Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250172-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 15. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 15. August 2025 (EB250287-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber (Urk. 5/1-9). Mit Verfügung vom 15. August 2025 ordnete die Vorinstanz an, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt werde, und setzte der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 2 S. 2 f. = Urk. 5/4 S. 2 f.). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 27. August 2025 bei der Vorinstanz Beschwerde (Urk. 5/6). Die Vorinstanz leitete diese mit Schreiben vom 4. September 2025 an die Kammer weiter (Urk. 4). In der fristgerecht (Urk. 5/5 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereichten Beschwerde stellt die Gesuchsgegnerin folgende Anträge (Urk. 1): "1. Es seien sämtliche Ziffern der Verfügung aufzuheben; 2. Es sei das Verfahren einzustellen; 3. Es sei A._____ eine Entschädigung von 5000.00 CHF auszuzahlen; 4. Zu den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen; 5. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das schriftliche Verfahren angeordnet und die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO), worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinwies (Urk. 2 S. 3). Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Die Gesuchsgegnerin führt aus, die WSH sei in der Schweiz nicht steuerpflichtig, weshalb die Forderung des Steueramtes ohnehin gegenstandslos sei. Das Verfahren sei einzustellen, die Entschädigung auszuzahlen und die Verfahrenskosten seien dem Steueramt aufzuerlegen. Zudem seien die
- 3 - Steuern in den vergangenen Jahren jeweils abgeschrieben worden, weil sie Sozialhilfebezügerin sei. Das Durchsetzen der Forderung bis hin zur Betreibung sei daher gesetzeswidrig und per sofort einzustellen. Die Betreibung werde ohnehin in einem Verlustschein enden. Dass nun trotzdem betrieben werde, sei willkürlich und Schikane, was gesetzeswidrig sei (Urk. 1). Damit tut sie indes keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und die Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme erwachsen könnte respektive sich nicht durch einen für sie günstigen Endentscheid beheben liesse. Vielmehr nimmt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde Stellung zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers. Eine solche Stellungnahme hat sie jedoch vor Vorinstanz einzureichen. Auf die Beschwerde ist somit aus den genannten Gründen nicht einzutreten. 3. Die Vorinstanz setzte der Gesuchsgegnerin in der angefochtenen Verfügung letztmalig eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme an (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Da diese Frist am 8. September 2025 und während des laufenden Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob der Gesuchsgegnerin mindestens noch eine kurze Notfrist anzusetzen ist, um zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers Stellung nehmen zu können. 4.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 59.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.2. Die Gesuchsgegnerin stellt sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Beschwerde, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos war, kann der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von ihrer finanziellen Situation nicht gewährt werden.
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 1-3/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 59.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 15. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm