Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250216-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 27. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 2. Oktober 2025 (EB250404-M)
- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf die rechtskräftige und vollstreckbare Veranlagungsverfügung vom 30. September 2024 und Steuerrechnung vom 10. Oktober 2024 für die direkte Bundessteuer des Jahres 2023 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf für die direkte Bundessteuer 2023 von Fr. 112.– zuzüglich 4.5 % Zins ab 5. März 2025, Zins von Fr. 1.55, Zins bis 4. März 2025 von Fr. 1.90 und Betreibungskosten von Fr. 34.– (Urk. 1 und Urk. 2/1-6). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 2. Oktober 2025 verwiesen werden (Urk. 9 E. 1 = Urk. 12 E. 1). Mit erwähntem Urteil erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für Fr. 112.– nebst Zins zu 4.5 % seit 5. März 2025, Fr. 1.55 für Zins und Fr. 1.90 für Zins bis 4. März 2025. Zudem auferlegte sie die Spruchgebühr von Fr. 105.– dem Gesuchsgegner und sprach keine Parteientschädigung zu (Urk. 12 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4). 2.1. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Datum Poststempel: 3. November 2025) rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 10/2) mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): „1. Das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die erteilte Rechtsöffnung zu widerrufen; 2. es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführende eine offene Forderung gegen den Kanton Zürich aus unerlaubten und widerrechtlichen Handlungen staatlicher Organe hat (Hehlerei i.V.m. Pfändungsbetrug), mit welchen die Verrechnung verlangt werden kann. 3. dem Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.“ 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - 3.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 3.2. Die Vorinstanz erwog, anlässlich der Verhandlung vom 30. September 2025 habe der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme sinngemäss erklärt, dass der
- 4 - Staat ihn widerrechtlich und entschädigungslos enteignet habe und er aus diesem Grund im Sinne des ihm durch die Verfassung zustehenden Rechts auf zivilen Ungehorsam seiner Steuerpflicht nicht mehr nachkommen müsse. In seiner Stellungnahme habe der Gesuchsgegner sodann den Eventualantrag gestellt, die Steuerforderung mit seiner Schadenersatzforderung "aus strafbaren Handlungen staatlicher Organe" zu verrechnen. Um eine Verrechnung geltend machen zu können, müsse der Gesuchsgegner sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung und damit auch die Gegenseitigkeit der Forderungen beweisen. Aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners gehe nicht klar hervor, mit welcher Schadenersatzforderung er die Steuerschuld verrechnen wolle. Sofern sich der Gesuchsgegner auf den eingereichten Verlustschein beziehe, sei dazu festzuhalten, dass als Schuldner des Verlustscheins nicht der Gesuchsgegner, sondern die Bundesrepublik Nigeria aufgeführt sei und als Gläubiger nicht der Gesuchsgegner persönlich, sondern die B._____ AG. Eine Verrechnung sei folglich bereits aufgrund fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen ausgeschlossen (Urk. 12 E. 2.3). 3.3. Der Gesuchsgegner versucht, anhand von Noven in seiner Beschwerdeschrift darzulegen, weshalb die Gegenseitigkeit der betriebenen Forderung und seiner zur Verrechnung gestellten Forderung durch die Verlustbescheinigung bewiesen sei (Urk. 11 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 4 = Urk. 14/2 und Prot. I S. 3 ff.). Inwieweit der vorinstanzliche Entscheid zu diesen Ausführungen Anlass gegeben haben soll, legt der Gesuchsgegner nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr zielen die Noven des Gesuchsgegners darauf ab, die durch die Vorinstanz beanstandete fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen zu widerlegen und deren Gegenseitigkeit zu belegen. Bei den erwähnten Vorbringen handelt es sich um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven, auf die nicht weiter einzugehen ist. 3.4. Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren kann der Einwand der Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung nur berücksichtigt werden, wenn er durch Urkunden bewiesen wird (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Einer solchen Urkunde muss mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zukommen. Der vom Gesuchsgegner eingereichte Verlustschein vom 15. August 1979 erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil auf dieser darauf hin-
- 5 gewiesen wird, dass sie keinen definitiven Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG bilde, und darin auch keine Schuld festgehalten ist, die vom Gesuchsteller anerkannt worden wäre (als Schuldner ist die Bundesrepublik Nigeria ausgewiesen, als Gläubigerin die B._____ AG; Urk. 5/2 = Urk. 14/4). Es bleibt damit dabei, dass der Gesuchsgegner keine Urkunde vorgelegt hat, in welcher der Gesuchsteller eine Schuld gegenüber dem Gesuchsgegner anerkannt hat. Daher stellt es keine unrichtige Rechtsanwendung dar, dass die Vorinstanz den Verrechnungseinwand des Gesuchsgegners nicht gestützt hat (vgl. OGer ZH RT250111 vom 18. Juli 2025 E. 3.4; OGer ZH RT240203 vom 17. Januar 2025 E. 2.d). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist abzuweisen. Im Übrigen wies die Vorinstanz den Gesuchsgegner darauf hin, dass die Bundesrepublik Nigeria und nicht die Schweiz Schuldnerin des Verlustscheins sei, und erkundigte sich einerseits, wie er sich dazu äussere, und andererseits, was Nigeria und das Steueramt mit der Sache zu tun hätten (Prot. I S. 5). Sie kam ihrer richterlichen Fragepflicht damit – entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 11 Rz 3.1 und Rz 4.8) – hinreichend nach. 4.1. Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 11 Rz 2.3 ff.) – als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 4.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 112.– (Urk. 11 S. 2 i.V.m. Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 11, Urk. 13 und Urk. 14/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 112.–.
- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo