsteller führte in seinem Rechtsöffnungsgesuch aus: "Der massgebliche Goldpreis betrug somit am Tage der Unterzeichnung des Kaufvertrages CHF 57'479.00 pro kg. Der Kaufpreis für die kaufgegenständlichen 4kg Gold liegt somit gemäss Kaufvertrag und unter Anwendung des massgeblichen Goldpreises [bei] CHF 172'437.00" (Urk. 1 Rz 18; so bereits die Vorinstanz in Urk. 29 E. 3.2 m.H.). Damit hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz form- und fristgerecht behauptet, dass der Kaufpreis in Schweizer Franken pro kg vereinbart worden sei. Der Gesuchsgegner war denn auch in der Lage, diese Behauptung in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch zu bestreiten und zu behaupten, der Börsenpreis sei in $/Unze vereinbart worden (Urk. 29 E. 3.3). Das Rechtsöffnungsgesuch

- 8 wurde genügend begründet, womit der Rüge des Gesuchsgegners nicht zu folgen ist. 3.3. Vereinbarter Börsenpreis 3.3.1. Dahingegen rügt der Gesuchsgegner zu Recht, dass der Währungskurs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht demjenigen im Zeitpunkt der Fälligkeit und der Betreibung entspricht (Urk. 28 Rz 14). Die Vorinstanz hat die Frage, ob der Kaufpreis in Schweizer Franken oder US-Dollar vereinbart wurde, offengelassen. Unter Hinweis, dass dem massgebenden Auszug des "C._____s" beide Werte zu entnehmen seien, hat sie den Börsenpreis in Schweizer Franken pro kg als Grundlage für die Berechnung der Forderung verwendet (Urk. 29 E. 5.5.2). 3.3.2. Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden (Art. 84 OR). Das Betreibungsbegehren hat die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Für die Frage, in welcher Höhe Rechtsöffnung zu erteilen ist, kommt es somit darauf an, ob der vereinbarte Kaufpreis dem Börsenpreis für Schweizer Franken pro kg entspricht (wie vom Gesuchsteller behauptet) oder demjenigen in $/Unze (wie vom Gesuchsgegner behauptet). Bei letzterem wäre eine Umrechnung des in Fremdwährung geschuldeten Betrags auf den Tag der Betreibung (nämlich den 28. Februar 2025, vgl. Urk. 4/7) erforderlich. 3.3.3. Welcher Börsenpreis vereinbart wurde, ist (im Rechtsöffnungsverfahren) bloss objektiv, anhand des Vertrauensprinzips, auszulegen. Denn im Rechtsöffnungsverfahren geht es (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1) Das Rechtsöffnungsgericht würdigt entsprechend nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung an sich (BGE 143 III 564 E. 4.1 S. 567; BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011 E. 6; BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2.1). Bei dieser Auslegung handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGer 5A_437/2020 vom 17. November 2020 E. 4.2; BGE

- 9 - 143 III 564 E. 4.4.3 m.w.H.). Die Sache ist spruchreif, womit die Kammer grundsätzlich in der Sache entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit b ZPO vgl. auch die Ausführungen der Parteien hierzu in Urk. 1 Rz 17, Urk. 10 Rz 42 ff., Urk. 18 Rz 20 ff.). Beide Parteien haben Wohnsitz in der Schweiz. Ein Bezug zum Ausland ist nicht ersichtlich. Der Kaufgegenstand war in kg erfasst. Bei dieser Ausgangslage ist die Vereinbarung von Schweizer Franken pro kg naheliegend. Dahingegen erscheint die Vereinbarung einer Fremdwährung und die Umrechnung in eine andere Masseinheit unzweckmässig. Sodann haben die Parteien keinen massgebenden Wechselkurs festgelegt, was ebenfalls als Indiz gegen die Vereinbarung einer Fremdwährung gewertet werden kann (Urk. 36 Rz 22 m.H.a. Urk. 18 Rz 20 ff.). Bei dieser Ausgangslage durfte der Gesuchsteller nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Kaufpreis in Schweizer Franken pro kg vereinbart wurde. Es mag zwar sein, dass – wie vom Gesuchsgegner vorgebracht (vgl. Urk. 28 Rz 11) – international, im standardisierten Goldhandel, der Börsenpreis in $/Feinunze massgebend ist. Der Gesuchsgegner bringt aber selbst vor, dass die Parteien private Beziehungen pflegten, ein Vertrauensverhältnis bestand und sie sich mehrmals gegenseitig aushalfen, wenn der Andere vorübergehend Bedarf nach physischem Gold hatte (Urk. 10 Rz 5). Unter diesen Umständen ist der Kaufvertrag als Geschäft unter Bekannten im Privatverkehr zu werten. Entsprechend mussten die Parteien nicht davon ausgehen, dass Usanzen des standardisierten Handels auf den Kaufvertrag zur Anwendung gelangten. Überdies wird die Behauptung des Gesuchsgegners zum standardisierten Handel durch den Umstand, dass im "C._____" der Börsenpreis auch in Fr./kg angegeben wird, zumindest für den Schweizer Handelsraum stark relativiert. Wie es sich vorliegend mit dem vereinbarten Kaufpreis verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn selbst wenn die anerkannte Schuld in $/Unze zu berechnen wäre, wäre die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen: 3.3.4. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der vereinbarte Börsenpreis entweder Fr. 57'479.– pro kg oder $ 1'984.20 pro Unze betragen habe (Urk. 29 E. 5.2.2). Diese Tatsachenfeststellung der Vorinstanz wird im Beschwerdeverfahren nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist. Sodann sind sowohl Wechselkurse als auch das Verhältnis zwischen Feinunzen (für Edelmetalle verwendete Unzenein-

- 10 heit [so auch der Gesuchsgegner selbst in Urk. 10 Rz 14 und Urk. 28 Rz 11]) und kg notorisch (Art. 151 ZPO). Der Wechselkurs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dem 28. Oktober 2023, betrug $ 1 zu Fr. 0.90143. Derjenige im vorliegend relevanten Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung am 28. Februar 2025 (Urk. 4/7) $ 1.– zu Fr. 0.902315 (vgl. die offiziellen Währungskurse der europäischen Zentralbank gemäss http://www.fxtop.com [so auch BGE 137 III 623 E. 3]). Hätten die Parteien vereinbart, dass der Kaufpreis in Fremdwährung geschuldet wäre, würde dies zu einer leicht erhöhten Kaufpreisforderung in Schweizer Franken führen. 3.3.5. Die konkrete Berechnung würde wie folgt lauten: Die verkauften 3 kg Gold entsprechen 96.45 Unzen (1kg = 32.15075 Feinunzen). Gemäss Vorinstanz ist erstellt, dass eine Unze $ 1'984.20 entsprach, womit der Kaufpreis $ 191'380.55 betrug ($ 1'984.20 × 96.45 Unzen; Urk. 29 E.5.2.2 m.H.a. Urk. 4/5). Im Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens hätte dies Fr. 172'685.55 entsprochen. Darstellung Berechnung: 1 kg = 32.15075 Unzen (notorisch) 3 kg = 96.45225 Unzen 1 Unze = $ 1'984.20 (Vorinstanz in Urk. 29 E. 5.2.2) 96.45225 Unzen = $ 191'380.55 $ 1 = Fr. 0.902315 (notorischer Wechselkurs am 28. Februar 2025) $ 191'380.55 = Fr. 172'685.55 3.3.6. Dieser Betrag ist aufgrund des seit Vertragsschluss im Vergleich zum US-Dollar gestiegenen Schweizer Franken wie erwähnt höher als der vom Gesuchsteller in Betreibung gesetzte Kaufpreis von Fr. 172'437.– (Urk. 29 E. 3.2 m.H.a. Urk. 1 S. 2). Sollte der Kaufpreis – wie vom Gesuchsgegner behauptet – in $/Unze vereinbart worden sein, wäre der Gesuchsteller somit berechtigt gewesen, den Gesuchsgegner in einem Fr. 248.55 übersteigenden Betrag zu betreiben und hierfür Rechtsöffnung zu verlangen. 3.3.7. Das Gericht darf den Beschwerdeführer nicht schlechter stellen, als im angefochtenen Entscheid (Verschlechterungsverbot; Art. 58 Abs. 1 ZPO; DIKE-

- 11 - Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 58 N 24). Ebenso kann nicht für mehr Rechtsöffnung erteilt werden, als beantragt wurde. Selbst bei Verwendung des Börsenpreis nach $/Unze wäre dem Gesuchsteller somit im begehrten Betrag Rechtsöffnung zu erteilen, wobei die nicht angefochtene Verrechnung von Fr. 3'250.– infolge Verschlechterungsverbot weiterhin vom von der Vorinstanz erkannten Betrag von Fr. 172'437.– abzuziehen wäre. Unter Vorbehalt der sogleich zu prüfenden Rüge gegen die nicht zugelassene Verrechnung bleibt es somit dabei, dass dem Gesuchsteller Rechtsöffnung für den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag zu erteilen ist. 3.4. Verrechnung der Betreibungskosten 3.4.1. Hinsichtlich der vom Gesuchsgegner behaupteten Tilgung durch Verrechnung erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller sei mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Januar 2025 verpflichtet worden, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'250.– zu bezahlen. Der Gesuchsteller habe diese Forderung mit der Kaufpreisforderung aus dem vorliegend streitigen Kaufvertrag verrechnet, womit die in Betreibung gesetzte Forderung infolge Tilgung im Umfang der verrechneten Parteientschädigung untergegangen sei. Dahingegen habe der Gesuchsteller hinsichtlich der ebenfalls vom Gesuchsgegner geltend gemachten Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.– keine Verrechnung erklärt (Urk. 29 R. 5.3.3). 3.4.2. Der Gesuchsgegner stellt sich im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, der Gesuchsteller habe die von ihm behauptete Tilgung betreffend Betreibungskosten von Fr. 104.– nicht bestritten, weshalb die Vorinstanz diese hätte berücksichtigen müssen (Urk. 28 Rz 17 ff. insb. Rz 23). 3.4.3. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hatte der Gesuchsteller die Behauptungen des Gesuchsgegners betreffend Tilgung nicht bestritten, womit auf diese grundsätzlich abzustellen war (vgl. Urk. 29 E. 5.3.1). Der Gesuchsgegner hatte vor Vorinstanz ausgeführt: (Urk. 10 Rz 57 f.) "57. […] Insbesondere wurde dem Gesuchsgegner gemäss Urteil vom 23. Januar 2025 (EB241201-L / U) eine Parteientschädigung von CHF 3'250.00 zugesprochen (Disp.Ziff. 3), siehe vorstehend Ziff. 18- 21.

- 12 - 58. Durch die Verrechnungserklärung gemäss Schreiben vom 27. Mai 2025 hat der Gesuchsteller diese Forderung explizit anerkannt, weshalb die vom Gesuchsgegner in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 3'250.00 samt Zins (vom 25. Februar 2025 bis zum 28. Mai 2025) sowie die Zahlungsbefehlskosten von CHF 104.00 im Falle einer (teilweisen) Gutheissung des Gesuchs per se zu berücksichtigen wären, da die (angebliche) Forderung des Gesuchstellers durch die Verrechnungserklärung vom 27. Mai 2025 in diesem Umfang durch Tilgung untergegangen wäre". 3.4.4. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf das eingeforderte Recht zusprechen kann. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.2.1 m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2b). Der Gesuchsgegner behauptete vor Vorinstanz lediglich, dass der Gesuchsteller für die Betreibungsforderung von Fr. 3'250.– Verrechnung erklärt habe (Urk. 10 Rz 21 und Rz 58). In diesem Umfang berücksichtigte die Vorinstanz die Tilgung der Kaufpreisforderung denn auch. Hinsichtlich der vorliegend strittigen Betreibungskosten von Fr. 104.– behauptete der Gesuchsgegner vor Vorinstanz hingegen nicht, dass der Gesuchsteller Verrechnung erklärt hätte. Der Gesuchsgegner führte lediglich aus, dass die Betreibungskosten "zu berücksichtigen" seien. Weitere Ausführungen zu den Betreibungskosten fehlen, womit der Tatsachenvortrag hinsichtlich Betreibungskosten nicht schlüssig ist (vgl. Urk. 10 Rz 21 und Rz 58). Entsprechend ging die Vorinstanz zutreffend von einer Tilgung der Kaufpreisforderung im Umfang von Fr. 3'250.– aus. Sofern der Gesuchsgegner aus seiner zitierten Behauptung vor Vorinstanz, dass "die Forderung des Gesuchstellers durch die Verrechnungserklärung vom 27. Mai 2025 in diesem Umfang durch Tilgung untergegangen wäre" (Urk. 10 Rz 58), ableiten will, dass unbestritten geblieben und damit erstellt sei, dass die Kaufpreisforderung auch im Umfang der Betreibungskosten von Fr. 104.– durch Verrech-

- 13 nung getilgt worden wäre, steht dies im Widerspruch zu seinen vorangehenden, soeben zitierten Behauptungen, wonach nur die Betreibungsforderung verrechnet wurde. Mangels Schlüssigkeit hätte die Vorinstanz auf die behauptete Tilgung im Umfang der Betreibungskosten trotz fehlender Bestreitung nicht abstellen müssen. Überdies stellt die Tilgung eine Rechtsfolge der Verrechnung dar und betrifft somit eine Rechtsfrage (Art. 124 Abs. 2 OR). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Vorinstanz wäre in diesem Umfang somit ohnehin nicht an die geltend gemachte Behauptungen des Gesuchsgegners gebunden gewesen. Lediglich der Vollständigkeit halber erfolgt sodann der Hinweis auf Art. 153 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht Beweise von Amtes wegen erheben kann, wenn an der Richtigkeit nicht streitiger Tatsachen erhebliche Zweifel bestehen. Hätte der Gesuchsgegner schlüssig behauptet, die Kaufpreisforderung sei auch im Umfang der Betreibungskosten verrechnet und somit getilgt, würde dies im klaren Widerspruch zur vom Gesuchsgegner selbst eingereichten Verrechnungserklärung (Urk. 12/8) stehen. Entsprechend wäre die Vorinstanz berechtigt gewesen, das Beweismittel von Amtes wegen zu berücksichtigen. Wohl hätte die Vorinstanz hierzu den Parteien das rechtliche Gehör gewähren müssen (vgl. BGer 4A_375/ 2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.3.3 f.). Der Gesuchsgegner legt jedoch weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern eine Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte, womit eine allfällige Gehörsverletzung ohne Folgen bliebe. 3.4.5. Sodann bringt der Gesuchsgegner vor, dass der Gesuchsteller als Schuldner der in Betreibung gesetzten Parteientschädigung von Gesetzes wegen für die Betreibungskosten hafte. Der Gesuchsgegner sei berechtigt, von den Zahlungen des Gesuchstellers die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sodann sehe Art. 85 Abs. 1 OR vor, dass der Gläubiger die Zahlung zuerst auf die Kosten anrechnen dürfe, wenn der Schuldner lediglich eine Teilzahlung leiste. Diese bei der Bezahlung der Schuld nach Zustellung des Zahlungsbefehles geltenden, allgemeinen Grundsätze hätten auch im Falle der Verrechnungserklärung zu gelten. Die verrechnete Forderung sei somit zuerst auf die Be-

- 14 treibungskosten anzurechnen, womit dem Gesuchsgegner eine Kapitalforderung in der Höhe der Betreibungskosten zustehe (Urk. 28 Rz 19 ff.). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Selbst wenn dem Gesuchsgegner, wie von ihm behauptet, "eine Kapitalforderung in Höhe der Betreibungskosten" zustände, erhellt nicht, inwiefern die Vorinstanz diese im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren hätte berücksichtigen müssen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 3.5. Parteientschädigung vor Vorinstanz 3.5.1. Der Gesuchsgegner rügt, dass die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Zeitaufwand stehe. Der Fall weise keine besondere Schwierigkeit auf. Zudem habe die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers im Wesentlichen das bereits im Verfahren EB241201-L Vorgebrachte wiederverwertet, womit ihre Aufwendungen nicht im vorliegenden Verfahren angefallen seien (Urk. 28 Rz 27). Es liege somit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und notwendigem Zeitaufwand vor (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Auch habe im ersten Rechtsöffnungsverfahren mit vollem Unterliegen des Gesuchsgegners und leicht erhöhtem Streitwert die Streitgebühr tiefer, nämlich Fr. 3'025.– betragen. Bei dieser Ausgangslage und mit Blick auf die Schwierigkeit und Verantwortung des Falles sei die auf einen Fünftel zu bemessende Parteientschädigung weit zu reduzieren gewesen, womit eine Entschädigung von Fr. 500.– gerechtfertigt sei (Urk. 28 Rz 24 ff. ). 3.5.2. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund des Streitwerts im summarischen Verfahren die Gebühr zwischen Fr. 2'987.10 und Fr. 9'956.90 festzulegen sei. Entgegen dem Gesuchsgegner entsprächen die Rechtsschriften des Gesuchstellers vor Vorinstanz keiner Wiederholung des ersten Rechtsöffnungsverfahrens. Entsprechend sei nicht von einem geringen Zeitaufwand auszugehen. Die Grundgebühr sei daher nicht weiter zu reduzieren (Urk. 36 Rz 37 ff.). 3.5.3. Die Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 Anw-

- 15 - GebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet der Streitwert, die Verantwortung des Anwalts oder der Anwältin, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Beim Streitwert vor Vorinstanz von Fr. 172'437.– beläuft sich die Grundgebühr auf Fr. 13'562.– (§ 4 Abs. 1 Anw- GebV, inkl. MwSt.). Der Bemessungsrahmen für die Parteientschädigung liegt demnach unter Hinweis auf die im Summarverfahren anwendbare Ermässigung (§ 9 AnwGebV) und die Anpassung an besondere Umstände des Einzelfalls (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) zwischen rund Fr. 1'817.– und Fr. 12'032.–. Mit Blick auf die mittlere Schwierigkeit des Verfahrens, die aufgrund des Streitwerts nicht mehr geringen Verantwortung des Anwalts und einem durchschnittlichen Aufwand (zwei Rechtsschriften von einmal 13 und einmal 10 Seiten) erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung von Fr. 5'000.– als gerechtfertigt. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn in einem gewissen Umfang die bereits im Verfahren EB241201-L erfolgten Rechtsschriften erneut verwendet worden wären und die Gebühr entsprechend nach § 2 Abs. 2 AnwGebV herabzusetzen wäre. Diesbezüglich ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner für die Behauptung der Wiederverwertung keine Beweisofferten anbietet. Der Kammer liegt die im Verfahren EB241201-L eingereichte Stellungnahme nicht vor, weshalb nicht geprüft werden kann, ob ein Anwendungsfall von § 2 Abs. 2 AnwGebV vorliegt. Unbegründet ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Gesuchsgegners, im Verfahren EB241201-L sei die Parteientschädigung tiefer ausgefallen. Die Vorinstanz ist grundsätzlich nicht an die dort festgelegte Entschädigung gebunden. Hinzu kommt, dass im Verfahren EB241201-L nicht die Parteientschädigung des Gesuchstellers, sondern diejenige des Gesuchsgegners festgelegt wurde. Mangels Kenntnis der Akten des Verfahrens EB241201-L ist ein Vergleich der für die Festsetzung der Parteientschädigung relevanten Bemessungsgrundlagen (Streitwert, Verantwortung, notwendiger Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles) ohnehin nicht möglich. Die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.

- 16 - 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Streitwert von Fr. 172'437.– und unter Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuchsteller ist antragsgemäss eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– zuzusprechen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 106 Abs. 1 ZPO; § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 17 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 22. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am: st

RT250222 — Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2026 RT250222 — Swissrulings