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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.10.2025 RT250192

20 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·500 mots·~3 min·7

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250192-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 20. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Soziale Dienste B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. September 2025 (EB251181-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 1. Oktober 2025 (Datum Poststempel: 6. Oktober 2025), mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2025 beantragt (Urk. 7 S. 1), in der Erwägung, dass zur Ergreifung einer Beschwerde nur legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid formell und materiell beschwert ist (OGer ZH PF210021 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2025 auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat und festhielt, dass die Entscheidgebühr ausser Ansatz fällt (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1 und 2 = Urk. 8 Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass die Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung – entgegen ihrer Ansicht (Urk. 7 S. 2) – nicht beschwert ist, zumal die Vorinstanz erwog, dass die Betreibung nichtig sei (Urk. 8 E. 2.3), und die Verfügung auch dem zuständigen Betreibungsamt zustellte (Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 3), womit nun keine Bekanntgabe der Betreibung an Drittpersonen mehr erfolgen darf (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG), dass auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.3.1), dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'579.80 (vgl. Urk. 7 S. 1 i.V.m. Urk. 1b) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen ist,

- 3 dass der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 7 und Urk. 9/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'579.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 20. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip

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