Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250218-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 15. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 1. Oktober 2025 (EB250588-C)
- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 29. Januar 2025 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal für Rückerstattungen der Sozialhilfeleistungen von Fr. 10'682.10 zuzüglich 5 % Zins ab 31. März 2025 sowie Kosten von Fr. 124.– (Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 10 E. 4.a = Urk. 17 E. 4a). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 1. Oktober 2025 verwiesen werden (Urk. 17 E. 1), mit dem die Vorinstanz der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'682.10 nebst Zins zu 5 % ab 17. April 2025 erteilte, die Entscheidgebühr von Fr. 300.– dem Gesuchsgegner auferlegte und den Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung abwies (Urk. 17 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4). Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. November 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdefrist neu anzusetzen. Dieser Antrag ist als Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO entgegenzunehmen. Sinngemäss wird auch die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt (Urk. 16). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–15). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Der Gesuchsgegner moniert, dass die Vorinstanz auf sein Ersuchen, das Urteil erneut zuzustellen, nicht reagiert habe, sondern ihm das Urteil am 6. November 2025 per A-Post sendete. Es sei lapidar erwähnt worden, dass die Frist am 16. Oktober 2025 zu laufen begonnen habe. Der Fakt, dass er in diesem Zeitraum eine Krebsoperation über sich habe ergehen lassen müssen und dadurch mindestens zwei Monate nicht handlungsfähig gewesen sei, sei nicht berücksichtigt worden. Es sei interessant, dass die Zustellung genau dann erfolgt sei, als er wegen der Operation im Spital gewesen sei. Diese Tatsache sei in seinem Umfeld bekannt gewesen und er gehe davon aus, dass auch die Gesuchstellerin davon Kenntnis gehabt habe. Er glaube nicht an einen Zufall, zumal er gegen die Gesuchstellerin eine
- 3 - Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Diskriminierung eingereicht habe. Er werfe der Vorinstanz vor, möglicherweise in Absprache mit der Gesuchstellerin die Zustellung so gewählt zu haben, dass ihm eine Abholung unmöglich gewesen sei und er seines Rechtsmittels beraubt werde. Er habe das Handling seiner Briefpost nicht richtig organisieren können. Der "Housekeeper" habe diese lediglich aus dem Briefkasten geholt und auf dem Tisch gestapelt (Urk. 16 S. 1). 2.2. Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Nach der Rechtsprechung entsteht mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Eine Partei muss im Falle ihrer Abwesenheit geeignete Massnahmen treffen, damit ihr Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über ihre Abwesenheit informieren. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 255 E. 3.1; BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 3.1.3). 2.3. Die Vorinstanz setzte den Gesuchsgegner mit ihrer Verfügung vom 1. September 2025 über das Verfahren in Kenntnis und setzte ihm Frist zur Stellungnahme an (Urk. 7). Die Verfügung konnte dem Gesuchsgegner am 4. September 2025 zugestellt werden (Urk. 8). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 9. September 2025 ging am 10. September 2025 bei der Vorinstanz ein (Urk. 9). Danach musste der Gesuchsgegner mit einer zeitnahen Zustellung des Urteils rechnen. Er unterliess es, die Vorinstanz über seine anstehende Operation zu informieren. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass die Gesuchstellerin der Vorinstanz den Operationstermin des Gesuchsgegners mitteilte und auf den vorinstanzlichen Verfahrensgang bzw. die Terminierung der Urteilszustellung Einfluss nahm. Es bleibt unklar, weshalb der Gesuchstellerin der Operati-
- 4 onstermin bekannt gewesen sein soll, nur weil sein Umfeld davon Kenntnis hatte, zumal der Gesuchsgegner nicht konkretisierte, wen er mit seinem Umfeld meinte und welchen Bezug dieses zur Gesuchstellerin hat. Auf das durch den Gesuchsgegner gegen die Gesuchstellerin eingeleitete Strafverfahren wies der Gesuchsgegner bereits in seiner Stellungnahme vom 9. September 2025 hin (Urk. 9). Ein Zusammenhang mit der gewählten Urteilszustellung ist nicht ersichtlich. Das geltend gemachte Versäumnis seines Hauskeepers hat sich der Gesuchsgegner anrechnen zu lassen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 4. November 2025 darauf hinwies, dass die Zustellung des Urteils bereits mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist der ersten Sendung als erfolgt gelte und allfällige darin enthaltene Fristen bereits mit diesem Datum zu laufen begonnen hätten (Urk. 15). In Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner als per 16. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 12 und Urk. 18/2). Die zehntägige Beschwerdefrist lief am 27. Oktober 2025 ab (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post am 6. November 2025 und damit nicht fristgerecht übergeben (Urk. 16; Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.4. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist bereits ein Entscheid ergangen, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Wiederhergestellt werden kann insbesondere auch eine Rechtsmittelfrist, wofür die Rechtsmittelinstanz zuständig ist (BGer 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3; OGer ZH LF190081 vom 23. Januar 2020 E. 2.1). Eine plötzliche Krankheit von einer gewissen Schwere, welche die Partei daran hindert, zu erscheinen oder rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, kann eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Nur eine Krankheit, die am Ende der Beschwerdefrist auftritt und die Partei daran hindert, ihre Interessen selbst zu vertreten und rechtzeitig die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen, stellt eine unverschuldete Verhinderung dar. Der Antrag auf Wiederher-
- 5 stellung muss begründet und mit den verfügbaren Beweismitteln versehen sein (BGer 4A_164/2023 vom 23. Mai 2023 E. 3.1). Die Nachweise sind zusammen mit dem Wiederherstellungsgesuch einzureichen (OGer ZH LU250003 vom 28. Mai 2025 E. 6.a). Ist das Gesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder die Pflicht des Gerichts, der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen, noch ist es verpflichtet, von Amtes wegen Beweis zu erheben (OGer ZH LU250003 vom 28. Mai 2025 E. 6.a m.w.H.). 2.5. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er am 9. Oktober 2025 kurzfristig ins Kantonsspital C._____ zur Entfernung eines kurz zuvor entdeckten Tumors habe einrücken müssen. Nach seinem Nachhausekommen sei er kaum in der Lage gewesen, für sich selber zu sorgen, geschweige denn irgendwelche administrativen Arbeiten zu verrichten (Urk. 16 S. 1). 2.6. Ein ärztliches Zeugnis des Kantonsspital C._____ vom 10. Oktober 2025 attestiert dem Gesuchsgegner eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 24. Oktober 2025 (Urk. 18/3). Die Arbeitsunfähigkeit endete damit drei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist am 27. Oktober 2025. Zudem verfasste der Gesuchsgegner am 27. Oktober 2025 eine Eingabe an die Vorinstanz (Urk. 13), was zeigt, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, eine Beschwerdeschrift fristgerecht zu verfassen. Den Gesuchsgegner trifft damit kein bloss leichtes Verschulden an der verspätet eingereichten Beschwerdeschrift. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH RA250002 vom 8. April 2025 E. 2). 2.7. Im Übrigen wäre der Beschwerde auch bei einer Fristwiederherstellung kein Erfolg beschieden gewesen. Die Vorinstanz gewährte dem Gesuchsgegner – entgegen dessen Darstellung (Urk. 16) – das rechtliche Gehör: Sie setzte ihm Frist zur Stellungnahme an und wies den Gesuchsgegner darauf hin, dass allfällige Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, mit der Stellungnahme einzureichen seien (Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 2). Der Gesuchsgegner legte seiner Stellungnahme vom 9. September 2025 keine Beweismittel bei (Urk. 9). Die Vorinstanz liess die Stellungnahme des Gesuchsgegners, insbesondere auch die durch diesen geltend ge-
- 6 machte Schadenersatzforderung, in ihre Erwägungen einfliessen (vgl. Urk. 17 E. 4.b und E. 6) und entschied nicht bloss gestützt auf das Rechtsöffnungsgesuch. 3.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 10'682.10 (Urk. 16 i.V.m. Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16 und 18/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'682.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: io